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Verletzt ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, während der Bevorrechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet, sodass der Unfall bei Einhaltung der Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zugunsten des Vorfahrtsberechtigten angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |