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Eine Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h stellt eine unfallursächliche Überschreitung dar. Auch eine Kollisionsgeschwindigkeit von 26 km/h, die innerhalb der absoluten Höchstgeschwindigkeit liegt, ist erheblich zu hoch, wenn sie die Beachtung des Vorfahrtsrechts 'rechts vor links' verhindert und ein Anhalten bei einer geringeren Geschwindigkeit (hier: 13 km/h) möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |