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Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, es sei denn, die Ablehnung wird nach § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Entscheidung in der Sache selbst durch den abgelehnten Richter, der zu Unrecht seine Ablehnung im vereinfachten Ablehnungsverfahren verworfen hat, verletzt den grundrechtsgleichen Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |