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Der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann wird erschüttert, wenn erwiesen ist, dass ein anderes Fahrzeug auf den Auffahrenden von hinten ebenfalls aufgefahren ist, da dann die Möglichkeit eines Aufschiebeunfalls besteht. In diesem Fall obliegt es dem Auffahrenden, nachzuweisen, dass das Unfallereignis für ihn ein unabwendbares Ereignis war oder ihn kein Verschulden traf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |