Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 25.04.2006: Zur Zumutbarkeit der Abmilderung beruflicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge eines Fahrverbots




Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.04.2006 - 3 Ss OWi 95/06) hat entschieden:

   Es ist dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes durch Maßnahmen wie Urlaub, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxen, Heranziehung eines Angestellten oder Aushilfsfahrers oder eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden, der in kleineren, tragbaren Raten abgetragen werden kann und sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots in überschaubaren Grenzen bewegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen?
und
Absehen vom Fahrverbot
und
Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
und
Absehen vom Regelfahrverbot - Kompensation durch Erhöhung der Geldbuße
und
Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Umstände bzw. wegen des Nachtatverhaltens


Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:


Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen das verhängte Fahrverbot richtet, wird darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes durch Maßnahmen, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2005 - 3 Ss OWi 3/05). Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG

NZV 2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 -, - 3 Ws (B) 500/03 -, www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 3 Ss OWi

679/04 -). Eine Kombination von Maßnahmen der vorgenannten oder von ähnlicher Art ist, wenn der Betroffene, wie es hier durch das Amtsgericht festgestellt worden ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt - der Betroffene betreibt nach den Urteilsfeststellungen ein Unternehmen mit

## Mitarbeitern -, als zumutbar anzusehen.

Die mit Schriftsatz vom 06.04.2006 erhobene (Verfahrens-)Rüge einer unterbliebenen Belehrung des Betroffenen über seine Aussagefreiheit im Ermittlungsverfahren kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - diese endete am 16.01.2006 - vorgebracht worden und damit unzulässig ist. Ob diese Rüge außerdem deshalb unzulässig ist, weil sie nicht in der gebotenen Form gemäß §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG erhoben worden ist, bedarf daher keiner Erörterung. Im übrigen wäre die Rüge unbegründet. Die Angaben des Betroffenen im Ermittlungsverfahren sind nämlich im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte die Überführung des Betroffenen als Führer des gemessenen Fahrzeugs vielmehr aufgrund seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2006/3_Ss_OWi_95_06beschluss20060425.html - DE:OLGHAM:2006:0425.3SS.OWI95.06.00

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