|
Der Kläger hat bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn die Beklagte nicht beweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Anmietung ein günstigerer Tarif verfügbar war. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Mietwagenfirma wegen eines unterlassenen Hinweises auf einen günstigeren Tarif ist nicht ersichtlich, wenn der berechnete Mietpreis sich auf dem Niveau der üblichen Tarife anderer Anbieter bewegt und keine Unterscheidung zwischen Normal- und Unfallersatztarifen vorliegt. Ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber der Mietwagenfirma stellt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer dar, wenn dies die Bedingung für einen Zahlungsaufschub war und kein Nachteil für den Versicherer eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |