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Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei geworden gem. § 61 VVG, da der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Rotlichtverstöße sind in der Regel als grob fahrlässig einzustufen. Eine Entlastung des Fahrers durch versperrte Sicht auf die Ampel oder eine Baustellensituation ist nicht gegeben, wenn er nicht mit einem Mindestmaß an Konzentration an die Kreuzung heranfährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |