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Die persönliche Vernehmung des Betroffenen ist erforderlich, wenn dieser sich zur Vermeidung eines Fahrverbotes auf ein Augenblicksversagen berufen will und sein Verteidiger keine eigenen Angaben zum Tatgeschehen machen kann. Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung aus beruflichen Gründen setzt eine detaillierte Darlegung der Hinderungsgründe voraus. Auch eine längere Anreise macht das Erscheinen nicht unzumutbar, wenn es um die Verhängung eines Fahrverbotes geht und die Reisezeit im Rahmen bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |