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Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 310 StPO können Beschlüsse, die vom Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, durch eine weitere Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Der Begriff der Verhaftung in § 310 Abs. 1 StPO wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig dahin ausgelegt, dass darunter im Wesentlichen nur ein Haftbefehl nach §§ 112 ff., 230 oder 236 StPO zu verstehen ist. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Freiheitsbeschränkungen, insbesondere auch auf die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, keine Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |