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Die Entscheidung betrifft Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen limitierten Ferrari, der vom Hersteller nicht an den Händler geliefert wurde. Gegenstand des Rechtsstreits sind die vertraglichen Vereinbarungen über einen unverbindlichen Liefertermin und einen Selbstbelieferungsvorbehalt des Verkäufers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |