Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Amberg v. 23.11.2020: Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, merkantilem Minderwert und Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall; keine Erstattung von Reparaturbestätigungskosten




Das Amtsgericht Amberg (Urteil vom 23.11.2020 - 1 C 535/20) hat entschieden:

   Ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug schließt einen Werkstattverweis aus. Ersatzfähig sind die im Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten, einschließlich ortsüblicher Ersatzteilaufschläge und Desinfektionskosten im Zusammenhang mit Coronaschutzmaßnahmen. Kosten für eine Reparaturbestätigung sind hingegen nicht ersatzfähig, da sie nicht zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen und einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Desinfektionskosten
und
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Ersatzteilaufschläge bei den Reparaturkosten (UPE)
und
Wertminderung / merkantiler Minderwert
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung


Gründe:


Der Streitwert wird auf 1.137,08 € festgesetzt.

Die Parteien streiten über übrige Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles.

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherung eines Pkws, amtliches Kennzeichen , dessen

Fahrer einen Unfall mit dem Fahrzeug der Klägerin verursacht hat. Die vollständige Haftung der

Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig

In Folge des Unfalls beauftragt die Klägerin den Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens.

Der Sachverständige kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von 3.650,06 € netto sowie eine merkantilen Wertminderung von 500,00 €.

Nach Geltendmachung der Forderung regulierte die Beklagte auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 2.896,26 €. Auf die Wertminderung wurde ein Betrag von 250,00 € bezahlt.

Nachdem die Reparatur des Fahrzeugs durchführt war, wurde dieses nochmals vom Sachverständigen begutachtet und die ordnungsgemäße Reparatur bestätigt. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 133,28 € an.

Die weitere Regulierung wurde von der Beklagten abgelehnt.

Hinsichtlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurde durch die Beklagte im Betrag von

492,54 € aus einem Gegenstandswert von bis 5000 € geleistet. Hierbei wurde neben den oben genannten Positionen auch eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei.

1 C 535720 - Seite 3

Die im Gutachten festgestellten Nettoreparaturkosten seien allesamt zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich. Auch die angefallenen Desinfektionskosten seien aus

Rechtsgründen zu ersetzen, ebenso wie die UPE-Aufschläge.

Auch die Kosten für die Reparaturbestätigung seien zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.137,08 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Fahrzeugs erforderlich. Auch die angefallenen Desinfektionskosten seien aus

Rechtsgründen zu ersetzen, ebenso wie die UPE-Aufschläge.

Auch die Kosten für die Reparaturbestätigung seien zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.137,08 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von

78,90 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Reparaturkosten ausreichend reguliert seien. Die erfolgten Abzüge seien sachgerecht.

Die Desinfektionskosten seien nicht ersatzfähig.

Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2020 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Trend 20.11.2020 verwiesen

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1 C 535/20 -Seite 4 -

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Amtsgericht Amberg nach § 1 ZPO in

Verbindung mit §§ 23 Nr. 1 GVG, 32 ZPO. 20 StVG sachlich und örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer 925,46 € sowie auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

Die erforderlichen Nettoreparaturkosten sind auf 3.650,06 € und der merkantile Minderwert auf

421,66 € zu bemessen.

A)

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar waren folgt für das Gericht, dass der ursprünglich kalkulierte Wert der Nettoreparaturkosten richtig ist und diese in der ausgewiesenen Höhe ersatzfähig sind. (1)

Voranzustellen ist dem zunächst, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass das Fahrzeug der

Klägerin zum Unfallzeitpunkt scheckheftgepflegt war. Dies folgt aus den vorgelegten Unterlagen der Klägerseite sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen, der angab. dass seiner Prüfung nach der Pkw bis zum Unfallzeitpunkt in den geforderten Intervallen zur Inspektion in einer

Mercedes Werkstatt war.

Das Serviceintervall war zum Zeitpunkt des Unfalles auch noch nicht überschritten. Ein Werkstattverweis ist daher ausgeschlossen. (2)

Im Übngen sind die Reparaturkosten nach den Ausführungen des Sachverständigen allesamt

1 C 535/20 - Seite 5 nachvollziehbar und auch erforderlich. Hinsichtlich des Reifenpreises gab der Sachverständige an, dass der angesetzte Reifenpreis in Ordnung sei, dass selbst im Internet derartige Reifen für einen Preis von 167,00 € angeboten werden, sodass der von der Beklagtenseite angenommene

Reifenpreis nicht nachvollziehbar sei.

Zum Farbtonangleich ungen des Sachverständigen allesamt

1 C 535/20 - Seite 5 nachvollziehbar und auch erforderlich. Hinsichtlich des Reifenpreises gab der Sachverständige an, dass der angesetzte Reifenpreis in Ordnung sei, dass selbst im Internet derartige Reifen für einen Preis von 167,00 € angeboten werden, sodass der von der Beklagtenseite angenommene

Reifenpreis nicht nachvollziehbar sei.

Zum Farbtonangleich sei aufzuzeigen, dass die Position "Kunststoff/Metallteile (e) delackieren und Effektspritzen" die Tankklappe im Zentrum der rechten Seitenwand meint und im Gutachten nicht einzeln aufgeführt ist.

Die 4 AW zur Farbvorbereitung, die Nutzung der Mischanlage etc., seinen in Ordnung, wenigstens 2 AW beträfen die Lackherstellung für die Karosserieverkleidung. Zudem müssten weitere

Farbmuster angefertigt werden für die Felge.

Zur Probefahrt und Endabnahme sei aufzuzeigen, dass diese erforderlich war, da am gegenständlichen Fahrzeug die rechte Tür dem Umfang der Instandsetzung zu zerlegen war. Es sei daher nach Abschluss der Reparatur zu prüfen, ob Windgeräusche auftreten und ob eine vollständige Dichtheit vorliegt. Damit seien die erhobenen 4 AW im Schadensereignis zuzuordnen.

Hinsichtlich der Ersatzteilaufschläge sei aufzuzeigen, dass im Raum Amberg ca. 85 % der Kfz

Reparaturbetriebe Ersatzteilaufschläge erheben. Der Aufschlag von 2 % sei im Durchschnitt und in der Ortsüblichkeit angeordnet und im technischen Ansinnen nicht zu beanstanden.

Das Gericht schließt sich insoweit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des

Sachverständigen aufgrund eigener Sachprüfung an.

Das Gericht hält auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Ersatzteilaufschläge aufgrund ihrer

Ortsüblichkeit für ersatzfähig, sodass auch insoweit ein Ersatz zu erfolgen hat. (3)

Das Gericht erhält auch die angesetzten Desinfektionskosten für ersatzfähig. Sie sind entstanden in Zusammenhang mit den notwendigen Coronaschutzmaßnahmen. Es handelt sich auch insoweit um Kosten, die bei einer stattgehabten Reparatur auch tatsächlich anfallen würde.

Angesichts des Umfangs der erforderlichen Arbeiten hält das Gericht auch die Höhe der Desinfektionskosten in Höhe von 45 € gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für ersatzfähig.

B)

Hinsichtlich des merkantilen Minderwerts hält das Gericht ein Betrag von 421,66 € fürangemes-

1 C 535/20 - Seite 6 - sen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Sachverständigen an. Dessen Ermittlungen haben ergeben dass im Durchschnitt ein Minderwert von 421,66 € anzusetzen ist.

C)

Der Anspruch auf Ersatz der Zinsen ergibt sich aus 291 BGB i.V.m. 288 BGB.

D)

Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert bis 6.000 € mit weiteren 78,90 € zu ersetzen. Die Klägerin ist insoweit freizustellen.

2.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zum Nachweis der fachgerechten Reparatur besteht nicht, da diese Kosten nach Auffassung des Gerichtes nicht zum gemäß § 249 BGB erforderlichen

Wiederherstellungsaufwand zählen.

Die Einholung der Reparaturbes

8 BGB.

D)

Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert bis 6.000 € mit weiteren 78,90 € zu ersetzen. Die Klägerin ist insoweit freizustellen.

2.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zum Nachweis der fachgerechten Reparatur besteht nicht, da diese Kosten nach Auffassung des Gerichtes nicht zum gemäß § 249 BGB erforderlichen

Wiederherstellungsaufwand zählen.

Die Einholung der Reparaturbestätigung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, weil die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hat, eine solche vorzulegen, noch sonst die Notwendigkeit der Reparatur oder sonstige Schadenspositionen, wie z.B.

Nutzungsausfallentschädigung, in Abrede gestellt hat. Dass eine solche bei einem Unfall zur

Schadensabgrenzung sinnvoll sein kann, liegt allein im Sicherungsinteresse des Geschädigten und kann daher nicht mehr als unmittelbare Schadensfolge angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, VIZR 146/16 mit weiteren Nachweisen). ill.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, 711 ZPO.

V.

Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen.

1 C 535/20 - Seite 7 -

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Regierungsstraße 8-10

92224 Amberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die

Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass

Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Paulanerplatz 4

92224 Amberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen

Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen ns. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden;

1 C 535/20 -Seite 8 - - auf einem sicheren Übermittiungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 28.12.2020 gez. , JAng

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift

Amberg, 28.12.2020 . JAng

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 220497)

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