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In Fällen außergewöhnlicher Härte kann von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abgesehen werden, insbesondere bei drohender Existenzvernichtung. Die tatrichterliche Würdigung, die Angaben des Betroffenen zur Existenzgefährdung ohne weitere Beweiserhebung für glaubhaft zu erachten, ist im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die familiäre Situation vertretbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |