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Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen, indem es als genügend anzusehen ist, dass er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben. Nur wenn ein Versicherungsnehmer uneingeschränkt als glaubwürdig angesehen werden kann, vermag er den erforderlichen Nachweis durch seine eigenen Angaben zu führen; dies ist nicht der Fall, wenn er wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |