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Die 10-Jahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. Halbsatz PflVG findet keine entsprechende Anwendung auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Schädiger kann dem Geschädigten auch nicht analog § 3 Nr. 8 PflVG die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer entgegenhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |