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Von der die Beweislastverteilung beeinflussenden Vermutungsregel des § 476 BGB (a.F.) ist abzuweichen, wenn eine fahrlässige Beweisvereitelung des Käufers vorliegt, indem dieser defekte Bauteile eines Fahrzeugs, für die bereits Gewährleistungsansprüche angemeldet wurden, nicht sichert und diese somit als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |