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Bei der Entscheidung, ob vorsätzliches Handeln zu bejahen ist, kommt es auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an; je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer bemerkt. Dies gilt auch innerorts, insbesondere bei einer nicht breit ausgebauten engen Durchgangsstraße mit Wohn- und Geschäftshäusern. Eine innerorts erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % und eine absolute Überschreitung von 35 km/h in einer Tempo-30-Zone bedarf besonderer Umstände, um gleichwohl von fahrlässigem Handeln auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |