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Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i. S. von § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Messwert ohne weitere Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen erfordert Härten ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen sein können. Angaben zu beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen vom Tatrichter nicht ungeprüft übernommen werden, sondern müssen mit konkreten Tatsachen belegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |