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Jedenfalls lässt sich ein Verschulden des Beklagten zu 1. an der Entstehung des Frontalzusammenstoßes nicht feststellen. Hingegen ist erwiesen, dass der Kläger selbst den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt hat, dass er unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO mit seinem Motorrad auf die durch den Beklagten zu 1. ordnungsgemäß benutzte Gegenfahrbahn geraten ist. Selbst wenn die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen wäre, fiele diese bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 Abs. 1 StVG nicht mehr ins Gewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |