Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 09.06.2005: Ablehnung von Schadensersatzansprüchen bei einem gestellten Verkehrsunfall




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2005 - 3 O 564/04) hat entschieden:

   Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtversicherungsG können nicht verlangt werden, wenn es sich nicht um ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis im Straßenverkehr, sondern um eine planmäßig herbeigeführte Kollision mit dem Ziel der Erlangung einer Zahlung handelt. Zahlreiche Beweisanzeichen können auf einen gestellten Verkehrsunfall hindeuten. Das Verbergen einer Vorbeschädigung des Pkw kann die Klage bereits als unbegründet erscheinen lassen, da sich die Schadenshöhe nicht mehr plausibel nachvollziehen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Be-klagten und der Nebenintervention gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Der Kläger kann von den Beklagten nicht gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtversicherungsG Ersatz seines materiellen Schadens verlangen. Nachdem die Parteien anlässlich der Erörterung der Sach-und Rechtslage im Verhandlungstermin den tatsächlichen Inhalt der Klageerwiderung unstreitig gestellt haben, geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass es sich vorliegend nicht um ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis im Straßenverkehr gehandelt hat, sondern um eine planmäßig herbeigeführte Kollision mit dem Ziel der Erlangung einer Zahlung seitens der Beklagten zu 1). Es liegen derart viele Beweisanzeichen für das Vorliegen eines gestellten Verkehrsunfalls vor, dass ein zufälliges Zusammentreffen mehr als unwahrscheinlich ist. Das Fahrzeug des Klägers als ehemalig hochwertiges, zur Erzeugung hoher Reparaturkosten war dazu ebenso geeignet wie das seitens des Beklagten zu 2) benutzte praktisch schrottreife. Es ist nicht plausibel, wieso die beiden in Düsseldorf wohnhaften Unfallbeteiligten sich auf der in Hilden verlaufenden Straße trafen. Der Unfallhergang -Auffahren auf ein an einer Ampel stehendes Fahrzeug ist ebenfalls typisch für manipulierte Schadensereignisse, auch das Hinzuziehen der Polizei trotz völlig eindeutiger Verursachungsfragen. Der Versicherung wurde es nicht ermöglicht, die Fahrzeuge nachzubesichtigen, statt dessen hat der Kläger versucht, die Tatsache zu verbergen, dass sein Pkw bereits 2 Monate zuvor an derselben Stelle beschädigt worden war. Dies allein lässt bereits die Klage als unbegründet erscheinen, weil sich danach die Schadenshöhe nicht mehr plausibel nachvollziehen lässt. Der Kläger hat zur Reparatur des ersten Schadenereignisses nicht hinreichend vorgetragen. Des Weiteren hat der Kläger versucht, durch Einschaltung eines anderen Sachverständigenbüros die bestehende Vorbeschädigung zu verdecken.

Weiterer Ausführungen zur Höhe der Reparaturkosten im Hinblick darauf, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht behalten hat, bedarf es danach nicht.

Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5080,87 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2005/3_O_564_04urteil20050609.html - DE:LGD:2005:0609.3O564.04.00

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