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Die Begründung für das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes oder dessen Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten muss den obergerichtlichen Anforderungen genügen. Eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, rechtfertigt den Verzicht auf ein uneingeschränktes Fahrverbot. Angaben des Betroffenen zu beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr muss das Urteil sich mit der Glaubhaftigkeit der Angaben auseinandersetzen und darlegen, dass dem Betroffenen keine zumutbaren Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des Fahrverbotes möglich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |