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Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtversicherungsG können nicht verlangt werden, wenn es sich nicht um ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis im Straßenverkehr, sondern um eine planmäßig herbeigeführte Kollision mit dem Ziel der Erlangung einer Zahlung handelt. Zahlreiche Beweisanzeichen können auf einen gestellten Verkehrsunfall hindeuten. Das Verbergen einer Vorbeschädigung des Pkw kann die Klage bereits als unbegründet erscheinen lassen, da sich die Schadenshöhe nicht mehr plausibel nachvollziehen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |