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Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung kann keinen Bestand haben, wenn die zugrunde gelegten vorausgegangenen Bußgeldbescheide zum Zeitpunkt der Begehung der Wiederholungstat noch nicht rechtskräftig waren, auch wenn der Betroffene Kenntnis von deren Erlass hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |