Das Verkehrslexikon

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LG Ravensburg 5. Strafkammer v. 20.07.2026: Fahrbahnrand (Anfahren vom ...)




Das LG Ravensburg 5. Strafkammer (Urteil vom 20.07.2026 - 5 NBs 15 Js 9672/24) hat entschieden:

Siehe auch
Nötigung im Straßenverkehr
und
Rechtsmittel nach Verurteilung im übergeleiteten Strafverfahren
und
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Urteilsanforderungen im Strafverfahren


Tenor:

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 13.12.2024 (6 Cs 15 Js 9672/24) aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten und die ihm hierdurch jeweils erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe:


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1

I.

Prozessgeschichte

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2

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 13.12.2024 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Dagegen wandten sich der Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten mit der Berufung. Die Berufung des Angeklagten war erfolgreich, die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.

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3

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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II. Feststellungen

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5

Der Angeklagte ist 68 Jahre alt. Er ist verheiratet. Nach dem Studium der Biologie und Geographie arbeitete er als Journalist, teils abhängig beschäftigt, teils selbständig. Mittlerweile ist er Rentner und ist im Unruhestand als ehrenamtlicher Journalist tätig. Er schreibt für die … Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.

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Am 14.02.2024 fand in Biberach der Politische Aschermittwoch der Partei Bündnis 90 / Die Grünen statt, bei dem auch der damalige Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir auftreten sollte.

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Anlässlich der Veranstaltungen fanden Demonstrations- und Protestaktionen außerhalb der Veranstaltung statt, u.a. auf der Gigelbergstraße in 88400 Biberach.

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Die Gigelbergstraße liegt neben der Stadthalle Biberach und ist eine bergabwärts führende Straße, die auf beiden Seiten einen Bürgersteig hat. Am rechten Fahrbahnrand befinden sich markierte Parkzonen, die Straße war zum Vorfallszeitpunkt rechts teilweise beparkt (im Wechsel: Auto, freier Bereich). Neben den parkenden Autos befindet sich ein Fahrbahnbereich, der von einem Pkw problemlos befahren werden kann.

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Auf und im Bereich der Gigelbergstraße hatte sich eine Menge von Demonstranten versammelt, die teils gewaltfrei, teilweise gewaltsam auf und neben der Fahrbahn (Bürgersteig) waren. Als zwei schwarze Limousinen des damaligen Bundesministers Özdemirs vom oberen Bereich der Gigelbergstraße diese Straße nach unten fahren wollten, um den Bundesminister am Gigelberg abzuholen - die Fahrzeuge waren mit Fahrer und Beifahrer besetzt - , versperrten Demonstranten den Weg und verweigerten die Durchfahrt. Deshalb kam es zu einem Zusammentreffen der Demonstranten mit Polizeibeamten, die die Durchfahrt der beiden Fahrzeuge durchzusetzen versuchten. Dabei hoben die Beamten auch die Schlagstöcke, um eine Vollstreckungshandlung anzukündigen. Ob, wann und wem gegenüber die Polizeibeamten ein Platzverweis erteilten und eine Auflösung der Versammlung erklärten, ließ sich nicht feststellen. Die Demonstranten und die Polizeibeamten standen sich zum Teil Gesicht zu Gesicht gegenüber und tauschten verbale und aggressive Konflikte aus. Es kam zum Einsatz von Pfefferspray. Auf der Fahrbahn stehende Baustellenbarken und Steine oä., die die Durchfahrt behindert sollten, wurden schließlich entfernt, so dass den - beschädigten - Limousinen schließlich die Durchfahrt gelang. Diese Aktionen dauerten etwa von 09:42 Uhr bis 10:03 Uhr.

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Der Angeklagte befand sich in diesem Zeitraum ebenfalls im Bereich der Stadthalle Biberach. Er hatte eine Kamera mit Weitwinkelobjektiv in den Händen und machte damit Fotos, auf dem Rücken in seinem Rucksack hatte er ein Stativ dabei. Er wollte die Veranstaltung der Bündnis 90 / Die Grünen besuchen und hatte sich, als er von der Demonstration in der Gigelbergstraße erfahren hatte, dort hinbegeben, um Aufnahme davon zu machen. Er wollte davon einen Bericht für die … erstellen. Um möglichst gute Aufnahmen zu erhalten, war er daran interessiert, möglichst weit vorne dabei zu sein und von dort Aufnahmen zu machen und Informationen zu sammeln.

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Gegen 09:44 Uhr befand sich der Angeklagte im hinteren, unteren Bereich der Gigelbergstraße , Kreuzung Theaterstraße. Er ging die Gigelbergstraße herauf und hielt sich ab 09:44 Uhr auf dem Bürgersteig links (aus Sicht der nach unten fahrwilligen Fahrzeuge bzw. der nach unten gerichteten Polizeibeamten) auf. Er schoss Fotos und trat zu diesem Zweck auch vom Bürgersteig auf den unmittelbar angrenzenden Straßenrand und gleich wieder zurück, ohne dabei aber in die Fahrzone der beiden Fahrzeuge zu gelangen. Dabei befand er sich, um Bilder aus der ersten Reihe machen zu können, gegen 09:47 Uhr auch ganz vorne bei den Demonstranten, die ihm zum Teil Platz machten, und unmittelbar gegenüber den Polizeibeamten, mit denen er zum Teil Verbales austauschte, also in der ersten Reihe mit den Demonstranten. Zu keiner Zeit stand er so auf der Straße, dass er den schwarzen Limousinen im Weg gewesen wäre. Gegen 09:48 Uhr erhoben Polizeibeamte die Schlagstöcke, um die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzukündigen. Ab 09:50 Uhr versprühten die Polizeibeamten Pfefferspray. Erst danach wichen die Demonstranten wie der Angeklagte etwas zurück, und die schwarzen Limousinen konnten langsam wenige Meter vorfahren. Der Angeklagte stand weiterhin auf dem linken Bürgersteig. Gegen 09:51 Uhr trat der Angeklagte an die Seite der vorbeirollenden schwarzen Limousinen heran und fotografierte, wohl trat er auch hinter die Limousinen, jedenfalls nicht davor. Ab 09:53 Uhr fotografierte der Angeklagte weiter vom linken Bürgersteig aus und bewegte sich auf dem Bürgersteig die Gigelbergstraße wenige Meter nach unten.

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Gegen 09:56:50 Uhr ging der Angeklagte vom linken Bürgersteig hinter der ersten Reihe von Demonstranten über die Straße und stellte sich gegen 09:57 Uhr neben einem am rechten Fahrbahnrand parkenden grünen Pkw, um von dort aus zu fotografieren. Die Demonstranten und Beamten bewegten sich langsam weiter nach unten, ebenso der Angeklagte, der sich nach wie vor neben dem geparkten grünen Pkw befand. Zuvor erreichten die Limousinen einen Fahrbahnbereich, der unterhalb des geparkten grünen Pkw mit Warnbarken und einem geöffneten Hydranten behindert war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte am rechten Fahrbahnrand. Nach Entfernen der Hindernisse um 09:58 Uhr konnten die Limousinen vorrücken. Die Demonstranten wichen weiter nach unten, ebenso der Angeklagten mit diesen, und passierten einen am rechten Rand geparkten weißen Pkw und sodann einen dritten roten Pkw. Gegen 09:59:46 Uhr überquerte der Angeklagte die Straße von rechts nach links und ging auf dem Bürgersteig weiter nach unten. Außer den wenigen Sekunden, zu denen sich der Angeklagte neben den (drei) geparkten Pkw befand, war nicht festzustellen, dass er sich im Fahrbereich der schwarzen Limousinen aufgehalten hat.

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Gegen 10 Uhr bewegte sich der Angeklagte auf dem linken Bürgersteig nach unten, um dort auf einen Sockel (Stromkasten, Trafokasten oä) am Fahrbahnrand zu steigen und von dort zu fotografieren. Gegen 10:03 Uhr erreichten die schwarzen Limousinen die Theaterstraße, auf der sie nach rechts wegfahren konnten.

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Zu den den Weg versperrenden bzw. behindernden und teils randalierenden Demonstranten gehörte der Angeklagte zu keiner Zeit, auch nicht zu den friedlichen Demonstranten.

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Bereits am 16.02.2024 erschienen in der … Artikel über die Veranstaltung in Biberach, in denen der Angeklagte als Mitautor (Redaktionsteam) auftrat bzw. zu denen er die gefertigten Bilder beisteuerte, weitere Berichte dort folgten im Jahr 2025 vom Angeklagten als Mitautor.

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III. Beweiswürdigung

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Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten, welche die Kammer für überzeugend hielt, weiter aus dem BZR-Auszug.

a)

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Der

Angeklagte

hat sich dahingehend eingelassen, dass er niemanden genötigt habe und habe nötigen wollen. Er sei seiner Pressarbeit nachgegangen und habe zu diesem Zweck Bilder von den Demonstrationen gemacht. Er habe seitlich von der Straße gestanden auf dem linken Bürgersteig. Er habe niemanden blockiert. Soweit er auf die Straße getreten sei, sei er immer wieder zurück auf den Bürgersteig gegangen. Er habe bereits am 16.02.2024 darüber in der … berichtet und sei dort auch als Autor aufgeführt, die dort aufgeführten Bilder seien von ihm. Von einem Platzverweis wisse er nichts. Dass kein Politiker in den schwarzen Limousinen gesessen sei, habe er erst später erfahren. Warum die Polizisten den Schlagstock erhoben hätten, wisse er nicht. Nach seinem Presseausweis sei nicht gefragt worden.

b)

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Die Einlassung des Angeklagten wird durch die erhobenen

Beweismittel

im Wesentlichen bestätigt. Dass der Angeklagte als Alleintäter, Mittäter oder Nebentäter die Fahrbahn blockiert und ein Weiterfahren der schwarzen Limousinen ver- oder behindert hat, war nicht festzustellen.

aa)

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Auf den drei Videoaufnahmen (ohne Ton) der Polizeibeamten H. und O. (3 Videoaufzeichnungen) waren die Vorgänge auf der Giegelbergstraße zwischen 09:42 und 10:03 Uhr festgehalten. Die Kameras bzw. die die Kameras führenden Beamten H. und O. befanden sich jeweils oberhalb der ersten Reihe der Polizeibeamten und hatten die Gigelbergstraße nach unten gefilmt, und damit den Bereich des Zusammentreffens der Demonstranten und der Beamten mit den Bereichen auf und neben der Fahrbahn bzw. dem Bürgersteig Richtung bergabwärts. Damit konnte anschaulich nachvollzogen werden, wie die Demonstranten auf der Fahrbahn die Durchfahrt der beiden schwarzen Limousinen versperrten, dass auch die auf der Straße befindlichen Hindernisse (Barken, Steine) im mittleren Bereich der Gigelbergstraße die Durchfahrt behinderten, weiter die Zeiten, zu denen der Angeklagte sich neben und auf der Fahrbahn aufhielt und was er dort machte.

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Es handelt sich um drei Polizeivideos, die von zwei Beamten gemacht worden sind. Diese standen jeweils oberhalb der weiteren Beamten und den Demonstranten. Im unteren Bildrand lief die Uhr. Der Angeklagte ist dort gut zu erkennen an seiner Kamera, Kopf mit Brille, seiner roten Unterjacke und dem Rucksack mit Stativ.

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Die MP4-Datei 0001+Timecode PHM H. beginnt um 09:42:22 Uhr und filmt zunächst nach ob in Richtung der beiden schwarzen Limousinen. Dort sind die schwarzen Limousinen zu erkennen, die sich neben einer Hecke (am linken Straßenrand) befinden, daneben und drumherum Demonstranten und Polizeibeamte. Man sieht auf der Straße Beamten, am Straßenrand Demonstranten. Es kommt zum Gerangel zwischen Beamten und Demonstranten. Sodann schwenkt die Kammer in Richtung Gigelbergstraße bergabwärts. Man sieht das Ende der Hecke am linken Straßenrand, von dort bergabwärts befindet sich der linke Bürgersteig. Die schwarzen Limousinen sind nun hinter der Kamera. Demonstranten und Beamten sind auf der Straße, Demonstranten auch neben der Straße auf dem Bürgersteig. Von unten strömen ab 09:43 Uhr weitere Personen hinzu. Gegen 09:44 Uhr erscheint der Angeklagte auf dem linken Bürgersteig von unten kommend. Er fotografiert und geht an dem Menschenpulk, der sich auf der Straße gebildet hat, auf dem Bürgersteig vorbei nach oben. Auf der Straße kommt es zum Gerangel zwischen Demonstranten und Beamten, der Angeklagte steht weiter auf dem linken Bürgersteig und schaut zu, fotografiert, zu keiner Zeit auf der Straße. Gegen 09:47 Uhr bewegt er sich auf die Höhe der ersten Reihe der Demonstranten, am Ende der Hecke (in diesem Bereich geht der Bodenbelag der Straße von Pflastersteinen zu Teer-Belag über), er befindet sich auf dem Bürgersteig (Pflasterbelag), er steht nicht im Fahrbereich der Limousinen. Er fotografiert und gibt Verbales von sich. Der Angeklagte beobachtet den Konflikt zwischen den Beamten und den Demonstranten, alle sind etwas in Bewegung. Gegen 09:48 Uhr hebt ein Beamter den Schlagstock. Nun fotografiert der Angeklagte, er steht am Fahrbahnrand / Bürgersteigkante (genau ist dies wegen der dicht gedrängten Menschenmenge nicht zu erkennen), in der Verlängerung der Hecke. Gegen 09:48 Uhr wird der Angeklagte von einem Beamten zur Seite geschoben. Der Angeklagte wird von den anderen Demonstranten etwas hin und her bewegt. Er steht am Fahrbahnrand / Bürgersteigkante (genau ist dies wegen der dicht gedrängten Menschenmenge nicht zu erkennen), in der ersten Reihe der Demonstranten und geht sodann wenige Schritte zurück auf den Bürgersteig. Er gibt Verbales von sich, der Gesichtsausdruck erscheint etwa aggressiv. Gegen 09:50 Uhr wird Pfefferspray von einem Beamten versprüht, worauf die Demonstranten nach unten und zur Seite weichen; hier zeigt sich der Bereich, auf dem der Angeklagte zuvor stand, als Bürgersteigkante / Straßenkante. Der Angeklagte befindet sich nun vollständig auf dem linken Bürgersteig. Eine schwarze Limousine erscheint im unteren Bildrand und rückt nach bergabwärts vor, sie sind mindestens 1 m von der linken Bürgersteigkante entfernt. Der Angeklagte fotografiert vom Bürgersteig aus. Gegen 09:51 tritt er auf die Straße und an eine der schwarzen Limousinen von der Seite heran. Die schwarzen Limousinen sind nun vor der Kamera zu sehen und rücken langsam bergabwärts vor. Die Aufnahme endet um 09:52:57 Uhr.

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Die MP4-Aufnahme 00002+ Timecode PHM H. beginnt um 09:52:59 Uhr und filmt wieder bergabwärts. Sie steht hinter den schwarzen Limousinen. Gegen 09:53 Uhr erscheint der Angeklagte auf dem linken Bürgersteig. Er geht den Bürgersteig hinunter und fotografiert weiter. Gegen 09:54 Uhr befindet sich der Angeklagte auf dem linken Bürgersteig, jetzt vor den Limousinen. Gegen 09:54 Uhr tritt er auf die Straße und fotografiert. Nach wenigen Sekunden kehrt er auf Aufforderung eines Beamten auf den Bürgersteig zurück. Gegen 09:55 Uhr fotografiert er roten Pyrorauch, der auf der Straße aufsteigt. Er geht auf dem linken Bürgersteig wenige Schritte nach unten und fotografiert weiter. Gegen 09:56 Uhr tritt er auf die Straße und fotografiert weiter vom Straßenrand aus. Nach wenigen Sekunden tritt er wieder auf den Bürgersteig. Die schwarzen Limousinen rücken langsam bergabwärts vor. Der Angeklagte bleibt auf dem Bürgersteig. Der Angeklagte geht am Rand des Bürgersteiges / Fahrbahn weiter nach unten, um gegen 09:56:56 auf die Fahrbahn zu treten und hinter der ersten Demonstrantenreihe nach rechts zu gehen. Er stellt sich neben ein am rechten Fahrbahnrand geparkten grünen Pkw und schaut bergauf in Richtung Kamera und fotografiert. Gegen 09:57:04 erreichen die Beamten den Angeklagten. Die Beamten rücken wenige Schritte nach unten vor. Gegen 09:57:38 Uhr erreichen sie die Baustellenbarken, die als Hindernisse auf die Fahrbahn gestellt worden sind. Diese räumen sie gegen 09:57:59 Uhr zur Seite und rücken weiter bergabwärts vor, ebenso die Limousinen. Der Angeklagte tauscht gegen 09:59:37 Uhr auf der rechten Straßenseite am Bildrand wieder auf. Er befindet sich auf Höhe der 3. Reihe der Demonstranten und geht um 09:59:45 von rechts nach links auf den linken Bürgersteig und besteigt sodann einen am Stromkasten oä, der neben dem linken Bürgersteig steht, und fotografiert weiter. Die Beamten rücken vor, die Limousinen ebenso. Der Angeklagte ist nicht mehr zu sehen. Die Limousine rückt weiter vor. Gegen 10:02:14 Uhr steht der Angeklagte noch auf dem Kasten. Gegen 10:03 fährt die schwarze Limousine nach rechts in eine Straße ein. Das Video endet um 10:03:32 Uhr.

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Das 3. Video 00002+Timecode PHM O. beginnt um 09:52:40 Uhr und filmt von oben den Bereich der Beamten, die auf die Demonstranten treffen, am Rand direkt hinter der ersten Reihe der Beamten. Gegen 09:54:20 erscheint im unteren linken Bildrand eine Kamera, im Bereich des Bürgersteiges. Gegen 09:54 erreichen die Beamten Steine, die auf der Straße als Hindernis liegen. Diese werden beseitigt. Gegen 09:54:52 Uhr erscheint der Angeklagte links auf dem Bürgersteig stehend, wie er den roten Rauch auf der Straße fotografiert. Der Angeklagte geht auf dem Bürgersteig wenige Schritte nach unten. Gegen 09:55:49 Uhr erscheint der Angeklagte auf dem linken Bürgersteig und fotografiert. Gegen 09:56 Uhr erhebt ein Beamter den Schlagstock. Die Beamten rücken nach unten vor. Gegen 09:56:50 Uhr tritt der Angeklagte vom linken Bürgersteig aus hinter die erste Reihe der Demonstranten auf die Fahrbahn und geht nach rechts, um sich neben einen grünen BMW zu stellen. Gegen 09:57:06 Uhr erreicht die Reihe der Beamten den Angeklagten. Dieser bewegt sich nach unten, ebenso die Beamten. Sie diskutieren. Gegen 09:57:39 Uhr erreicht die erste Reihe der Demonstranten die Baustellenbarken, die als Hindernisse auf der Fahrbahn stehen. Der Angeklagte steht gegen 09:57:48 Uhr am rechten Fahrbahnrand, nun vor dem geparkten grünen Pkw. Die Hindernisse werden gegen 09:57:55 Uhr von der Straße geräumt. Die Beamten rücken weiter vor. Gegen 09:58 Uhr erreichen die vorrückenden Beamten einen weiteren weißen Pkw, der am rechten Fahrbahnrand geparkt ist. Gegen 09:59:30 Uhr erscheint der Angeklagte am rechten Fahrbahnrand, jetzt neben einem weiteren dort abgestellten roten Pkw hinter der Reihe der Demonstranten und geht nach links auf den linken Bürgersteig, um gegen 10:00 Uhr den Kasten zu besteigen. Gegen 10:00 Uhr kommt es zu weiteren Konflikten zwischen den Beamten und den Demonstranten, es wird Pfefferspray eingesetzt. Das Video endet um 10:03:13 Uhr, als die schwarze Limousine nach rechts in die Straße einbiegt.

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Die 4. und 5. Videosequenz zeigt nur ein Blatt mit den Personaldaten der aufnehmenden Beamten O. und H.

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27

Der Polizeibeamte K. hatte die Videos ausgewertet. Die Täter seien über eine Funkzellenabfrage gemacht worden. Der Zeuge hatte im Nachhinein Erhebungen über die Presseaktivitäten des Angeklagten in der … gemacht und ermittelte, dass Artikel über die Veranstaltung seit Februar 2024 veröffentlicht worden seien, durch den Angeklagten seit 2025.

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Die beiden Beamten O. und H. hatten die Kameras geführt. Der Zeuge H. hatte keine konkreten Erkenntnisse über das Verhalten des Angeklagten, seine Tätigkeit war nicht auf den Angeklagten fokussiert gewesen, sondern auf die Aufnahme der Demonstranten und das Zusammentreffen der Beamten mit den Demonstranten.

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Der Zeuge D. war der Vernehmungsbeamte. Er hatte den Angeklagten am 30.04.2024 vernommen, wo der Angeklagte im Wesentlichen das Gleiche angegeben hat wie vor der Kammer.

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Die Lichtbilder von Bl. 21-29 d.A., auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, stellen Aufnahmen aus den Videosequenzen dar.

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31

Auf der google-maps Aufnahme von Biberach, Gigelbergstraße und angrenzend verschaffte sich die Kammer eine Übersicht über die Örtlichkeit, die Straßen, alternative Fahrtwege.

c)

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32

Dass der Angeklagte vor Ort gewesen ist, hat er eingestanden, dies ließ sich anhand der Videoaufnahmen bestätigen, auf denen der Angeklagte anhand seines Gesichtes, Brille und Statur zweifellos wiedererkannt werden konnte. Auf die Auswertungsergebnisse der Funkzellenabfrage kam es nicht an.

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33

Über die oben festgestellten Anwesenheitszeiten, Aufenthaltsorte neben und auf der Straße und Tätigkeiten des Angeklagten, die anhand der Videoaufzeichnungen gut nachvollzogen werden konnten, konnten keine weiteren Aktionen des Angeklagten auf der Fahrbahn festgestellt werden, auch nicht durch den Ermittlungsbeamten K., der die Videoaufzeichnungen ausgewertet und aufbereitet hatte. Zu den auf der Straße befindlichen und randalierenden Demonstranten gehörte der Angeklagte jedenfalls nicht.

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34

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35

Auf den Videosequenzen konnte deutlich nachvollzogen werden, wie die Demonstranten und die Polizeibeamten aufeinandertrafen, welche Reibereien und Konflikte sich ergaben, wie die schwarzen Limousinen nach unten geleitet wurden, wie die Durchfahrt durch die auf der Fahrbahn befindlichen Demonstranten und auf der Fahrbahn aufgestellte Hindernisse (Baustellenbarken, Steine) behindert wurden.

Randnummer

36

Dass der Angeklagte zu den Demonstranten gehörte, war nicht feststellbar bzw. im Gegenteil: Er gehörte nicht dazu. Dies konnte die Kammer dem Verhalten des Angeklagten entnehmen, der mit der Kamera vor der Brust immer wieder in Richtung der Beamten fotografierte, zum Teil mit den Beamten diskutierte, jedenfalls keinerlei Kontakt mit dem Demonstranten hatte und kein sympathisierendes Verhalten mit diesen zeigte. Beim Angeklagten war - über verbale Kontakte mit den Beamten hinaus - kein behinderndes, aggressives, auf Konfrontation gerichtetes Verhalten festzustellen.

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Zwar ist den Aufnahmen zu entnehmen, dass eine gewisse verbale Interaktion zwischen dem Angeklagten und den Polizeibeamten stattgefunden hat. Darauf kann aber auf ein demonstrierendes Verhalten des Angeklagten nicht zurückgeschlossen werden. Ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als Pressevertreter erscheint insoweit plausibel und nicht ausgeschlossen bzw. liegt nahe, weil auch der Angeklagte von den Beamten angesprochen wurde, worauf er reagierte.

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38

Aus den unterschiedlichen Orten, an denen sich der Angeklagte aufhielt und von wo aus er Fotos schoss, konnte die Kammer sicher schließen, dass es dem Angeklagten ausschließlich um das Fotoschießen und Informationserhebung ging zum Zweck, einen Bericht über die Ereignisse fertigen zu können. So hielt sich der Angeklagte erst auf dem linken Bürgersteig, an der Bürgersteigkante / Straßenkante auf, trat neben die schwarzen Limousinen, ging den linken Bürgersteig nach unten, überquerte die Straße hinter der Reihe der Demonstranten, um von der rechten Straßenseite weiter die Geschehnisse beobachten und folgen zu können; schließlich stieg er zum Fotografieren auf einen Stromkasten abseits der Fahrbahn.

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Solche Berichte hat er auch erstellt, und zwar bereits zwei Tage später in der … mit Lichtbildern, den Text zusammen mit einer anderen Autorin. Der mit der Prüfung beauftragte Zeuge bzw. Polizeibeamte konnte zum Zeitpunkt der Prüfung (März 2026) eine Urheberschaft des Angeklagten von Berichten und Bildern nur ab 17.03.2025 nachvollziehen, was aber auf dem Zeitpunkt und der limitierten abgerufenen Datenmengen beruht und eine Urheberschaft der Berichte ab 16.02.2024 nicht infrage stellt. Soweit der Angeklagte angab, bereits früher berichtet zu haben und dabei auf die Berichte mit Bildern seit 16.02.2024 verwies, war dies plausibel wie glaubhaft.

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40

Der Angeklagte hielt sich zu Beginn auf dem linken Bürgersteig auf und behinderte insbesondere zwischen 09:46 und 09:50 Uhr von dort zu keiner Zeit die schwarzen Limousinen, auch nicht, als er für kurze Momente vom linken Bürgersteig auf die Straße trat, um danach sofort wieder zurück auf den linken Bürgersteig zu zurückzutreten, jedenfalls war Gegenteiliges nicht feststellbar. Dass er sich auf dem Bürgersteig aufhielt, konnte anhand der Straße und Bordsteinkante teilweise nachvollzogen werden, die mehrmals sichtbar wurden, als der Blick auf den Boden nicht durch die dort anwesenden Personen behindert war. Soweit der genaue Standpunkt nicht genau nachvollzogen werden konnte, weil sich Personen im dortigen Bereich aufhielten, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich der Angeklagte im Fahrbereich der Fahrzeuge auf der Fahrbahn aufgehalten und ein Hindernis bereitet hatte.

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41

Als er neben die Limousinen trat, hat er diese ebenso nicht behindert. Gegenteiliges konnte nicht festgestellt werden bzw. war den Videoaufnahmen nicht zu entnehmen.

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42

Auch zwischen 09:57 und 09:59 Uhr behinderte der Angeklagte das Fortkommen der Limousinen nicht. Es war nicht der Angeklagte, der die Limousinen am Fortkommen hinderte. Als der Angeklagte von links nach rechts über die Straße ging, bewegte er sich hinter der Reihe der Demonstranten und stellte bereits kein Hindernis dar. Der Angeklagte stellte sich den Limousinen auch nicht in den Weg, sondern er wich mit den vorrückenden Beamten und den weichenden Demonstranten bergabwärts / nach unten aus. Als er neben dem grünen Pkw stand, bereitete er kein Hindernis. Wo er den weißen und roten Pkw passiert hat, entweder auf der Straße oder über den rechten Bürgersteig, war nicht feststellbar. Jedenfalls war nicht feststellbar, dass er für die schwarzen Limousinen ein Hindernis bereitete.

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43

IV. Rechtliches

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44

Der Angeklagte hat sich damit nicht der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Auch andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeitentatbestände sind nicht ersichtlich.

1)

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45

Gegenstand der Anklage und des Verfahrens ist der Vorfall vom 24.02.2024 auf der Gigelbergstraße in Biberach im Zeitraum zwischen ca. 09:42 und 10:03 Uhr und das Verhalten des Angeklagten dort in diesem Zeitraum. Dass der Strafbefehl nur einen Zeitraum zwischen 09:44 Uhr und 09:50 Uhr erwähnt, ändert daran nichts, begrenzt nicht etwa den Verfahrensgegenstand auf diesen begrenzten Zeitraum und machte keine Nachtragsanklage erforderlich.

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46

Der Verfahrensgegenstand wird durch die Tatörtlichkeit und das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten bestimmt und bildet die angeklagte prozessuale Tat. Dies stellt nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang dar, der durch eine zeitliche Aufteilung oder Begrenzung unnatürlich auseinandergerissen würde.

2)

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47

Zum einen hat der Angeklagte weder Gewalt angewendet noch mit einem empfindlichen Übel gedroht.

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48

Nur psychisch wirkende Gewalt (BVerfGE 92, 1) unterfällt nicht § 240 StGB. Eine Anwesenheit auf der Straße, welche nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung (BGHSt 41, 182) eine Gewaltanwendung begründen kann, war beim Angeklagten nicht feststellbar, auch nicht im Zeitraum von 09:47 bis 09:50 Uhr, wo sich der Angeklagte auf dem linken Bürgersteig, allenfalls im Bereich Bürgersteigkante / Fahrbahnrand aufhielt. Selbst im Zeitraum von 09:57-09:59 Uhr bewegte sich der Angeklagte mit den Beamten und den Demonstranten bergabwärts, ohne ein Hindernis darzustellen.

Randnummer

49

Das hindernde Verhalten der Demonstranten war dem Angeklagten auch nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Denn es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Demonstranten und der Angeklagten aufgrund bewussten und gewollten Zusammenwirkens ein Hindernis bereiten wollten. Der Angeklagte gehörte gerade nicht zu der Gruppe der Demonstranten.

3)

Randnummer

50

Soweit sich der Angeklagte von 09:46 bis 09:50 Uhr an der Bürgersteig-/Straßenkante und ca. 09:57 Uhr bis 09:59:46 Uhr auf der Straße befunden hat, wäre insoweit auch das Verhalten, selbst wenn es mit einer Behinderung verbunden gewesen wäre - was hier aber nicht feststellbar war (vgl. oben) - , nicht verwerflich iSd. § 240 Abs. 2 StGB.

Randnummer

51

Die Verwerflichkeitsbeurteilung fordert vom Tatrichter eine umfassende Abwägung der im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Beziehung des § 240 Abs. 2 StGB und ihre Bewertung wesentlichen Verhältnisse (BVerfG NJW 1991, 971; OLG Stuttgart NJW 1992, 2713).

Randnummer

52

Soweit zur Versammlungsfreiheit anerkannt ist, dass zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen besondere Anforderungen an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB bestehen und in die Abwägung der Verwerflichkeit einer Straßenblockade die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand einzustellen sind und das Gericht dabei das kommunikative Anliegen der Versammlung nicht bewerten darf (BVerfG Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05, BeckRS 2011, 49212, beckonline zu Rn. 39), so ist dies auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ohne Weiteres übertragbar.

Randnummer

53

Hier liegt ein recht kurzer Zeitraum vor, zu dem sich der Angeklagte überhaupt auf der Straße befunden hat, ca. 3 Minute (von ca. 09:57 - 09:59 Uhr) und im Zeitraum zwischen 09:46 und 09:50 Uhr für kurze Zeiträume. Selbst wenn es in diesem Zeitrahmen zu einer Behinderung der Limousinen durch den Angeklagten, der in Ausübung der Pressefreiheit Bilder von den Geschehnissen machte und Informationen über die Vorkommnisse erheben wollte, gekommen wäre, können diese ein Verwerflichkeitsurteil iSd. § 240 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.

Randnummer

54

Denn eine etwaige Behinderung würde in diesem zeitlichen Umfang eine Bagatelle darstellen (vgl. beachtlichen Bagatellklausel MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl. 2025, StGB § 240 Rn. 138, beck-online), die bereits keine Grundlage für das Urteil einer Verwerflichkeit iSd. § 240 Abs. 2 StGB sein kann.

Randnummer

55

Der etwaige Blockadezeitraum läge auch unterhalb einer überhaupt beachtlichen zeitlichen Grenze (vgl. zur Diskussion einer Obergrenze (MüKoStGB/Sinn, 5. Aufl. 2025, StGB § 240 Rn. 138, beck-online; OLG Stuttgart NJW 1992, 2713), ab der überhaupt das Verdikt der Verwerflichkeit infrage kommt. Eine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit im Umfang von ca. 3 Minuten bzw. wenigen Sekunden muss hinter die Pressefreiheit zurücktreten.

Randnummer

56

Der Angeklagte kann sich auch auf die Pressefreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 GG). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG wird allen Presseorganen grundsätzlich unabhängig von der Art und Weise ihrer Berichterstattung zuteil, wiewohl diese bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269-293, juris zu Rn. 30; BVerfG NJW 1979, 1400, beck-online). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst somit die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. Er reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meldungen (BVerfGE 95, 28, 34 = NJW 1997, 386; BVerfGE 103, 44, 59 = NJW 2001, 1633; BeckOK GG/Schemmer, 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 5 Rn. 44, beckonline). Hier hatte der Angeklagte zum Zweck der Berichterstattung Fotos gemacht und Informationen über die Demonstration erheben wollen und kann sich deshalb ohne Weiteres auf die Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob er als hauptberuflicher oder ehrenamtlicher Journalist tätig gewesen ist, ob er einen Presseausweis hat oder vorzeigen können oder nicht.

4)

Randnummer

57

Keine Rolle spielt dabei, ob den Demonstranten ein Platzverweis nach § 30 PolG BW, etwa in Form einer Allgemeinverfügung, erteilt worden ist. Denn den Angeklagten als Pressevertreter betraf diese Verfügung jedenfalls nicht.

5)

Randnummer

58

Ob die Demonstration unter die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) fällt oder wegen ihres unfriedlichen Verlaufs oder nach Auflösung daran nicht mehr teilhat, ist ebenso nicht von Bedeutung, weil der Angeklagte nicht als Teilnehmer der Demonstration bzw. Versammlung vor Ort war, sondern als Pressevertreter.

Randnummer

59

Es hat auch keine Bedeutung, ob die (Spontan)Versammlung der Demonstranten aufgelöst worden ist oder nicht. Denn auch über die aufgelöste Demonstration hätte der Angeklagte berichten und darüber Informationen erheben dürfen.

6)

Randnummer

60

Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG gibt es nicht. Eine Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG durch die zuständige Behörde konnte auch nicht festgestellt werden.

Randnummer

61

V. Kostenentscheidung

Randnummer

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.

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