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Eine negative Abweichung der tatsächlichen Halterzahl von der vertraglich vereinbarten Zahl stellt einen unbehebbaren Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar, der zur Rückabwicklung des Autokaufvertrages berechtigt. Arglistiges Verschweigen des Mangels oder Vorspiegeln einer Eigenschaft führt zur Anwendung der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB gemäß § 438 Abs. 3 BGB. Die Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs erfolgt nach der Formel (Bruttoverkaufspreis × gefahrene km) / erwartete Restfahrleistung, wobei die erwartete Gesamtlaufleistung für Kleinwagen anzupassen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |