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Der Geschädigte ist berechtigt, seiner Schadensberechnung die von einem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Eine von der Haftpflichtversicherung aufgezeigte Reparaturmöglichkeit durch eine nicht markengebundene, freie Werkstatt stellt sich in der Regel nicht als eine gleichwertige, zumutbare Reparaturmöglichkeit dar, da der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vorab die Qualifikation einer solchen Werkstatt zu prüfen. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |