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Den Beklagten zu 1) trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, der gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat, da ein Fahren auf Sicht grundsätzlich eine Fahrweise voraussetzt, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Die Schwester der Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall, da bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,04 o/oo der Beweis des ersten Anscheins für den Ursachenzusammenhang zwischen Trunkenheit und Beteiligung an dem Verkehrsunfall spricht. Ein Schmerzensgeldanspruch entsteht nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, ohne dass das Bewusstsein wiedererlangt wurde, und der Tod derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |