Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 10.05.2005: Zum Beweis des Fahrzeugdiebstahls in der Kaskoversicherung bei widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers




Das OLG Köln (Urteil vom 10.05.2005 - 9 U 142/04) hat entschieden:

   Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen, indem es als genügend anzusehen ist, dass er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben. Nur wenn ein Versicherungsnehmer uneingeschränkt als glaubwürdig angesehen werden kann, vermag er den erforderlichen Nachweis durch seine eigenen Angaben zu führen; dies ist nicht der Fall, wenn er wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 198/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Diebstahlschaden. Der Kläger macht keine Ansprüche wegen des Brandschadens geltend. Dies ergibt sich aus der Klageschrift ebenso wie aus der Vorkorrespondenz. Im Schreiben vom 18.02.2003 heißt es, die Angelegenheit Brand- und Hagelschaden sei für die Beklagte erledigt gewesen, nachdem die Überlassung des von ihr eingeholten Gutachtens abgelehnt wurde (GA 18). Dies hat der Kläger hingenommen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt, die Kosten des Ersatzmotors seien in seine Berechnung nur aufgenommen worden, um den durch den Diebstahl entstandenen Schaden zu berechnen.

Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N - GZ 512 kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Ein Diebstahl des Wagens ist nicht bewiesen.

Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten. Es ist als genügend anzusehen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH r + s 1995, 288 = VersR 1995, 909; BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 249; ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff. m. Nachw. zur Rechtsprechung). Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist allerdings der Vollbeweis zu erbringen (BGH r+s 1993, 169 = VersR 93, 571; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 23). Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.

Der erforderliche Beweis ist hier nicht geführt. Die Bekundungen des Zeugen J. sind schon deswegen nicht geeignet, die erforderlichen Tatsachen zu beweisen, weil sie in erheblichem Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers stehen. Nach seiner Darstellung in der Schadenanzeige vom 26. März 2002 parkte er sein Fahrzeug am 13. März 2002 gegen 20 Uhr vor seinem Haus in A, während der Zeuge J. angegeben hat, das Fahrzeug sei am fraglichen Tag am Vormittag abgestellt worden. Dies steht in Einklang mit der Diebstahlsmeldung des Zeugen bei der Polizei. Als Zeitraum hat er dort angegeben: "zwischen dem 13.3. 9 Uhr und 15.3. 18 Uhr". Der Widerspruch zur Darstellung des Klägers ist eklatant und nicht erklärt worden. Da der Kläger nach seinen Angaben gemeinsam mit dem Zeugen J. beim Abstellen des Fahrzeugs anwesend war, können die unterschiedlichen Angaben nicht auf Informationsfehlern beruhen.

Der erstmals mit der Berufungsbegründung benannte Zeuge N. Q. ist nicht zu vernehmen. Es ist nicht behauptet, daß er alle zu beweisenden Tatsachen, nämlich auch das Abstellen und Nichtwiederauffinden zu bestimmter Zeit bestätigen kann. Um die maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, genügt es nach den oben bereits angegebenen Kriterien nicht, wenn ein Zeuge bestätigen kann, daß der Wagen "im März 2002" vor der Wohnung abgestellt war und "kurze Zeit später nicht mehr vorhanden war".

Der Kläger kann auch nicht durch seine eigenen Angaben das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung nachweisen. Nur wenn ein Versicherungsnehmer uneingeschränkt als glaubwürdig angesehen werden kann, vermag er den erforderlichen Nachweis durch seine eigenen Angaben zu führen (vgl. z.B. BGH r + s 1996, 125 = VersR 1996, 575; r + s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r + s 2000, 277 und 320). Hier fehlt es an der insoweit erforderlichen Redlichkeit des Klägers. Seine Anhörung kommt nicht in Betracht, weil er schon wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.470,47 €

- nach oben -



Datenschutz Impressum