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Die Rückrechnung eines Nachtrunkes zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration bei einer Trunkenheitsfahrt ist nur bei Glaubhaftigkeit erforderlich; eine Trunkenheitsfahrt bei über 1,1 Promille kann fahrlässig begangen sein, wenn Umstände gegen Vorsatz sprechen und der Erfahrungssatz widerlegt ist. Für § 315c StGB muss ein bedeutender Schaden drohen, der auch bei geringem tatsächlich entstandenem Schaden durch weitere Umstände begründet werden kann. Die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB muss im Urteilszeitpunkt feststehen; der Maßregelzweck kann durch vorläufige Maßnahmen erreicht sein, was die Regelvermutung widerlegen kann, jedoch regelmäßig nicht bei hoher BAK und kurzer Fahrt in belebter Straße. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |