Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 30.03.2006: Zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen bei Augenblicksversagen und zur Entbindung von der Erscheinenspflicht




Das OLG Hamm (Beschluss vom 30.03.2006 - 3 Ss OWi 171/06) hat entschieden:

   Die persönliche Vernehmung des Betroffenen ist erforderlich, wenn dieser sich zur Vermeidung eines Fahrverbotes auf ein Augenblicksversagen berufen will und sein Verteidiger keine eigenen Angaben zum Tatgeschehen machen kann. Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung aus beruflichen Gründen setzt eine detaillierte Darlegung der Hinderungsgründe voraus. Auch eine längere Anreise macht das Erscheinen nicht unzumutbar, wenn es um die Verhängung eines Fahrverbotes geht und die Reisezeit im Rahmen bleibt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Persönliches Erscheinen - Entpflichtungsentscheidung - kein Ermessen
und
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
und
Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen
und
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Verfahrensfragen bezüglich der Verhängung von Fahrverboten
und
Absehen vom Fahrverbot


Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:


Das Fahrverbot ist vom Gesetzgeber als "Denkzettel" für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da das Fahrverbot in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und Wirksamwerden der Anordnung des Fahrverbotes ein längerer Zeitraum liegt (...).

Ferner ist von der Verhängung des Fahrverbotes auch deshalb abzusehen, weil der ortsfremde Betroffene durch Suche nach der örtlichen Mc Donalds-Filiale einen Augenblick abgelenkt war. Er befand sich zur Tatzeit auf der Rückfahrt von I in der früheren DDR nach N auf der BAB ##.

Dort war ein Hinweisschild auf Mc Donalds in C sichtbar. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene bereits etwa 500 km Fahrstrecke zurückgelegt und noch etwa 250 km vor sich. Bei einer leichten Unaufmerksamkeit ist auch bei Vorliegen eines Regelfalles die Erhöhung der Geldbuße ausreichend (...)."

Die Rechtsbeschwerde trägt damit selbst vor, dass entsprechend der Begründung der den Entbindungsantrag ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts nähere Ausführungen zur Ablenkung des Betroffenen durch das genannte Mc Donalds-Schild und damit zur Frage des Augenblicksversagens in der Hauptverhandlung vom 10.01.2006 erfolgen sollten. Der Betroffene wollte sich nämlich dort ausdrücklich auf ein solches Augenblicksversagen aus den genannten Gründen beziehen. Dann war aber seine ergänzende Vernehmung zu dieser Frage gerade erforderlich. Der anwesende unterbevollmächtigte Verteidiger, der bei dem Tatgeschehen selbst naturgemäß nicht anwesend war, konnte die hierzu erforderlichen Nachfragen des Gerichtes aus eigener Anschauung nicht beantworten. Dies konnte nur der Betroffene selbst. Der Betroffene hat sich hier auch prozessual widersprüchlich verhalten. Er kann nicht einmal im Rahmen seines Entbindungsantrages erklären, er wolle sich nicht weiter zur Sache äußern, um dann andererseits basierend auf seinen vom Gericht noch nicht überprüften Angaben das Absehen vom Fahrverbot zu verlangen. Obwohl der von der Rechtsbeschwerde mitgeteilte Hilfsbeweisantrag zur Verhängung des Fahrverbotes gegenüber dem Amtsgericht nicht mehr gestellt worden ist, verdeutlicht dieser Antrag doch die Richtigkeit der Einschätzung des Amtsgerichts, dass es sehr wohl auf die Frage der Ablenkung des Betroffenen durch das Mc Donalds-Schild im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung des Fahrverbotes entscheidend ankam. Damit gebot die Aufklärungspflicht das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

3.

Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung auch nicht deshalb zu entbinden, weil ihm das Erscheinen dort aus beruflichen Gründen unzumutbar war. Wird eine Verhinderung aus zwingenden beruflichen Gründen geltend gemacht, ist der Betroffene nämlich nur dann entschuldigt, wenn er dem Gericht vor dem Termin die Gründe im Einzelnen darlegt, die sein Fernbleiben auch bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Verhandlung als gerechtfertigt erscheinen lassen (BayObLG NStZ 2003, 98).

Grundsätzlich haben nämlich berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, zurückzutreten. Nur in besonderen Einzelfällen können auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen, dass das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Darüber, ob für einen Betroffenen ein Fall vorliegt, in dem ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen unzumutbar ist, ist durch Abwägen der öffentlich-rechtlichen Pflicht, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, gegen den Grund seines Ausbleibens zu befinden. Bei der Güterabwägung sind insbesondere Art und Anlass der beruflichen Inanspruchnahme auf der einen und die Bedeutung des den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Vorwurfs auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Diese persönlichen Gründe, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, kennt nur der Betroffene. Er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen (BayObLG, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt der knappe und unsubstantiierte Vortrag in dem Entbindungsantrag, wie er oben wiedergegeben ist, nicht. Der Betroffene hat hierzu in dem Entbindungsantrag vom 10.01.2006 allein vorgetragen, er sei "beruflich verhindert". Welcher Art diese Verhinderung war, wird dagegen nicht näher dargelegt.

4.

Schließlich war dem Betroffenen das persönliche Erscheinen in der Hauptver-

handlung vom 10.01.2006 auch nicht aufgrund der Entfernung zwischen N, seinem Wohnort, und dem Gerichtsort in C unzumutbar. Der Vortrag des Betroffenen, er müsse für die Wahrnehmung des Gerichtstermins zwei Urlaubstage nehmen, ist bereits in sich nicht schlüssig. Unter Zugrundelegung einer Terminsdauer von einer Stunde und der von dem Betroffenen vorgetragenen Fahrtzeit für die genannte Strecke von rund zweieinhalb Stunden wäre der Betroffene gegen 12.00 Uhr mittags wieder in N zurück gewesen, und zwar am Tage der Verhandlung. Es bliebe allein der Umstand, dass der Betroffene die Reise gegen 06.00 Uhr morgens antreten müsste, um rechtzeitig um 08.30 Uhr an der Gerichtsstelle zu sein, ggf. unter Zugrundelegung einer Karenzzeit von

30 Minuten auch entsprechend eher. Dies stellt zwar fraglos eine Lästigkeit dar, war dem Betroffenen andererseits aber nicht unzumutbar. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass es für den Betroffenen immerhin um die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes und damit um eine nicht unerhebliche Rechtsfolge ging. Auch musste das Verfahren angesichts der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mehr als anderthalb Jahre zurückliegenden Tatzeit auch deutlich beschleunigt werden, um dem Zweck des Fahrverbotes als Besinnungsmaßnahme gerecht zu werden, das nur dann Sinn haben kann, wenn kein allzu großer zeitlicher Abstand zwischen dem Verkehrsverstoß und der Vollstreckung des Fahrverbotes liegt.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2006/3_Ss_OWi_171_06beschluss20060330.html - DE:OLGHAM:2006:0330.3SS.OWI171.06.00

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