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Es ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes durch Maßnahmen wie Urlaub, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxen, Heranziehung eines Angestellten oder Aushilfsfahrers oder eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden, der in kleineren, tragbaren Raten abgetragen werden kann und sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots in überschaubaren Grenzen bewegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |