Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 05.09.2005: Mitverschulden bei Verkehrsunfall mit liegender Person auf Fahrbahn; Sichtfahrgebot und Alkoholisierung; kein Schmerzensgeld bei sofortigem Tod.




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 05.09.2005 - 2 O 143/03) hat entschieden:

   Den Beklagten zu 1) trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, der gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat, da ein Fahren auf Sicht grundsätzlich eine Fahrweise voraussetzt, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Die Schwester der Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall, da bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,04 o/oo der Beweis des ersten Anscheins für den Ursachenzusammenhang zwischen Trunkenheit und Beteiligung an dem Verkehrsunfall spricht. Ein Schmerzensgeldanspruch entsteht nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, ohne dass das Bewusstsein wiedererlangt wurde, und der Tod derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle mit alkoholisierten Fußgängern
und
Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse
und
Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit
und
Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verlet
und
Psychische Folgen des Unfall-Todes naher Angehöriger - Schmerzensgeld - Hinterbliebenengeld


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die

Kläger als Gesamtgläubiger 1.931,86 Euro nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar

2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten 29 %, den

Klägern 71 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Den

Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzu-

wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß

§§ 823, 844 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.931,86 Euro. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 847, 1922 BGB besteht nicht.

I.

Den Beklagten zu 1) trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, der gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Ein Fahren auf Sicht setzt grundsätzlich eine Fahrweise voraus, die es dem Kraftfahrer ermöglicht, auch vor (unbeweglichen) unbeleuchteten Hindernissen rechtzeitig anzuhalten. Mit verunglückten Menschen auf der Fahrbahn muss sogar ein Autofahrer rechnen, der bei Dunkelheit die Autobahn befährt (vgl. BGH VRS 33, 368 ff; BGHST 16, 145 ff). Aufgrund des verkehrsanalytischen Gutachtens der Sachverständigen und , welches im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholt wurde, steht fest, dass die Schwester der Kläger zum Kollisionszeitpunkt in der Mitte der Richtungsfahrbahn des Beklagten zu 1) saß oder lag den die Fahrspur des Beklagten zu 1) nahezu vollständig versperrte. Die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1) lag im Bereich zwischen 65 und 70 km/h. Etwa 21,5 m vor der Kollisionsstelle reagierte der Beklagte zu 1). Bei eingeschaltetem Abblendlicht war eine Erkennbarkeit ab einer Entfernung von ca. 25 m zur liegenden Person gegeben. Hätte der Beklagte zu 1) eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten, hätte er sein Fahrzeug unmittelbar vor der liegenden Person anhalten können.

Die Schwester der Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall (§§ 846,

254 BGB, 9 StVG). Bei der Obduktion wurde eine Blutalkoholkonzentration von

3,04 o/oo festgestellt, weshalb der Beweis des ersten Anscheins schon wegen der hochgradigen Alkoholisierung der Frau für den Ursachenzusammenhang zwischen Trunkenheit und Beteiligung an dem Verkehrsunfall spricht (vgl. BGH NJW 1976, 897). Andere Tatsachen, die einen abweichenden, d. h. von der Alkoholbeeinträchtigung unabhängigen Verlauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen, haben die Kläger nicht dargelegt.

Bei der Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile ist zu Lasten der Beklagten lediglich die durch den Verstoß gegen das Sichtfahrgebot erhöhte Betriebsgefahr des PKW zu berücksichtigen. Dem steht auf der anderen Seite das sehr schwerwiegende Verschulden der Schwester der Kläger an dem Unfall gegenüber, das eine Anspruchsminderung um zwei Drittel begründet. Die Kläger können folglich von den Beklagten Ersatz von einem Drittel des begründeten Schadensersatzanspruches verlangen.

- Position aa) aus der Klageschrift 2.941,15 Euro

- Position bb) aus der Klageschrift 670,00 Euro

- Position cc) aus der Klageschrift 283,27 Euro

- Position dd) aus der Klageschrift 450,00 Euro

- Position ee) aus der Klageschrift 134,50 Euro

- Position gg) aus der Klageschrift 126,67 Euro

- Position kk) aus der Klageschrift 910,00 Euro

5.515,59 Euro.

Diese Positionen sind unstreitig. Die Kläger können hiervon ein Drittel, mithin 1.838,53 Euro von den Beklagten ersetzt verlangen.

Soweit die Kläger Ersatz der Kosten des Notarzteinsatzes vom 14. Mai 2002 (280,00 Euro) ersetzt verlangen, sind diese Ansprüche in der Person der Verletzten entstanden und gehen auf ihre Erben über (Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 844, Randziffer 4). Die Kläger können daher anteilig Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 823, 1922 BGB verlangen.

Insgesamt ergibt sich daher folgende Berechnung:

- Beerdigungskosten 5.515,59 EUR

- Kosten des Notarzteinsatzes 280,00 EUR

5.795,59 EUR

- davon 1/3 1.931,86 EUR

Soweit die Kläger darüber hinaus Ersatz der Urkundsgebühren für den Erbscheinsantrag (42,00 Euro), der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins (357,00 Euro) und der Sperrmüllgebühr für die Wohnungsauflösung (25,00 Euro) verlangen, sind die Beklagten zum Ersatz dieser Position nicht verpflichtet.

Die Ansprüche von Hinterbliebenen eines Unfallopfers beruhen auf familiärer Beziehung und nicht auf einer Erbenstellung. Da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass die Beklagten zum Nachweis der Aktivlegitimation vorprozessual einen Erbschein verlangt haben, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

Ersatz der Sperrmüllgebühr für die Wohnungsauflösung in Höhe von 25,00 Euro können die Kläger ebenfalls nicht verlangen. Gemäß § 844 BGB haben die Ersatzpflichtigen grundsätzlich die Kosten der Beerdigung zu ersetzen, wozu die Sperrmüllgebühren nicht gehören. Diese Gebühren sind auch nicht in der Person der Verletzen entstanden, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht gemäß § 1922 BGB auf die Kläger übergegangen ist.

II.

Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847, 1922 BB nicht zu. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. steht fest, dass die Schwester der Kläger binnen kürzester Zeit nach dem Unfallereignis um 23.15 Uhr verstorben ist, ohne zuvor das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Ein Schmerzensgeldanspruch entsteht dann nicht, wenn die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, denn nach der Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod selbst noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorgesehen. Dementsprechend entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes selbst bei schwersten Verletzungen dann, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Verletzten alsbald den Tod zur Folge gehabt haben und dieser nach den konkreten Umständen

des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist.

III.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1 BGB begründet.

IV.

Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 6.664,69 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2005/2_O_143_03urteil20050905.html - DE:LGDU:2005:0905.2O143.03.00

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