Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat v. 26.08.2026: EG-Typgenehmigung




Das OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat (Urteil vom 26.08.2026 - 6 U 50/23) hat entschieden:

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei der „Schummelsoftware“
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2023, Az. 5 O 92/22, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 909 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Mai 2022 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


A.

Randnummer

1

Der Kläger nimmt die beklagte Herstellerin des von ihm bei einer Laufleistung von 33.379 km aufgrund Kaufvertrags vom Juni 2019 von einem Dritten erworbenen Fahrzeugs der Handelsbezeichnung Opel Astra Sports Tourer, Style (Erstzulassung 26. Februar 2016) auf teilweise Erstattung des durch ihn geleisteten Kaufpreises in Höhe von 11.621 € und der Kosten für eine Gebrauchtwagen-Garantie in Höhe von 369 € in Anspruch, gestützt auf die behauptete Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Emissionskontrolle.

Randnummer

2

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs B16DTH ausgestattet. Im Namen der Beklagten wurde eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben. Für den Typ, mit dem das Fahrzeug danach übereinstimmen soll, wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine EG-Typgenehmigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1 ff; nachfolgend VO 715/2007/EG) gemäß der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Wegen weiterer Einzelheiten der Fahrzeugeigenschaften wird auf die Rechnung (Anlage K 1) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage K 2) verwiesen.

Randnummer

3

In die Brennkammer des Motors kann Abgas zurückgeführt werden, was geeignet ist, die Verbrennungstemperatur in einen Temperaturbereich zu reduzieren, in welchem weniger NO

x

-Partikel entstehen. Die AGR ist mit der bei Auslieferung installierten Steuerung in einem Temperaturband jedenfalls nicht außerhalb von -11 °C oder -10 °C bis 34,5 °C dauerhaft aktiv, innerhalb dessen der Sauerstoff-Sollwert im Brennraum mit steigender Temperatur verringert und dementsprechend die AGR-Rate stufenweise erhöht wird, bis ab einer Temperatur von jedenfalls nicht unter ca. 16 °C der minimale Sauerstoffanteil und dementsprechend die maximal in die Brennkammer des Motors rückführbare Abgasmenge erreicht werden; es erfolgt also eine iterative Reduzierung der sog. AGR-Rate mindestens unterhalb von 16 °C, wobei die Abgasrückführung spätestens bei -10 °C abgeschaltet wird. Die Motorsteuerungssoftware bedingt ferner, dass die Abgasrückführung (im Folgenden: AGR) zumindest auch in Abhängigkeit von der Drehzahl und dem Umgebungsluftdruck gesteuert wird.

Randnummer

4

Das Fahrzeug verfügt jedenfalls nach dem Beklagtenvorbringen nicht über einen SCR (selective catalytic reduction)-Katalysator zur Abgasnachbehandlung.

Randnummer

5

Das Fahrzeug besitzt einen Speicherkatalysator zur Abgasnachbehandlung (sog. Lean NO

x

Trap, kurz LNT), der in einem Temperaturband jedenfalls nicht außerhalb von -11 °C bis 33,5 °C vollumfänglich aktiv ist.

Randnummer

6

Die Beklagte bietet für das Fahrzeug eine Softwareänderung (Update) an, welche das Fahrzeug während der Zugehörigkeit zum Vermögen der Klagepartei nicht erhalten hat und mit dem nach bestrittenem Beklagtenvorbringen einzelne Parameter des Emissionskontrollsystems weiter gefasst wurden als bei der ursprünglichen Entwicklung des Systems, insbesondere die Temperaturgrenzen der Emissionssteuerung und die AGR-Raten ausgeweitet wurden. Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 erteilte das KBA nach bestrittenem Beklagtenvorbringen die Freigabe des Software-Updates für das Fahrzeug und stellte dazu fest, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien und die Änderungen der Applikation keinen Einfluss auf Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, Kraftstoffverbrauchswerte und CO

2

-Emissionen, Motorleistung und maximales Drehmoment und Geräuschemissionen haben würden. Fahrzeuge des hier gegenständlichen Typs sind Gegenstand einer - nicht bestandskräftigen - nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung des KBA vom 2. Dezember 2021 mit der Verpflichtung, nach Auffassung des KBA unzulässige Abschalteinrichtungen mittels des Software-Updates zu entfernen (Rückrufanordnung).

Randnummer

7

Mit der - mit auf u.a. Zahlung eines Betrags in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie der Kosten der Gebrauchtwagengarantie Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtetem Antrag am 25. Mai 2022 zugestellten - Klage erhob die Klagepartei Schadensersatzansprüche gegen die Beklage.

Randnummer

8

Das Fahrzeug wies nach bestrittenem Klagevorbringen bei Weiterveräußerung durch die Klagepartei (Anlage D 3) zum Preis von 4.700 € am 20. November 2023 eine Laufleistung von 124.000 km auf.

Randnummer

9

Der Kläger hat geltend gemacht

, die Klage sei wegen einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB begründet. Die Beklagte habe in dem Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG in Gestalt einer Prüfstanderkennungssoftware verbaut. Die Software erkenne, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen werde und betreibe das Fahrzeug in diesem Fall in einen Stickoxid (NO

x

)-optimierten Modus mit niedrigem Stickoxidausstoß, in welchem die Stickoxidgrenzwerte der Euro-Norm eingehalten würden. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schalte der Motor in einen Modus mit höherem Stickoxidausstoß, in welchem die Stickoxidgrenzwerte der Euro-Norm nicht eingehalten würden. Das Erkennen der Prüfstandssituation erfolge durch Ermittlung von mehreren Parametern (jedenfalls Umgebungstemperatur, Motordrehzahl und Umgebungsluftdruck, sog. Parameterkombinations-Abschalteinrichtung), hilfsweise durch Ermittlung der Temperatur, wobei die Temperaturmessungs-Abschalteinrichtung ausschließlich im Umgebungstemperaturbereich zwischen 20 °C und 30 °C für eine verstärkte Abgasreinigung sorge. Für die letztgenannte Temperaturabhängigkeit spreche insbesondere, dass die Beklagte zunächst selbst ausdrücklich gegenüber der Untersuchungskommission Volkswagen ausweislich deren Untersuchungsberichts erklärt habe, die Werte 20 °C bis 30 °C gesetzt zu haben. Das Einreichen eines niedrigen Stickoxidausstoßes während des Prüfstandsfahrbetriebs, dessen Modus erst durch einen neuen Motorstart wieder aktiviert werde, werde wie folgt technisch umgesetzt:

Randnummer

10

- Die hundertprozentige Abgasrückführung werde nicht im Prüfstandsbetrieb, aber im Normalbetrieb abgeschaltet, was eine im ersten Fall im Vergleich höhere Abgasrückführungsrate bedeute. Evident unzulässig sei die völlige Abschaltung der Abgasrückführung bis zu einem neuen Motorstart, sobald der Motor nach einem Start die gemessene Drehzahl von 3.750 U/min überschreite.

Randnummer

11

- Das Heizen des Abgasstrangs, insbesondere die zur Abgasnachbehandlung eingesetzten Bauelemente des LNT-Speicherkatalysators (durch Erhöhung der Kraftstoffzufuhr, durch Wahl eines späteren Zündungszeitpunkts, durch Wahl eines späteren Einspritzzeitpunkts, durch zusätzliche Nacheinspritzungen von Kraftstoff) werde nicht im Prüfstandsbetrieb, aber im Normalbetrieb abgeschaltet. Ebenfalls unzulässig sei die Abschaltung des Betriebs des LNT-Speicherkatalysators bis zu einem neuen Motorstart, sobald der Motor nach einem Start die gemessene Drehzahl von 3.000 U/min überschreite.

Randnummer

12

- Die gezielte Steuerung der Regenerationsfunktion der zur Abgasnachbehandlung eingesetzten Bauelemente des LNT-Speicherkatalysators erfolge im Prüfstandsbetrieb in dem Modus des niedrigeren Stickoxidausstoßes, hingegen im Normalbetrieb in dem Modus des höheren Stickoxidausstoßes.

Randnummer

13

- Soweit es nicht gemäß dem Vortrag der Beklagten an einem SCR-Katalysator fehle, werde die hundertprozentige Einspritzung der erforderlichen Menge an Harnstoff für die SCR-Katalyse nicht im Prüfstandsbetrieb, aber im Normalbetrieb abgeschaltet, was eine im ersten Fall im Vergleich höhere Einspritzmenge bedeute; unterhalb von 20 °C Umgebungstemperatur laufe zwar die transiente AdBlue-Dosierung unverändert weiter, die AdBlue-Dosierungsstrategie zur Beladung des SCR-Katalysators funktioniere aber nicht mehr.

Randnummer

14

Die bei der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich die vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und alle vormaligen Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Beklagten, hätten vor dem Produktionsbeginn des Fahrzeugs positive Kenntnis von der Implementierung der Abschalteinrichtung in die verwendete Software gehabt und diese in dem Bewusstsein oder mindestens billigender Inkaufnahme dessen vorgenommen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, mit dem Ziel, Motoren und somit zugleich Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren. Sie hätten die Typgenehmigung mittels arglistiger Täuschung durch Entwicklung und Verwendung der im Typgenehmigungsverfahren bewusst mit keinem Wort erwähnten Parameterkombinations-Abschalteinrichtung erwirkt. Der Typgenehmigungsbehörde sei eine Steuerung der AGR in Abhängigkeit von der Temperatur jedenfalls im Zeitpunkt der Typgenehmigung weder für das Fahrzeug noch für andere Fahrzeuge bekannt gewesen; die Beklagte sei von solcher Kenntnis auch nicht ausgegangen, vielmehr davon, dass im Fall einer Offenlegung die Behörde zu der Bewertung gekommen sein würde, dass die Temperaturmessungs-Abschalteinrichtung ein Hindernis für die Erteilung der Typgenehmigung darstelle. Die Klagepartei würde bei Aufklärung über das Vorhandensein der Parameterkombinations-Abschalteinrichtung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen haben. Die Entwicklung und insbesondere Verwendung der Parameterkombinations-Abschalteinrichtung habe wegen des Risikos der Betriebsbeschränkung oder -untersagung die Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gefährdet. Das Software-Update habe nachteilige Folgen für die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und die Dauerhaltbarkeit des Motors. Das Fahrzeug lasse eine jährliche Laufleistung von 20.157 km bei einer Lebensdauer von 18 bis 19 Jahren, somit eine Gesamtlaufleistung von 382.983 km erwarten, wobei die Klageforderung unter Berücksichtigung von der Klagepartei gezogenen Nutzungen unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 300.000 km berechnet sei.

Randnummer

15

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

Randnummer

16

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 9.173,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen - hilfsweise: nach - Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Opel Astra Sports Touer mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüssel nebst Fahrzeugschlüssel;

Randnummer

17

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet.

Randnummer

18

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer

19

die Klage abzuweisen.

Randnummer

20

Die Beklagte hat vorgebracht

, das Fahrzeug unterscheide nicht zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und auf der Straße. Das Emissionskontrollsystem halte den für Fahrzeuge der betreffenden Euro-Norm geltenden Grenzwert unter NEFZ-Bedingungen ein. Die von der Beklagten herangezogenen Parameter hätten dem störungsfreien Betrieb und dem Schutz vor Motorschäden gedient. Dass Emissionskontrollsysteme parametergesteuert arbeiteten und deren Betriebsleistung von Bedingungen wie klimabezogenen Bedingungen wie Umgebungstemperatur, Lufttemperatur oder dem Umgebungsluftdruck und weiteren Faktoren wie z. B. Ladedruck im Einlasskrümmer, atmosphärischem Druck, Luftmassenstrom, Motorlast, Drehmoment, Motordrehzahl, Kraftstoffanforderung und gewähltem Gang abhänge, entspreche damals wie heute dem Technologiestandard und sei branchenüblich. Die AGR sei mit der bei Auslieferung installierten Steuerung in einem Temperaturband von -11 °C oder -10 °C bis 34,5 °C dauerhaft aktiv, innerhalb dessen der Sauerstoff-Sollwert im Brennraum mit steigender Temperatur verringert und dementsprechend die AGR-Rate stufenweise erhöht werde, bis ab ca. 16 °C der minimale Sauerstoffanteil und dementsprechend die maximal in die Brennkammer des Motors rückführbare Abgasmenge erreicht würden; es erfolge also eine iterative Reduzierung der sog. AGR-Rate unterhalb von 16 °C, wobei die Abgasrückführung bei -10 °C abgeschaltet werde. Der LNT-Speicherkatalysator sei in einem Temperaturband von -11 °C bis 33,5 °C vollumfänglich aktiv. Sie habe im Typgenehmigungsverfahren weder getäuscht noch etwas verschwiegen. Das Typgenehmigungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, alle notwendigen Angaben seien gemacht worden, alle erforderlichen Nachweise erbracht worden. Das Software-Update habe keine nachteiligen Folgen etwa für die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch, Motorleistung oder Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen. Im Übrigen sei ein Anspruch jedenfalls wegen des aufgespielten Software-Updates ausgeschlossen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage 200.000 km.

Randnummer

21

Das Landgericht

hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage in der Sache abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine im Sinn von § 826 BGB sittenwidrige Handlung liege hinsichtlich der etwaigen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht vor. Mit Blick auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB fehle es jedenfalls am objektiven Tatbestand des Betrugs sowie der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Randnummer

22

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat und zuletzt - unter Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits im Übrigen - lediglich noch eine mit Blick auch auf den Verkaufserlös reduzierte Verurteilung zur Zahlung und hilfsweise eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines bezifferten Bruchteils des Kaufpreises begehrt.

Randnummer

23

Der Kläger macht geltend

, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft, insbesondere unter Verletzung des Anspruchs der Klagepartei auf rechtliches Gehör, ausgeführt, dass die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 826 BGB vorgetragen habe. Die Klagepartei habe bezogen auf die von ihr sogenannte Parameterkombinations-Abschalteinrichtung hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte die Steuerungssoftware des Motors so programmiert habe, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels dieser als unzulässig zu bewertenden Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, und auch bezogen auf die von ihr so genannte Umgebungstemperaturmessungs-Abschalteinrichtung hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, deren Prüfstandbezogenheit sich aus mehreren vorgetragenen Umständen ergebe, insbesondere aus dem zum Betrieb der (dann hundertprozentigen) Abgasrückführung ausschließlich gewählten Umgebungstemperaturbereich von 20 °C bis 30 °C und dem nach Verlassen dieses Temperaturbereichs bis zu einem neuen Motorstart wirkenden Ausschluss einer Rückkehr in den Betriebsmodus mit der hundertprozentigen Abgasrückführung, und - hilfsweise - die Abschalteinreichung zumindest im Haus der Beklagten im Bewusstsein ihrer (evidenten) Unzulässigkeit verwendet worden sei. Weiter habe das Landgericht verkannt, dass die Klagepartei einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlicher, hilfsweise zumindest fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG oder gegen § 6 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 48 FZV, § 37 EG-FGV sowie Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/EG habe.

Randnummer

24

Nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung trägt die Klagepartei vor, die AGR-Rate werde bei Motorendrehzahlen ab 2.400 U/min reduziert und ab 3.250 U/min auf Null gesetzt. Sie berechnet die Nutzungen nunmehr ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 382.983 km. Die Klagepartei macht hilfsweise einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend. Als Restwert sei der beim Weiterverlauf erzielte Betrag von 4.700 € anzusehen, wobei die Klagepartei darauf hinweist, dass das Fahrzeug für den Verkaufstag auf dem Portal schwackeNET unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Laufleistung, der Erstzulassung, der Ausstattung und aller weiteren individuellen Merkmale mit einem Zeitwert inklusive Mehrwertsteuer von 6.300 € - beziehungsweise als aus zweiter Hand erworbenes Fahrzeug: 6.100 € - gelistet/angegeben gewesen sei (Anlagen D 12, D 13).

Randnummer

25

Der Kläger

b e a n t r a g t

,

Randnummer

26

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

Randnummer

27

a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 3.908,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Randnummer

28

b) hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags auf den sogenannten großen Schadensersatz gemäß Antrag zu a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 1.743,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer

29

Die Beklagte

b e a n t r a g t

,

Randnummer

30

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer

31

Die Beklagte

verteidigt in der Sache die Klageabweisung gegenüber dem zuletzt noch verfolgten Umfang der Klage unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die AGR des Fahrzeugs werde erst oberhalb einer Drehzahl von 3.600 U/min deaktiviert. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG oder der Verordnung (EG) 715/2007 scheide aus insbesondere wegen einer Verhaltensänderung sowie aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. Ein unterstellter Schaden sei im Übrigen durch anzurechnende Vorteile ausgeglichen. Die Beklagte bestreitet den Weiterverkauf des Fahrzeugs, insbesondere dass der Kläger das Fahrzeug bei einem exakten Kilometerstand von 124.000 km an den Käufer übergeben habe Der Restwert des Fahrzeugs betrage bei dem vorgetragenen Weiterverkauf mindestens 8.500 € ausgehend vom Preis in Angeboten vergleichbarer Fahrzeuge auf einer Gebrauchtwagenplattform (Anlagen AOG-4 und 8).

Randnummer

32

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Randnummer

33

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Randnummer

34

I. Die Berufung ist zulässig.

Randnummer

35

II. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Randnummer

36

Die mit den zuletzt verfolgten Anträgen zulässige Klage ist nur zu dem mit dem vorliegenden Urteil zugesprochenen Teil der Zahlungsforderung (nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV), darüber hinaus aber nach keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen berechtigt.

Randnummer

37

1. Die Voraussetzungen von Anspruchsgrundlagen, aus denen unter Umständen ein

über die Erstattung eines Differenzschadens hinausgehender Anspruch

folgen könnte, etwa ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder zumindest ein Zahlungsanspruch, der über die vorliegende Beurteilung der Berufung hinausgeht, sind nicht gegeben.

Randnummer

38

Da diese Voraussetzungen auch zu keinem Zeitpunkt (insbesondere seit Rechtshängigkeit) gegeben waren, ist insbesondere auch das Feststellungsbegehren unbegründet, das in der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung liegt, welche die Klagepartei hinsichtlich desjenigen Teils ihrer Forderung nach Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abgegeben hat, der über den in diesem Punkt zuletzt noch aufrechterhaltenen Anspruch hinausgegangen ist, sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs (siehe Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 48/21

, juris

Rn. 152

f; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 174

f; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 218

f; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 188

).

Randnummer

39

a) Der Senat hat mit mehreren veröffentlichten Urteilen (ausführlich etwa Urteile vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, und

6 U 233/21

; Urteile vom 24. Januar 2024 -

6 U 2/21

,

6 U 10/21

; und

6 U 35/21

; siehe auch Senat, Urteil vom 12. März 2025 -

6 U 165/21

, juris; Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 35/22

, juris

Rn. 61

ff; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 44

ff) begründet, warum in den dortigen, insoweit mit Vortrag im Kern wie hier geführten Verfahren ein Anspruch des Geschädigten wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung nach

§ 826 BGB

ausscheidet. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Handlung im Unternehmen der Beklagten sind nämlich nicht dargelegt. Das gilt namentlich betreffend die - nach dem Parteivortrag jeweils insbesondere nicht erkennbar danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, unterscheidenden - Steuerungsparameter der insbesondere temperaturabhängigen Abgasrückführung (ausführlich etwa Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 54

6 U 12/21

, juris

Rn. 48

ff; Urteil vom 12. März 2025 -

6 U 165/21

, juris; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 46

ff; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 39

) sowie eines - für das vorliegende Fahrzeug ohnehin allenfalls unbeachtlich ins Blaue hinein angeführten - SCR-Systems (ausführlich etwa Senat, Urteile vom 24. Januar 2024 -

6 U 2/21

, juris

Rn. 82

ff;

6 U 10/21

, juris

Rn. 82

ff und

6 U 35/21

, juris

Rn. 69

ff; Urteil vom 27. März 2024 -

6 U 99/23

, juris

Rn. 76

; siehe auch Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 87

ff; Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 35/22

, juris

Rn. 71

ff) und entsprechend auch eines LNT-Katalysators (siehe auch zu einer temperaturabhängigen LNT-Steuerung OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2025 - I-5 U 8/24, juris Rn. 10 ff). Wie der Senat - mit zwar Fahrzeuge und Verhalten eines anderen Herstellers betreffenden, aber hier entsprechend geltenden Ausführungen - insbesondere näher dargelegt hat, ist nach dem Parteivortrag nicht zu erkennen, dass die für die Beklagte tätigen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung dieser Ausgestaltungen des Fahrzeugs in dem Bewusstsein deren Unzulässigkeit handelten. Greifbare Anhaltspunkte für die dahingehende, im Ergebnis willkürliche und unbeachtliche Behauptung ergeben sich aus dem Vortrag der Klagepartei danach auch nicht hinsichtlich des vorliegenden Fahrzeugs und dessen Hersteller.

Randnummer

40

Mit Umständen, wie sie im Wesentlichen auch hier von der Klagepartei angeführt sind, hat der Senat sich bereits in der zitierten Rechtsprechung und ausführlich zuvor bereits in weiteren Entscheidungen (etwa Senat,

, juris

Rn. 102

ff) auseinandergesetzt, wo er dargelegt hat, aus welchen Gründen derartige Umstände nicht auf die eine Vorstellung des Herstellers von der Unzulässigkeit der Ausgestaltung der Emissionskontrolle hindeuten. Die dortigen Erwägungen gelten hier entsprechend, zumal auch für die vorliegend in Rede stehenden Steuerungselemente von der Beklagten jedenfalls erläutert worden ist, welche - insoweit von der Klagepartei im Grunde nicht in Abrede gestellte - technische Relevanz die in Rede stehenden Steuerungsgrößen hinsichtlich potentieller Risiken für Motor und/oder Umwelt grundsätzlich haben, so dass ihre Berücksichtigung, insbesondere mit den hier in Betracht zu ziehenden, nicht mit den Grenzen der Prüfstandsbedingungen übereistimmenden Schwellenwerten, nicht notwendig von einem sachfremden Ziel getragen gewesen sein muss, im Prüflauf wirksame Optimierungen der Emissionskontrolle unzulässigerweise für bestimmte Fahrsituationen (bloß) deshalb auszulassen, weil letztere im Prüflauf nicht auftreten. Auch hinsichtlich der zumindest temperaturabhängigen Steuerung des LNT-Katalysators ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es für deren Abhängigkeit von bestimmten, insbesondere dem vorliegenden Parteivorbringen zu entnehmenden Parametern und deren konkrete Wahl keine technischen Gründe gab, die diese Ausgestaltung vertretbar erscheinen lassen konnten. Insbesondere auch eine Emissionssteuerung in Abhängigkeit von Motordrehzahl und Umgebungsluftdruck lässt kein sittenwidriges Handeln der Beklagten erkennen (siehe OLG Naumburg, Urteil vom 25. Januar 2024 - 9 U 19/23, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I-23 U 119/23, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2024 - 10 U 327/22, juris Rn. 13 f; Urteil vom 28. Juni 2024 - 8 U 674/23, juris Rn. 35). Das gilt insbesondere für einen zur Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems zu unterschreitenden Schwellenwert eines Umgebungsluftdrucks, der nach allgemeinkundigen Erkenntnissen üblicherweise - abgesehen von besonderen Wettereinflüssen - in einer Höhe um ca. 900 m über Normalhöhen-Null zu erwarten ist; insbesondere ein Betrieb in geringerer Höhe und somit ein höherer Luftdruck (mithin von diesem Steuerungselement unbeschränkte Emissionsminderung) sind im normalen Fahrbetrieb häufig zu erwarten (siehe zu luftdruckabhängiger Steuerung der Emissionskontrolle Senat, Urteil vom 22. September 2021 -

6 U 13/20

, juris

Rn. 106

).

Randnummer

41

Ungenügend ist auch die bestrittene Mutmaßung der darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei, die Abgasreinigung sei ausschließlich in einem Umgebungstemperaturbereich von 20 °C bis 30 °C verstärkt, namentlich nur in diesem Temperaturbereich finde die Abgasrückführung statt. Sie ist ohne greifbaren Anhaltspunkt und damit unbeachtlich ins Blaue hinein aufgestellt (siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 -

6 U 15/20

, juris

Rn. 85

; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2025 - I-5 U 8/24, juris Rn. 29). Sie ist nicht nachvollziehbar daraus abgeleitet, dass der erste Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen" (BMVI, April 2016, dort S. 96, 98) herstellerseitige Angaben zu einem Fahrzeug aus dem Haus der Beklagten referiert, wonach AGR und SCR-Einspritzung im Bereich von 20 °C bis 30 °C vollumfänglich arbeiteten, unterhalb dessen die AGR-Rate iterativ zurückgenommen werde, und der SCR-Dosierungsmodus im Bereich von 20 °C bis 30 °C Umgebungstemperatur mit höchstmöglicher Genauigkeit gestaltet worden sei, zumal unterhalb dieser Temperatur die Modellgenauigkeit nicht ausreichend sei, sodass zwar die transiente AdBlue-Dosierung unverändert weiter laufe, die AdBlue-Dosierungsstrategie zur Beladung des SCR-Katalysators aber nicht mehr funktioniere. Das Zitat einer Herstellerangabe, wonach die AGR vollständig arbeite innerhalb und iterativ zurückgenommen werde unterhalb des genannten Bereichs, steht in Widerspruch zu der klägerseits behaupteten vollständigen Abschaltung genau bei Verlassen dieses Bereichs und lässt im Übrigen auch nicht darauf schließen, ob die AGR ausschließlich in dem genannten Bereich voll arbeitet oder ab welcher darunter liegenden Temperatur sie zurückgenommen wird. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des "Thermofensters" vom Käufer eines Fahrzeugs zur Darlegung eines deliktischen Anspruchs nicht verlangt werden kann, sofern es auf das (bloße, objektive) Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ankommt und - wie hier - zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen eine emissionsmindernde Funktion wie die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird, es mithin nur noch um die technischen Einzelheiten einer Funktion geht, deren Existenz zwischen den Parteien ebenso unstreitig ist wie die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 22. Juli 2026 - 6 U 62/24, unveröffentlicht). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung von § 826 BGB kann aber das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht genügen. Soweit die Klagepartei sich als Anhaltspunkt für die besondere Verwerflichkeit gerade darauf stützt, dass die Behauptung der temperaturabhängigen Steuerung der Emissionskontrolle ohne technischen Grund exakt mit den Prüfstandstemperaturen übereinstimme, fehlt es an einer beachtlichen tatsächlichen Darlegung. Die dem Untersuchungsbericht entnommenen Angaben zu temperaturabhängigen Funktionsbeschränkungen eines SCR-Systems erlauben erst recht keine Rückschlüsse auf die Steuerung der AGR oder sonstiger anderer Elemente der Emissionskontrolle und lassen im Übrigen auch nicht erkennen, ob gerade genau die Überschreitung der Grenzen des genannten Temperaturbereichs mit einer besonderen Steuerungsmaßnahme wie etwa einem Umschalten in eine transiente Dosierung verbunden ist.

Randnummer

42

Eine sittenwidrige Handlung ist ferner nicht festzustellen, soweit die Klagebegründung - über eine prüfstandsunabhängige Berücksichtigung von vermeintlich an die Bedingungen des NEFZ zugeschnittenen Parametern hinaus - pauschal (auch) die Behauptung einer an die Erkennung des Prüfstands geknüpften Steuerung enthalten mag; diese ist bestritten, mangels Anhaltspunkten als willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt zu bewerten und daher prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen zu tragen (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 -

6 U 142/20

, juris

Rn. 148

bis 164; Urteil vom 26. Januar 2022 -

6 U 128/20

, juris

Rn. 82

bis 88; Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 88

bis 94; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 57

f).

Randnummer

43

b) Auch ein Anspruch wegen einer deliktischen Handlung nach

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB

besteht nicht, weil es entsprechend den vorgenannten Erwägungen jedenfalls an dem objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschung und dem nach §§ 15, 16 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals der Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums des vermeintlich Geschädigten fehlt, insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 103

mwN). Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall, in dem die Klägerseite das Fahrzeug nicht bei der Beklagten gekauft hat, an der für den Betrugstatbestand notwendigen Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der mit dem verursachten Vermögensschaden "stoffgleich" ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 35/22

, juris

Rn. 91

mwN).

Randnummer

44

c) Aus

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007

lässt sich kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises (abzüglich etwaiger Vorteile) so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 109

mwN; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 64

mwN; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 62

). Diese Anspruchsgrundlage rechtfertigt daher und aus den unten (unter 2.) ausgeführten Gründen im Ergebnis keine Entscheidung über die Berufung, die zu Gunsten der Klagepartei von der hier im Ergebnis gefundenen Beurteilung abweicht.

Randnummer

45

2. Dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein

Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens

nach

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG und den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV

oder § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. den vorgenannten Vorschriften entstanden ist, rechtfertigt die Klage nur zum Teil.

Randnummer

46

a) Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann von jedem (Neu- wie auch späteren Gebrauchtwagen-) Käufer auf Ersatz des aufgrund des Vertragsschlusses nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens gerichtet werden, den er beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht erleidet (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 112

ff; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 65

f; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 63

; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88 ff - Mercedes-Benz Group; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 61, 63 ff - Volkswagen II).

Randnummer

47

b) In einem solchen Fall ist daher die Klagepartei - entgegen der die Aktivlegitimation verneinenden Auffassung der Beklagten - schon deshalb Anspruchsinhaber, weil sie Vertragspartei des Kaufvertrags war, dessen Abschluss auf eigene Rechnung (siehe andernfalls Senat, Urteil vom 12. Februar 2025 -

6 U 42/22

, juris

Rn. 145

) den geltend gemachten Schaden dem Grunde nach begründet. Dieser Vermögensnachteil trifft zumindest den auf eigene Rechnung handelnden Käufer selbst dann, wenn ein Kaufvertrag (atypisch) vorsieht, dass die Gegenleistung des Verkäufers, die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), an einen Dritten zu bewirken ist, oder wenn der Käufer eine Bewirkung dieser Gegenleistung an einen Dritten an Erfüllung statt annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2025 -

6 U 42/22

, juris

Rn. 144

f; Urteil vom 25. März 2026 - 6 U 62/22, unveröffentlicht). Die Klagepartei hat nach den nicht angegriffenen und in ihrer Richtigkeit keinen Zweifeln im Sinn von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegenden Feststellungen des Landgerichts (unstreitig) den Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen. Sie war damit als Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klagepartei war nach dem unbestrittenen Klagevorbringen auch Adressat der Rechnung und hat den Kaufpreis gezahlt. Die Beklagte befasst sich lediglich mit der - insoweit mithin unerheblichen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 233/21

, juris

Rn. 221

ff; Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 60

; Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 213/21

, juris

Rn. 83

; Urteil vom 12. Februar 2025 -

6 U 42/22

, juris

Rn. 144

f; Urteil vom 25. März 2026 - 6 U 62/22, unveröffentlicht) - tatsächlichen Frage, ob die Klagepartei Eigentümer des Fahrzeugs (noch) ist oder war.

Randnummer

48

c) Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, indem sie trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG eine - somit unzutreffende - Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 34, 25, 34, 36, 56, 59 aE; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 10; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 116

ff), was nicht durch die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung ausgeschlossen wird (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff, 33 f, Leitsatz b; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 165

mwN; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 64

mwN).

Randnummer

49

aa) Diese ist zunächst mit Blick auf die

Steuerung der Abgasrückführung

mindestens unter dem Gesichtspunkt deren Temperaturabhängigkeit (Thermofenster der AGR) unzutreffend, so dass es auf weitere Details der AGR-Steuerung wie - dem Grunde nach unstreitige - Beschränkungen in Abhängigkeit von der Überschreitung bestimmter Drehzahlen und der Unterschreitung bestimmter Umgebungsluftdrucke nicht entscheidend ankommt.

Randnummer

50

(1) Mindestens aufgrund der temperaturabhängigen Steuerung der AGR liegt darin eine grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung.

Randnummer

51

(a) Unter welchen konkreten Umständen eine (grundsätzlich) unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, richtet sich nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG.

Randnummer

52

"Abschalteinrichtung" ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig, wenn nicht einer der Fälle nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG vorliegt.

Randnummer

53

Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50 mwN), es sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50). Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 123

).

Randnummer

54

Nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG kann eine Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird. Während in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems abgestellt werden kann, kommt es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem (also die Verringerung dessen Wirksamkeit) in seiner Gesamtheit an, etwa auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung und -reinigung. Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 124

f). Hingegen ist die Einhaltung des Grenzwerts nicht Maßstab der Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51) vielmehr ausschließlich eines Vergleichs des Grades der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet. Insbesondere, ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter (weniger wirksamer) Funktion eingehalten würden (sog. mangelnde Grenzwertkausalität), ist danach nicht von Bedeutung (zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 72

6 U 198/20

, juris

Rn. 126

f mwN).

Randnummer

55

(b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller, ohne dass dieser allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren müsste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 53 mwN; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 128

).

Randnummer

56

(c) Danach ist festzustellen, dass es sich bei der Einrichtung des hier gegenständlichen Fahrzeugs, die dafür sorgt, dass die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird (Thermofenster der AGR), um eine Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG handelt, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG grundsätzlich unzulässig ist.

Randnummer

57

Solange - namentlich im durch die Programmierung des Fahrzeugs definierten Temperaturbereich - eine ungeminderte Abgasrückführung stattfindet ("unverändert" funktionierendes Emissionskontrollsystem), begünstigt dies durch die damit entsprechend maximal reduzierte Verbrennungstemperatur eine Reduktion der Stickoxid-Emissionen. Insbesondere jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs ist diese Emissionsreduktion (Wirksamkeit) bei diesem "unverändert" funktionierenden Gesamtsystem höher im Vergleich zu der Emissionsreduktion während der Arbeit des - eine im Übrigen gleiche Funktion des gesamten Emissionskontrollsystems unterstellt - "verändert" funktionierenden Gesamtsystems mit zumindest reduzierter Abgasrückführung, wie sie außerhalb des definierten Temperaturbereichs stattfindet. Letzteres kommt auch gerade unter Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet gegebenenfalls zur Anwendung. Die Beklagte hat zumindest den - nicht willkürlichen - Kern des Klagevorbringens, dass in Abhängigkeit von der Außentemperatur gegebenenfalls mindestens eine Reduktion der AGR stattfinde, nicht bestritten, vielmehr sogar bestätigt. Insbesondere, dass eine temperaturabhängige Reduktion der AGR etwa erst in Extrembereichen jenseits solcher Temperaturen stattfinden würde, mit denen üblicherweise im Unionsgebiet zu rechnen ist, behauptet die Beklagte dabei nicht. Aus dem Parteivortrag ergibt sich vielmehr das Gegenteil.

Randnummer

58

Danach wird die AGR bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von reduziert und zumindest bei Umgebungslufttemperaturen außerhalb eines Bereichs von -10 °C bis 34,5 °C abgeschaltet, die nach Überzeugung des Senats zu den Fahrbedingungen gehören, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 232

; Urteil vom 28. Februar 2024 -

6 U 45/21

, juris

Rn. 157

; siehe auch Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 164

), aber auch im erfassten oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 188

). Ergänzend wird auf die im Kern auch hier geltenden Ausführungen des Senats zu - Fahrzeuge eines anderen Herstellers betreffendem, aber soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 129

6 U 88/21

, juris

Rn. 94

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 75

; Urteil vom 27. November 2024 -

6 U 12/21

, juris

Rn. 76

). Wie sich bereits aus den Erläuterungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 93

mwN) ergibt, stehen dieser tatrichterlichen Beurteilung der Frage, welche Betriebsbedingungen in der Union zumindest selten herrschen und bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, keine der herstellerseits in entsprechend gelagerten Fällen mitunter angeführten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen entgegen.

Randnummer

59

(2) Die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung ist nicht nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgeschlossen.

Randnummer

60

(a) Die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist nur unter den besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig.

Randnummer

61

(aa) Die hier allein in Betracht kommende Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG setzt voraus, dass die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Randnummer

62

6 U 198/20

, juris

Rn. 134

).

Randnummer

63

Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group). Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group). Eine Abschalteinrichtung ist nur dann "notwendig" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann. Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe). Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest). Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 134

6 U 215/21

, juris

Rn. 81

mwN).

Randnummer

64

(bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group). Danach ist die Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dass dies nicht der Fall wäre (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 82

6 U 198/20

, juris

Rn. 137

).

Randnummer

65

(b) Dem Anspruchsgegner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer eine festgestellte Abschalteinrichtung aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 54; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 138

ff).

Randnummer

66

(c) Danach beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG.

Randnummer

67

(aa) Sie hat die Notwendigkeit der Abschalteinrichtung zu den genannten Zwecken nicht dargetan. Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 140

ff; Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 127

ff) ausführlich zu hinter dem vorliegenden nicht zurückbleibendem Vortrag dargelegt, worauf ergänzend verwiesen wird. Die dort für Fahrzeuge und Vortrag eines anderen Herstellers erörterten Gesichtspunkte prägen auch den vorliegenden Beklagtenvortrag, der daher entsprechend den dortigen Ausführungen vom Senat für im Ergebnis unerheblich erachtet wird. Das gilt etwa für Ablagerungen bei niedrigen Temperaturen und mit hohen Partikelemissionen bei hohen Temperaturen einhergehendem Bedarf, den Partikelfilter zu reinigen mit der Folge von Kraftstoffeintrag ins Schmieröl und letztlich damit erhöhtem Verschleiß des Motors. Insbesondere ist aus den dort ausgeführten, auch für den vorliegenden Vortrag geltenden Gründen nicht dargetan, dass gerade die konkret gewählte temperaturabhängige AGR-Steuerung im hier gegenständlichen Fahrzeug objektiv notwendig zur Vermeidung der durch die Beklagte allgemein aufgeführten Risiken war und danach durch die Beklagte befürchtete (plötzliche) Beeinträchtigungen bis hin zum Aussetzen, Stillstand oder Ausfall des Motors nicht bloß als vorzeitiges "Lebensende" den Endpunkt eines - die Ausnahmevorschrift nicht erfüllenden - Verschleißes markieren würde. Es ist nach den dort näher ausgeführten Erwägungen des Senats nicht ausreichend, wenn unter gewissen Umständen Brandgefahr besteht, etwa wenn zu befürchten wäre, bei einer zu hohen AGR-Rate könne sich sogar wegen des nicht verbrannten Kraftstoffs, der sich zunächst im Diesel-Oxidations-Katalysator einlagere, in letzter Konsequenz das Fahrzeug entzünden; die Beklagte legt nicht dar, welche konkreten Umgebungstemperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung zwingend bedingen, um derartige Risiken auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 131

ff; Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 103

). Entsprechendes gilt für eine Befürchtung, zu hohe AGR-Raten und damit zu hohe Partikel-Emissionen könnten außerdem zu einem Brand im Diesel-Partikelfilter und in der Folge letztlich zu einem Fahrzeugbrand führen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 103

; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 85

).

Randnummer

68

(bb) Nach dem Parteivortrag ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG auch deshalb nicht greifen kann, weil die Schaltbedingungen des "Thermofensters" in der ursprünglich eingerichteten Motorsteuerung so gewählt sind, dass die Abgasrückführung während des überwiegenden Teils des Jahres reduziert wird. Dies findet nämlich in der Ausgestaltung bei Fahrzeugerwerb durch die Klagepartei nach dem Beklagtenvorbringen unterhalb von 16 °C statt. Angesichts einer Durchschnittstemperatur etwa in Deutschland im Jahr 2022 von 9,9 °C bis 11,21 °C oder in Europa im Bereich von etwa 10 °C ist der Senat davon überzeugt, dass die Abgasrückführung danach unter im Jahr insgesamt über längere Dauer auftretenden Bedingungen temperaturbedingt häufiger reduziert wird, als sie uneingeschränkt stattfindet. Insoweit verweist der Senat auf seine Feststellungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 147

f). Auf der Grundlage der dort genannten Erkenntnisse gibt dem Senat auch der Umstand, dass das KBA einer Studie des Joint Research Centre der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018 eine durchschnittliche jährliche Umgebungstemperatur während der tatsächlichen Fahrzeugnutzung im Unionsgebiet von vielmehr 12 °C annimmt, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung; im Übrigen kommt es auf diese geringe Abweichung zwischen den angenommenen Durchschnittstemperaturen hier nicht entscheidend an. Schon die AGR-Reduktion im geringen Temperaturbereich erfasst danach hier mehr als die hälftige im europäischen Durchschnitt zu erwartende Fahrzeugnutzung.

Randnummer

69

bb) Nicht als unzutreffend erweist sich die Übereinstimmungsbescheinigung wegen einer

Steuerung des SCR-Systems

. Dass ein solches vom vorliegenden Fahrzeug oder der diesbezüglichen Typgenehmigung überhaupt umfasst wäre, ist mangels beachtlichen Sachvortrags nicht zu erkennen (siehe oben).

Randnummer

70

cc) Sodann ist davon auszugehen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung auch wegen der

Steuerung des LNT-Katalysators

unzutreffend ist.

Randnummer

71

(1) In deren Ausgestaltung liegt eine grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung. Dies gilt schon deshalb, weil die beanstandete Steuerung - nach den von der Klagepartei insoweit mindestens stillschweigend zu eigen gemachten Angaben der Beklagten - temperaturabhängig dahin erfolgt, dass die vollumfängliche Aktivität des LNT-Speicherkatalysators zumindest auf ein Band von Temperaturen zwischen -11 °C und 33,5 °C beschränkt ist, dessen Verlassen nach Überzeugung des Senats indes zu den Fahrbedingungen gehört, die im gesamten Unionsgebiet üblich sind, namentlich im damit erfassten niedrigen Temperaturbereich (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 232

; Urteil vom 28. Februar 2024 -

6 U 45/21

, juris

Rn. 157

; siehe auch Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 164

), aber auch im erfassten oberen Temperaturbereich, so etwa im südeuropäischen Sommer insbesondere über einer nicht beschatteten Fahrbahn (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 188

; siehe jeweils oben). Da ein aktiver Betrieb eines derartigen Speicherkatalysators, namentlich mit Regenerationsvorgängen, grundsätzlich dazu bestimmt und geeignet ist, die Stickoxidemissionen zu reduzieren (siehe erster Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen", BMVI, April 2016, S. 6), ist entsprechend davon auszugehen, dass eine bei seiner temperaturabhängigen Steuerung bewirkte Aussetzung (als Teil eines "verändert" funktionierendes Gesamtsystems) mit einer geringeren Wirksamkeit des Gesamtsystems bezogen auf die Emissionsreduktion einhergeht, als sie sich bei hypothetischer Beibehaltung seiner Aktivität ergebe. Dass dieser grundsätzliche Zusammenhang, namentlich eine emissionsmindernde Wirkung des LNT-Katalysators außerhalb des hier genannten Temperaturbands nicht erzielbar wäre, macht keine der Parteien geltend. Danach ist anzunehmen, dass die vorliegende temperaturabhängige LNT-Steuerung den Tatbestand einer Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG erfüllt. Sachvortrag aus dem sich ergeben könnte, dass die Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgeschlossen ist, hat die Beklagte nicht geführt.

Randnummer

72

(2) Auf - dem Grunde nach wohl unstreitige - Beschränkungen des LNT-Betriebs in Abhängigkeit von der Überschreitung bestimmter Drehzahlen, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte allerdings nichts anderes als hinsichtlich der Temperaturabhängigkeit gelten.

Randnummer

73

d) Auch das für den Eintritt der Ersatzpflicht erforderliche Verschulden der Beklagten liegt vor.

Randnummer

74

aa) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 36 ff; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 3; Urteil vom 24. Juli 2024 - VIa ZR 842/22, juris Rn. 11).

Randnummer

75

bb) Weil auch das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, muss der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Zeitpunkt widerlegt werden. Hat der Fahrzeughersteller die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekanntgegeben, die eine allgemeine Kenntnisnahme erwarten lässt, und hat er eine Beseitigung der betreffenden Abschalteinrichtung allgemein, d.h. insbesondere nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge veranlasst, kann ihm unter Umständen der Vorwurf einer fahrlässigen Schädigung solcher Käufer nicht mehr gemacht werden, die ein Fahrzeug nach der Verhaltensänderung des Herstellers gekauft haben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 61; siehe BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580 Rn. 16).

Randnummer

76

cc) In diesem Rahmen kann ein Verbotsirrtum entlastend wirken, wenn er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 mwN). Aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts dürfen allerdings die Voraussetzungen, unter denen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung berufen kann, um sich von jeder Haftung dafür zu entlasten, nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung eines solchen Schadensersatzes durch den Käufer eines mit dieser Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 225/21, unveröffentlicht; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 69 f - Volkswagen II).

Randnummer

77

(1) Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solcher beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 ff; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13; Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 169

). Dies setzt voraus, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f; Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12). Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung und Erlangung der EG-Typgenehmigung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15; Urteil vom 16. April 2024 - VIa ZR 1080/22, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 169

). Der Fahrzeughersteller, der sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss zunächst seinen Rechtsirrtum darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - VIa ZR 516/23, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 9. April 2025 -

6 U 112/21

, juris

Rn. 125

).

Randnummer

78

(2) Die Annahme, ein solcher Verbotsirrtum sei unvermeidbar gewesen, kommt allenfalls unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

Randnummer

79

(a) Unvermeidbar war ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere zum einen, wenn die tatsächlich erteilte EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten umfasst. Die EG-Typgenehmigung muss sich hierfür allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 64). Zum anderen kann es den Fahrzeughersteller entlasten, wenn eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, wäre sie denn erfolgt, dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (hypothetische Genehmigung); unter solchen Umständen scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 65; siehe BGH, Urteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16 mwN). Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten genehmigt hätte. Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, sind die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 66). Insbesondere genügt für die Entlastung des Herstellers nicht seine Berufung darauf, dass ihm eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder erteilt worden wäre. Denn eine solche (hypothetische) Genehmigung muss nicht in jedem Fall in Kenntnis sämtlicher für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Einzelheiten erteilt sein. Folglich bedeutet sie nicht zwangsläufig, dass die zuständige Behörde die Einschätzung des Herstellers bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Abschalteinrichtung bestätigt hat oder hätte (Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 104

; vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 79 ff; BGH, Urteil vom 3. September 2025 - VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 10 mwN).

Randnummer

80

Ob die dem Hersteller danach eröffnete Entlastungsmöglichkeit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 Rn. 81 ff - Volkswagen II) mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, kann hier dahinstehen, weil die vorstehenden Anforderungen im Streitfall ohnehin nicht erfüllt sind (dazu sogleich). Der Gerichtshof hat dort im Übrigen (nur) entschieden, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG im Rahmen einer vom Käufer eines Kraftfahrzeugs erhobenen Klage auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verursachten Schadens den Hersteller des Fahrzeugs daran hindern, sich zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu berufen, der darauf zurückzuführen sein soll, dass für diese Abschalteinrichtung oder das damit ausgerüstete Fahrzeug von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder diese Behörde, wenn sie von diesem Hersteller dazu befragt worden wäre, seine rechtliche Beurteilung bezüglich der angeblichen Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung bestätigt hätte. Dieser Vorabentscheidung liegt möglicherweise eine unzutreffende Vorstellung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, etwa aufgrund deren Darstellung in dem Ersuchen des Landgerichts Ravensburg. Der Gerichtshof (aaO Rn. 81 - Volkswagen II) hat nämlich zur Begründung seiner Antwort im Kern darauf abgestellt, dass die (gegebenenfalls hypothetische) EG-Typgenehmigung für ein mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug nicht zwangsläufig bedeutet, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Herstellers des betreffenden Fahrzeugs bezüglich der angeblichen Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung bestätigt hat (oder hätte), und daraus geschlossen, dass nicht zugelassen werden darf, dass (schon bloß) die (gegebenenfalls hypothetische) EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit Abschalteinrichtung einen Grund für die Entlastung von der Haftung des Fahrzeugherstellers darstellen kann. Hierfür hat der Gerichtshof (aaO Rn. 79 - Volkswagen II) insbesondere an die Erwägung angeknüpft, dass nicht ausgeschlossen ist, dass ein Fahrzeugtyp, der über eine EG-Typgenehmigung verfügt, mit der dieses Fahrzeug auf der Straße verwendet werden kann, ursprünglich von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt worden sein kann, ohne dass ihr das Vorhandensein der als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertenden Ausgestaltung (dort einer als Thermofenster programmierten Software) offenbart wurde. Dass es mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, wenn - wie es der Bundesgerichtshof für die auf (hypothetische) Genehmigung gestützte Annahme der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums indes fordert - die Abschalteinrichtung gerade in ihrer konkreten Ausführung beziehungsweise in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten genehmigt worden ist oder wäre, ist der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs möglicherweise nicht zu entnehmen (Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 124

mwN).

Randnummer

81

(b) Im Übrigen kann ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen unvermeidbar sein, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 mwN). Eine Entlastung ohne tatsächliche oder hypothetische Genehmigung durch einen eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers setzt voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 68 mwN). Eine Entlastung allein aufgrund selbst angestellter Erwägungen des Fahrzeugherstellers ist diesem verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinn des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrats bot. Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und er schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 69 mwN; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 170

6 U 215/21

, juris

Rn. 103

mwN; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 106

mwN).

Randnummer

82

dd) Es besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung. Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er die Umstände, insbesondere betreffend einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59, 63 f; siehe BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f). Nur in Bezug auf einen in allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG bedeutsamen Einzelheiten konkret festgestellten Irrtum der maßgebenden Personen - zur maßgeblichen Zeit - kann der Sorgfaltsmaßstab der Fahrlässigkeit sachgerecht geprüft und die Unvermeidbarkeit (nach den strengen Maßstäben dafür) festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2025 - VIa ZR 405/23, juris Rn. 14). Unzutreffend wäre daher eine Annahme, in den Fallgruppen der tatsächlichen und hypothetischen Genehmigung einer Funktion durch das KBA sei das konkrete Vorstellungsbild von der Rechtmäßigkeit der Funktion nicht näher darzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 123

; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 107

6 U 198/20

, juris

Rn. 175

; siehe BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425/22, ZIP 2024, 1270 Rn. 32).

Randnummer

83

ee) Danach ist zumindest von Fahrlässigkeit der Beklagten auszugehen. Nach deren Sachvortrag ist die dafür streitende Vermutung nicht widerlegt. Das Vorbringen der Beklagten ist insbesondere nicht geeignet, die Annahme einer das Verschulden ausschließenden Verhaltensänderung oder eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zu tragen.

Randnummer

84

(1) Nach den hier vorgetragenen Umständen ist keine Verhaltensänderung der Beklagten zu erkennen, wonach die Hinausgabe der unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung oder das weitere Verhalten der Beklagten spätestens beim Kauf des Fahrzeugs durch die Klagepartei nicht mehr als mindestens fahrlässig mit Blick auf die Vermögensinteressen der (potentiellen) Erwerber des Fahrzeugs, die von verletzten Rechtsvorschriften geschützt sind, anzusehen sein könnten.

Randnummer

85

(a) Dabei kann dahinstehen, ob im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein "Veranlassen" der Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung seitens des Herstellers schon anzunehmen ist, wenn der Hersteller ein dazu geeignetes Update der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgestellt hat (insbesondere wenn es letztere später auch erhalten hat).

Randnummer

86

(b) Jedenfalls fehlt es hier an einer zur Verneinung von Verschulden erforderlichen Kundgabe dessen, dass die bei Auslieferung des Fahrzeugs einschließlich Übereinstimmungsbescheinigung gewählte und beim Erwerb noch unveränderte Einrichtung der Emissionskontrolle zumindest bis zu einem Update die Anforderungen des Typgenehmigungsrechts nicht erfüllt.

Randnummer

87

Die von der Beklagten in wie hier gelagerten Verfahren angeführten Veröffentlichungen, insbesondere Verlautbarungen der Beklagten, tragen nicht die Bewertung, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des vorliegenden Kaufs der Klagepartei alles ihr Mögliche und Erforderliche getan, um die Öffentlichkeit transparent über die Funktionsweise ihrer Emissionskontrollsysteme aufzuklären und etwaige negative Folgen für Gebrauchtwagenkäufer wie die Klagepartei abzuwenden. Soweit die Beklagte darin bestimmte Verbesserungen des Emissionskontrollsystems, möglicherweise mit deren Details, angekündigt hat, betonen sie die Freiwilligkeit beabsichtigter Verbesserungen und erwecken den Eindruck überobligatorischer Bemühungen der Beklagten. Jedenfalls ist den potentiellen Käufern mit den angeführten Veröffentlichungen nicht verdeutlicht worden, dass vorbehaltlich dieser Verbesserungen die Emissionskontrolle (derzeit noch) unzulässig ausgestaltet gewesen sei und daher behördliche Beschränkungen drohten. Auch der bloße Umstand, dass die Beklagte sich der Öffentlichkeit gegenüber mit dem Vorwurf illegaler Abschalteinrichtungen auseinandergesetzt und auf kritische Veröffentlichungen Dritter Bezug genommen haben mag, erlaubt keine dahingehende Erkenntnis der Adressaten, zumal die Beklagte nicht etwa fremde Beanstandungen (insbesondere gar vorbehaltlos) anerkannt und sich dortige Bewertungen zu eigen gemacht hat. Selbst wenn solche Veröffentlichungen, insbesondere solche der Beklagten, allgemein zur Kenntnis genommen worden sein sollten, wäre damit zumindest nicht die Unzulässigkeit der Emissionskontrolle kundgetan, sondern allenfalls eine Diskussion darüber aufgezeigt. Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie in der öffentlichen oder mit den Behörden geführten Auseinandersetzung die von ihr gewählte Ausgestaltung nicht (mehr) als zulässig verteidigt, vielmehr deren Unzulässigkeit klargestellt habe. Insbesondere im Fall einer Anfechtung diesbezüglicher behördlicher Anordnungen ist sogar vom Gegenteil auszugehen. Ohnehin ungenügend zur Vermeidung des Verschuldensvorwurfs im Verhältnis zum geschädigten Käufer sind bloße Offenbarungen der Beklagten gegenüber dem KBA, soweit sie den potentiellen Käufern nicht zugänglich waren; dies gilt im Übrigen erst recht, zumal deren konkreter Inhalt nicht vorgetragen ist, namentlich wenn lediglich abstrakt eine Offenlegung von Informationen über die sogenannten Standard-Emissionsstrategien (BES) und zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) vorgebracht wird.

Randnummer

88

Mitunter gelangen obergerichtliche Entscheidungen (etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2026 - 13 U 91/23, juris Rn. 32) unter Würdigung der Umstände des Falls zu einem abweichenden Ergebnis. Ein dahingehendes Ergebnis hält der Senat aber nach den vorliegenden Umständen mit den vom Bundesgerichtshof geklärten Rechtsgrundsätzen zum Verschulden im Rahmen der Haftung nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV für unvereinbar. Vereinzelt (OLG Hamburg, Urteil vom 10. April 2025 - 15 U 57/22, juris Rn. 10) wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen, wonach eine Haftung nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verhaltensänderung zu verneinen sein kann, weil es für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Anspruchsteller nicht ausreicht, wenn der Hersteller die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, eine bewusste Manipulation geleugnet hat und möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 NJW 2020, 2798 Rn. 38). Diese ist aber nicht auf die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof klar formulierten Anforderungen an eine Widerlegung der Vermutung einer (bloß) schuldhaften Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu übertragen. Die angeführte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit betrifft nämlich lediglich die Frage, ob das Verhalten des Herstellers immer noch einer vorsätzlichen Täuschung gleichkommt. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22NJW 2023, 3580 Rn. 16) ausgeführt, dass nicht nur im Hinblick auf die Haftung nach § 826 BGB, sondern auch für eine mögliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB gilt, dass eine bestimmte Verhaltensänderung wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert haben kann, dass der Vorwurf bezogen auf das Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Anspruchsteller und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach der Verhaltensänderung entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt war, und dass der Vorwurf einer deliktischen Schädigung ohne Rücksicht auf die einen deliktischen Schadensersatzanspruch rechtfertigende Anspruchsgrundlage durch eine Verhaltensänderung insgesamt ausgeräumt werden kann. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in jeder Hinsicht dieselben Merkmale der Verhaltensänderung genügen, um ein nach der jeweiligen Haftungsgrundlage zu missbilligendes Verhalten des Herstellers, insbesondere sogar in Gestalt einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, keine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, zu verneinen. Das hier maßgebliche Verschulden lässt sich auch nicht verneinen, wenn man annehmen wollte, angesichts der Veröffentlichungen betreffend Fahrzeuge des hier betroffenen Herstellers oder gar Typs sei anzunehmen, der Fahrzeugkäufer habe sich im Vorfeld des Kaufvertrags entweder über die Betroffenheit des Fahrzeugs informiert oder den Kaufvertrag schlicht auf eigenes Risiko abgeschlossen (anders OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2026 - 13 U 91/23, juris Rn. 32).

Randnummer

89

(2) Auch an einem unvermeidbaren Verbotsirrtum fehlt es zunächst hinsichtlich der Zulässigkeit der insbesondere temperaturabhängigen

Steuerung der Abgasrückführung

(AGR mit insbesondere einem "Thermofenster").

Randnummer

90

(a) Die Exkulpation scheitert schon daran, dass kein Verbotsirrtum über die Zulässigkeit dieser Ausgestaltung der Emissionskontrolle dargelegt ist.

Randnummer

91

Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass und welcher konkreten (Fehl-) Vorstellung (Verbotsirrtum) hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausgestaltung der Emissionskontrolle nach Art. 3 Nr. 10, Art. 5 VO 715/2007/EG diejenige Person in ihrem Unternehmen, die für die Entscheidung über die in Rede stehende Gestaltung des Emissionskontrollsystems oder die Hinausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung verantwortlich war, überhaupt unterlegen sein sollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 111

mwN).

Randnummer

92

(aa) Allgemeiner Vortrag dahin, die Gesetzeskonformität des Emissionskontrollsystems sei von der/dem technischen Compliance-Organisation/Gremium der Beklagten überwacht und bestätigt worden und die Beklagte sei überzeugt gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, genügt dafür nicht. Ungenügend ist auch pauschaler und abstrakter Vortrag, es sei das Gesetzesverständnis der Beklagten gewesen, dass normale Betriebsbedingungen, unter denen ein Fahrzeug der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen müsse, grundsätzlich jenen im NEFZ-Typ1-Test entsprächen. Das gilt insbesondere, wenn er weder die maßgebliche(n) Person(en) nennt, die zu einer solchen Vorstellung gelangt sein und diese bei der vorliegenden Zuwiderhandlung betätigt haben soll(en), noch angibt, welche Vorstellungen von jener Seite aus dem angenommenen "Grundsatz" konkret für die hier gewählte Ausgestaltung abgeleitet worden sein mögen.

Randnummer

93

(bb) Nichts anderes ergibt sich, soweit die Beklagte mitunter in wie hier gelagerten Verfahren ihren Vortrag konkretisiert.

Randnummer

94

Danach habe sich bei Gesprächen des Compliance-Gremiums unter Teilnahme der für die Typgenehmigungen zuständigen Fachabteilung der Beklagten nach umfassender Konsultation der Vertreter der Rechtsabteilung der Beklagten die Meinung herausgebildet, dass "normale Betriebsbedingungen" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG solche Bedingungen seien, die jenen im NEFZ-Typ1-Test entsprächen, und dass darüber hinaus der Motorschutz zur Rechtfertigung einer Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG auch die aufgrund von Versottung und Verkokung resultierenden Risiken für den Motor und seine Bauteile umfasse. Dabei sei auch besprochen worden, wie die Emissionskontrollsysteme im Licht der maßgeblichen Grenzwerte und der genannten sachlichen und technischen Erwägungen bedatet werden müssten. Diese so gewonnene Rechtsauffassung des Compliance-Gremiums sei dem Vorstand berichtet worden, dem bestimmte namentlich genannte Personen angehört hätten. Dieser habe das vorstehende Verständnis uneingeschränkt geteilt. Hieran habe sich auch bis Mitte 2017 - als der Geschäftsbetrieb an die Opel Automobile GmbH übertragen worden sei - (und auch danach) nichts geändert.

Randnummer

95

Auch dem ist schon nicht zu entnehmen, bei welcher/n konkreten Person(en) sich die angeführte Meinung herausgebildet haben soll und ob dieser Ansatz zudem - über den Vortrag der Beklagten hinaus - auch zu einer konkreten Vorstellung von der Zulässigkeit der hier gewählten Ausgestaltung geführt hat. Das gilt nicht nur, aber insbesondere für Erwägungen zu einer etwa von den maßgeblichen Personen gegebenenfalls letztlich oder zumindest hilfsweise für erforderlich gehaltenen Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG. Insoweit ist ein erheblicher Verbotsirrtum nicht dargelegt, weil schon nicht vorgetragen ist, dass angenommen worden sei, die abstrakt für möglich gehaltenen Rechtfertigungsgründe würden gerade die konkret gewählte Ausgestaltung decken. Soweit obergerichtliche Rechtsprechung zu einem abweichenden Ergebnis gelangt (etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 2 U 3361/22, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2026 - 16a U 268/25, juris Rn. 28; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. April 2026 - 4 U 119/23, juris Rn. 37), teilt der Senst diese tatrichterliche Beurteilung daher nach den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten rechtlichen Maßstäben nicht. Im Übrigen ist Vortrag des in Rede stehenden Inhalts, welcher der klägerischen Darstellung widerspricht, ersichtlich mindestens mit Nichtwissen bestrittenen (§ 138 Abs. 3 aE, 4 ZPO) und nach § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO mangels Zulassungsgrunds nicht zu berücksichtigen.

Randnummer

96

(b) Abgesehen davon ist dem Vortrag der Beklagten keine Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums über die Zulässigkeit der Emissionskontrolle zu entnehmen.

Randnummer

97

(aa) Sie legt nicht dar, aufgrund welcher eigener Erwägungen sie eine Einholung von Rechtsrat hätte für entbehrlich halten dürfen und eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht hätte in Betracht ziehen müssen, jedenfalls was die hier gewählte konkrete Ausgestaltung der Emissionskontrolle angeht. Sie führt insbesondere nicht aus, welche Erwägungen sie diesbezüglich überhaupt etwa angestellt hat. Die Beklagte äußert sich auch nicht dazu, inwieweit allgemeine Einigkeit hinsichtlich gerade der hier gewählten Ausgestaltung der Funktion bestanden habe. Sie behauptet auch nicht etwa, dass - was völlig fernliegt - die herrschende Meinung unter den fachkundigen Personen so weit gegangen wäre, dass jede beliebige Temperaturabhängigkeit ohne Prüfstandserkennung als aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit gerechtfertigt angesehen gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 113

mwN). Auf die ausführlichen Erläuterungen zu im Wesentlichen entsprechendem Vortrag eines anderen Herstellers durch den Senat an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 185

) wird ergänzend verwiesen.

Randnummer

98

Der Sachvortrag trägt auch nicht etwa die Annahme, es habe allgemeine Einigkeit darüber geherrscht, das Tatbestandsmerkmal der normalen Betriebsbedingungen im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG auf die Bedingungen der NEFZ-Typ1-Tests zu beschränken. Dass dahingehende Auffassungen mitunter von Vertretern des KBA vertreten und von der Volkswagen-Untersuchungskommission als vertretbar erachtet worden sein mögen, bedeutet nicht, dass die Rechtslage aus damaliger Sicht der Hersteller als geklärt anzusehen war. Eine dahingehende Annahme durfte die Beklagte ohne Fahrlässigkeit auch nicht bilden, wenn sich eine solche Meinung in einem unternehmensinternen Compliance-Gremium unter Beteiligung der (unternehmensinternen) Rechtsabteilung herausgebildet haben mag. Dass eine solche Meinung im Haus der Beklagten kollektiv unter Einbindung von Vertretern verschiedener Fachrichtungen und Unternehmensabteilungen gebildet worden sein mag, ändert nichts daran, dass es sich um vom Hersteller selbst angestellte Erwägungen handelt, die zur Entlastung nicht ohne Einholung unabhängigen Rechtsrats genügen. Abgesehen davon hält das in Rede stehende Verständnis der genannten Vorschrift einer Plausibilitätskontrolle nicht stand und könnte die Beklagte daher selbst bei dahingehender unabhängiger Rechtsauskunft nicht entlasten. Es war nach Auffassung des Senats - schon ohne höchstrichterliche Rechtsprechung - zu den Zeitpunkten der Beantragung der Typgenehmigung, der Hinausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung und dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klagepartei jeweils offensichtlich, dass der Tatbestand einer Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG mit "Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind" seinem klaren Wortlaut nach nicht sämtliche solcher Bedingungen ausschließt, die im NEFZ-Typ1-Test nicht auftreten. Für jedermann selbstverständlich sind etwa Temperaturen im Bereich unterhalb von 20 °C bei normalem Fahrbetrieb sehr häufig, sogar angesichts allgemein erfahrungsgemäßer europäischer Durchschnittstemperaturen überwiegend anzutreffen und daher bei normalem Fahrbetrieb selbstredend zu erwarten. Es wäre abwegig, das zitierte Vorschriftsmerkmal dahin zu verstehen, dass gerade solche Bedingungen nicht berücksichtigt werden müssten, nur weil nicht zu den Prüfbedingungen gehören.

Randnummer

99

bb) Auch die Fallgruppe einer tatsächlichen (EG-Typ-)Genehmigung liegt nicht vor. Dass im Typgenehmigungsverfahren der zuständigen Typgenehmigungsbehörde die temperaturabhängige Steuerung in ihrer konkreten Ausführung mit allen nach der genannten Vorschrift maßgebenden Einzelheiten offengelegt wurde, ist nicht vorgetragen. Dafür genügt nicht etwa abstrakter Vortrag, wonach der Prüfbehörde - der Auffassung der Beklagten nach überobligatorisch - die umgebungstemperaturabhängige stufenweise Erhöhung der AGR-Raten visuell dargelegt worden sei; ob damit konkrete Schaltbedingungen und Folgen ihres Eintritts für die AGR-Rate offengelegt waren, ist damit noch nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass die Beklagte betont, dass es nach der damaligen Rechtslage keine Verpflichtung zur Offenlegung von Abschalteinrichtungen und den zugrundeliegenden Emissionsstrategien (BES/AES-Dokumentation) gegeben habe, deren Zulässigkeit sodann behördlich überprüft worden wäre. Daher ist auch nicht zu erkennen, dass sich eine Rechtsauffassung von deren Zulässigkeit auf eine entsprechende behördliche Genehmigung hätte stützen können (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 114

mwN). Insoweit und ergänzend gelten die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 186

ff) entsprechend, die sich näher mit einem nicht über den vorliegenden hinausgehenden, im Wesentlichen entsprechenden Vortrag eines anderen Herstellers befassen.

Randnummer

100

(cc) Die Beklagte trägt auch weder in erheblicher Weise vor noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung im Fall deren Offenlegung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten genehmigt hätte (hypothetische Genehmigung). Eine diesen Schluss rechtfertigende hinreichend konkrete Verwaltungspraxis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 67) ist in Bezug auf die vorliegende konkrete Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung ebenso wenig wie sonstige Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, das KBA würde diese hypothetisch genehmigt haben. Hier gelten die Feststellungen und Erwägungen entsprechend, die der Senat bereits an anderer Stelle zu - zwar von einem anderen Fahrzeughersteller geführten, aber im Grundsatz und hinsichtlich einzelner Argumente übereinstimmendem - Parteivortrag gemacht hat (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 189

ff). Erheblicher abweichender Vortrag liegt auch im Streitfall nicht vor. Die Ausführungen der Beklagten lassen weder eine konkrete Verwaltungspraxis noch deren Bezug zu der hier konkret gewählten Ausgestaltung der Temperaturabhängigkeit bei gleichzeitiger Kenntnis der maßgeblichen Einzelheiten seitens des KBA erkennen. Insoweit wird auf die Erwägungen verwiesen, die der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 116

mwN) zu nicht hinter dem vorliegenden zurückbleibendem Beklagtenvorbringen zusammengefasst hat, sowie auf die dort in Bezug genommenen weiteren Senatsentscheidungen. Selbst in Fällen, in denen die zuständige Behörde das Emissionskontrollsystem bisher nicht beanstandet hat, lässt dies nicht darauf schließen, dass dieses mit seinen konkreten Einzelheiten hypothetisch genehmigt worden wäre (siehe Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 164

mwN; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 98

). Eine hypothetische Genehmigung ist nach Überzeugung des Senats im Übrigen gerade bei dem vorliegenden Fahrzeug nicht zu erkennen, dessen Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems im Auslieferungszustand behördlich beanstandet worden ist (siehe Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 - 6 U 220/21, unveröffentlicht).

Randnummer

101

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus mitunter in Verfahren der vorliegenden Art geführtem Beklagtenvortrag, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis ein Motor des Typs B16DTH im Jahr 2017 im Rahmen der Marktüberwachung einer nachträglichen detaillierten Überprüfung durch die zuständige niederländische Typgenehmigungsbehörde RDW

(Rijskdienst voor het Wegverkeer)

unterzogen worden sei und wie weitere Stellen, insbesondere das KBA, mit bestimmten Motorentypen aus dem Haus der Beklagten im Nachgang zur Erteilung der Typgenehmigung zunächst umgegangen seien und daher hypothetisch mit einem Genehmigungsantrag umgegangen wären. Nach diesem Vortrag habe das Herstellerunternehmen dem RDW im Detail die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems erläutert und Fragen des RDW beantwortet. Der RDW habe bestätigt, dass die Parametrierung des Emissionskontrollsystems aus Motorschutzgründen gerechtfertigt und damit zulässig sei. Auch das KBA würde gleichermaßen genehmigt haben. Es habe die konkrete Bedatung der ursprünglichen Software spätestens seit 2016 gekannt; seitdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die BES/AES-Dokumentation auch für schon im Feld befindliche Fahrzeuge vorzulegen; sie sei dieser Pflicht auch nachgekommen. Zudem habe der TÜV Hessen als verwaltungsrechtlich beliehener Technischer Dienst (Kap. 6 EG-FGV) im ständigen Austausch mit der Beklagten gestanden; er sei fortlaufend "vor Ort" und dementsprechend im Detail über die in den Fahrzeugen der Beklagten verwendete Technik einschließlich der konkreten Funktionsweise der parametergesteuerten Emissionskontrollsysteme einschließlich des hier in Rede stehenden informiert gewesen. Weder der TÜV Hessen noch das KBA hätten - in Kenntnis der parameterabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems - irgendwelche Einwände erhoben. Darüber hinaus habe das auch KBA in seinem im Januar 2020 veröffentlichten Bericht zur "Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren" das von der Beklagten bereits im Jahr 2017 entwickelte und zur Freigabe vorgestellte Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für Motoren der Baureihen B13 und B16 mit NO

x

-Speicherkatalysator (LNT) nicht als rechtlich gebotene, sondern mit der Begründung als freiwillige Servicemaßnahme qualifiziert, dass

"keine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Verordnung (EG) 715/2007 […] in der Softwarestruktur des auf dem Markt befindlichen Datenstandes zum Zeitpunkt der Erteilung der Freigabe festgestellt"

worden sei.

Randnummer

102

Diesem Vorbringen lässt sich nicht in der zu einer Subsumtion unter den Verschuldensmaßstab gemäß § 823 Abs. 2 ZPO erforderlichen Weise entnehmen, welche konkreten Informationen betreffend die Ausgestaltung der Emissionskontrolle dem RDW bei der behaupteten nachträglichen Bestätigung vorgelegen haben und ob diese gerade sämtliche für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung maßgeblichen Einzelheiten der hier in Rede stehenden Steuerungsmerkmale umfasst und mit deren konkreten Ausgestaltung im vorliegenden Fahrzeug übereingestimmt haben. Entsprechendes gilt für den nicht näher dargelegten Informationsstand des TÜV Hessen und des KBA, so dass insbesondere aus einem späten Zeitpunkt erstmaliger Beanstandung seitens dieser Stellen nicht zu schließen ist, dass die zuständige Typgenehmigungsbehörde die Genehmigung im Fall der Kenntnis aller maßgeblichen Einzelheiten hypothetisch erteilt haben würde. Dasselbe gilt für eine zwischenzeitliche bloße (negativen) Einordnung des KBA, keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt zu haben. Der dabei jeweils gegebene konkrete Erkenntnisstand des KBA ist insbesondere nicht schon damit dargelegt, dass abstrakt die herstellerseitige Erfüllung einer Pflicht zur BES/AES-Dokumentation angeführt wird, ohne den konkreten Inhalt der nach Meinung der Beklagten dieser Pflicht genügenden Handlungen anzugeben. Abgesehen von alledem ist insbesondere für die Frage, ob gerade die - in der geltend gemachten nachträglichen Verwaltungspraxis angeblich angenommenen - Rechtfertigungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG für die konkrete Ausgestaltung der Steuerung des Emissionskontrollsystems vorlagen, schon ein Verbotsirrtum nicht dargelegt, dessen Unvermeidbarkeit dann entlastend wirken könnte. Für eine Unvermeidbarkeit eines - allenfalls in Betracht zu ziehenden (wenngleich hier ebenfalls bereits verneinten) - bloßen konkreten Irrtums über die Auslegung des Begriffs der "normalen Betriebsbedingungen" im Sinn von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG spräche nicht ein damit inkongruenter Befund, die Behörden würden die gewählte Motorsteuerung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG für zulässig erachtet haben. Bei der Beurteilung des Streifalls nach den vom Bundesgerichtshof geklärten Grundsätzen zur Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums wegen hypothetischer Genehmigung gelangt der Senat daher bei der tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis, als es in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2024 - I-23 U 119/23, juris Rn. 27 ff; OLG Bamberg, Urteil vom 5. August 2025 - 4 U 157/24 e, juris Rn. 43; OLG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 2 U 3361/22, juris Rn. 20 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2026 - 16a U 268/25, juris Rn. 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2026 - 4 U 119/23, juris Rn. 39) mitunter betreffend Fahrzeuge aus dem Haus der Beklagten anzutreffen ist.

Randnummer

103

(3) Dasselbe Ergebnis zeigt sich ferner für die

Steuerung des LNT-Katalysators

.

Randnummer

104

(a) Auch hier legt die Beklagte nicht dar, welche konkreten Vorstellungen in ihrem Unternehmen bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Einrichtung gebildet waren, so dass schon ein konkreter Verbotsirrtum nicht dargetan ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 197

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

Rn. 161

mwN).

Randnummer

105

(b) Im Übrigen wäre die Unvermeidbarkeit eines solchen Verbotsirrtums nicht zu erkennen.

Randnummer

106

(aa) Die Beklagte gibt nicht an, aufgrund welcher tatsächlich angestellter Erwägungen oder interner oder externer Rechtsprüfungen sie sich von der Zulässigkeit der vorliegenden Steuerung hätte überzeugen dürfen. Wie schon zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung dargelegt konnte die Beklagte sich insbesondere nicht allein auf eine allgemeine abstrakte Rechtsauffassung stützen, wonach Regelungen des Emissionskontrollsystems ohne Prüfstandserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung seien, solange sie jedenfalls unter den Bedingungen des NEFZ die Wirksamkeit der Emissionskontrolle unberührt lassen. Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, dass die Zulässigkeit gerade der vorliegenden Regelung nach mindestens herrschender Auffassung in der Fachwelt unter dem Gesichtspunkt des Motorschutzes und der Betriebssicherheit für zulässig gehalten worden wäre, geschweige denn in der vorliegenden Ausgestaltung (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 199

; Urteil vom 14. Mai 2025 -

6 U 115/21

, juris

Rn. 150

mwN).

Randnummer

107

(bb) Auch eine die Vermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums ausschließende Genehmigung ist nicht zu erkennen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weder, dass sie konkret die Regelung der in Rede stehenden Ausgestaltung des Betriebs dieses Elements der Emissionskontrolle aufgezeigt habe (siehe auch Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 200

), noch, dass die Genehmigungsbehörde diese - namentlich in der Ausprägung vor dem Update - genehmigt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

Rn. 164

mwN; Urteil vom 14. Mai 2025 -

6 U 115/21

, juris

Rn. 151

). Im Übrigen gelten die oben zur AGR-Steuerung ausgeführten Erwägungen.

Randnummer

108

e) Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags oder der Hingabe des Kaufpreises ist zunächst ein Schaden in Höhe eines Bruchteils des Kaufpreises entstanden, den der Senat auf 10 % schätzt, womit der entstandene Schaden 1.162,10 € beträgt.

Randnummer

109

aa) Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt nach Maßgabe der Differenzhypothese vor, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat (Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 203

) angeschlossen hat, in Geld zu ersetzen.

Randnummer

110

bb) Der Senat ist nach den Umständen des Falls davon überzeugt, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu dem vereinbarten Preis auf der Gesetzesverletzung der Beklagten beruht (Erwerbskausalität).

Randnummer

111

(1) Unabhängig von einer Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist. Er kann sich als Anspruchsteller bei der Inanspruchnahme des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 f; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 205

). Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, das wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst begründet, allerdings dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des Erfahrungssatzes in Frage stellen. Dies darzulegen und zu beweisen ist wiederum Sache des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 57; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 319/21, juris Rn. 25; siehe BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580 Rn. 16).

Randnummer

112

(2) Die Erwerbskausalität steht nach den vorliegend vorgebrachten Umständen nicht in Frage.

Randnummer

113

Aus den bereits oben zur Frage des Verschuldens dargestellten Gründen steht schon der Anwendung des entsprechenden Erfahrungssatzes insbesondere nicht etwa eine Verhaltensänderung der Beklagten entgegen (so dass es auf eine - selbst dann allerdings mögliche - konkrete Darlegung und einen Beweis der Klagepartei, dass ihr die Unzulässigkeit der Emissionskontrolle unbekannt gewesen sei und sie das Fahrzeug in deren Kenntnis nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte, nicht mehr ankommt). Zunächst geht ein Käufer auch bei Kenntnis von Maßnahmen gegen Volkswagen und (irgendwelche) anderen Hersteller - auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung - typischerweise davon aus, dass "sein" Hersteller für das von ihm erworbene Fahrzeug nicht nur eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, sondern dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgeblichen Rechtsakten richtig ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 55 ff; Senat, Urteil vom 13. August 2025 - 6 U 184/21, unveröffentlicht). Wie oben ausgeführt war den potentiellen Käufern mit den beklagtenseits angeführten Veröffentlichungen nicht verdeutlicht worden, dass die bisherige Emissionskontrolle in Fahrzeugen der Beklagten und insbesondere dem vorliegenden Typ unzulässig ausgestaltet sei und daher behördliche Beschränkungen drohten.

Randnummer

114

Abweichende tatrichterliche Bewertungen der Umstände, insbesondere der Verlautbarungen der Beklagten, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 16a U 814/22, juris Rn. 14 ff mwN; OLG Hamburg, Urteil vom 10. April 2025 - 15 U 57/22, juris Rn. 11 ff mwN) anzutreffen sind, teilt der Senat daher nicht. Insbesondere liegt eine Situation, auf die der Erfahrungssatz der Erwerbskausalität nicht mehr anwendbar wäre, nicht darin, dass die Beklagte von Dritter Seite erhobene, aber von ihr zurückgewiesene Vorwürfe der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und die insoweit für die von ihr verwendete Steuerung der Abgasrückführung und des SCR-Systems maßgeblichen Umstände - Umgebungstemperatur, Luftdruck, Geschwindigkeit, Drehzahl - kundgetan haben mag. Dieser Erfahrungssatz ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fallgruppe der Verhaltensänderung nicht etwa schon dann unanwendbar, wenn aufgrund von Verlautbarungen des Herstellers ein so (potentiell) informierter Käufer nicht mehr

sicher

davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügte (anders im Ergebnis OLG Hamburg, Urteil vom 10. April 2025 - 15 U 57/22, juris Rn. 17). Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (etwa Urteil vom 12. März 2025 -

6 U 165/21

, juris

Rn. 128

) einschließlich der dort zitierten weiteren Senatsentscheidungen verwiesen, die sich mit im Kern wie hier erhobenen Kausalitätseinwänden eines anderen Herstellers befassen.

Randnummer

115

cc) Der Geschädigte wird durch die unter diesen Umständen gebotene Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40). Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31). Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42). Die Annahme eines Schadenseintritts ist danach unabhängig davon, ob es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42; ausführlich zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 207

ff; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 125

6 U 155/21

, juris

Rn. 112

).

Randnummer

116

dd) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung auf einen Betrag innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises zu schätzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 - VII ZR 905/21, juris Rn. 11; Beschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 147/23, VersR 2025, 348 Rn. 12 juris; ausführlich BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 211

ff).

Randnummer

117

Dieser Rahmen für die Bemessung des Differenzschadens steht mit dem Unionsrecht in Einklang (ausführlich Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 147

Randnummer

118

ee) Der Senat schätzt die Höhe des so zunächst entstandenen Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gesichtspunkte auf 10 % des (Brutto-)Kaufpreises.

Randnummer

119

(1) Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile für den Käufer lagen hier im Wesentlichen in einem gewissen Risiko behördlicher Anordnungen, die einer unveränderten Benutzbarkeit des Fahrzeugs entgegenstehen würden. Schon im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren allerdings Anordnungen von sehr weitreichendem Umfang, namentlich eine unumgängliche Betriebsuntersagung, fernliegend. Der Senat ist davon überzeugt, dass die vorliegende Motorsteuerung jedenfalls so beschaffen ist, dass zwar eine gewisse, aber nicht hohe Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass ein vorschriftsmäßiger (oder behördlich unbeanstandeter) Zustand des Fahrzeugs selbst durch Anpassungen der Motorsteuerung (Update) nicht zu erreichen sein würde. Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 217

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 129

mwN).

Randnummer

120

Die parameter-, insbesondere temperaturabhängige Steuerung der Emissionskontrolle durch die Abgasrückführung sowie den LNT-Katalysator blieb zumindest lange behördlich unbeanstandet. Hinzu kommt, dass sie der Typgenehmigungsbehörde dem Grunde nach bekannt war, zumindest als im Grundsatz branchenübliche Ausgestaltungsweise, und auch ein Bekanntwerden diesbezüglicher Einzelheiten zunächst noch für einige Zeit nicht zu behördlichen Maßnahmen führte. Indes verblieb eine Unwägbarkeit mit Blick darauf, dass die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht abschließend geklärt war und sich insbesondere die Handhabung der Typgenehmigungsbehörde als nicht haltbar erweisen würde, die gewählte Ausgestaltung der Steuerung sich vielmehr auch aus Sicht der Typgenehmigungsbehörde als - wie hier angenommen - unzulässig erweisen und möglicherweise irgendwann (sei es auch erst auf Klagen Dritter; siehe auch

, juris

Rn. 163

) zu Maßnahmen des KBA führen würde. Da hierzu zumindest im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs noch kein Update und keine Beurteilung der Zulässigkeit eines so angepassten Systems ersichtlich war, war das (aus Sicht des Vertragsschlusses betrachtete) Risiko einer Betriebsuntersagung unter diesem Gesichtspunkt nach den gesamten Umständen zwar nicht besonders ausgeprägt, aber auch nicht zu vernachlässigen. Letzteres wird auch dadurch bestätigt, dass das KBA oder die zuständige Behörde mittlerweile die bei Auslieferung gewählte Ausgestaltung der Emissionskontrolle bei Fahrzeigen des vorliegenden Tys mit einer nachträglichen Nebenbestimmung beanstandet hat. Zugleich spricht der behördliche Umgang mit dem Update der Steuerungssoftware dagegen, den Eintritt eines hohen Schadens anzunehmen. Ob das mittlerweile durch die Beklagte angebotene Update insoweit Abhilfe schaffen kann, ist zwar erst eine Frage der Vorteilsausgleichung (dazu unten; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 218

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 130

mwN). Ein Indiz zur Bewertung des anfänglichen Schadens ist gleichwohl der Umstand, dass die Beklagte mittels Softwareupdates das Emissionskontrollsystem verbessern konnte. Dies belegt nachträglich, dass das Risiko einer weitergehenden behördlichen Maßgabe schon im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bei objektiver Prognose eher gering war (siehe Senat, Urteil vom 9. April 2025 -

6 U 112/21

, juris

Rn. 156

; Urteil vom 14. Mai 2025 -

6 U 178/22

, juris

Rn. 135

6 U 10/21

, juris

Rn. 212

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 175

mwN).

Randnummer

121

(2) Soweit drohte, dass sich die rechtliche Nutzbarkeit des Fahrzeugs dauerhaft nur unter Inkaufnahme von sonstigen negativen Veränderungen erhalten ließe (etwa bei Leistung, Verbrauch, Verschleiß des Fahrzeugs oder seiner Einzelteile im Fall eines Updates), ist zwar einerseits eine dahingehende abstrakte Gefahr bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen. Andererseits waren und sind drohende konkrete Nachteile dieser Art, insbesondere solche von erheblichem Ausmaß, nicht erkennbar (vgl. zu in den erheblichen Umständen entsprechender Sachlage bei einem Fahrzeug eines anderen Herstellers Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 220

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 132

mwN).

Randnummer

122

(3) Steuernachforderungen wegen im Fall eines Updates geänderter CO

2

-Emissionen waren jedenfalls unwahrscheinlich, zumal Anhaltspunkte dafür, dass das KBA infolge eines Software-Updates eine andere Bemessungsgrundlage für die CO

2

-Emissionen annehmen würde, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (siehe entsprechend Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 133

6 U 198/20

, juris

Rn. 221

).

Randnummer

123

(4) Die mit etwaigen Herstellermaßnahmen zur Herbeiführung der Normkonformität in jedem Fall verbundene vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung während eines Werkstattaufenthalts fällt nur geringfügig ins Gewicht (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 222

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 134

mwN).

Randnummer

124

(5) Der Grad des Verschuldens ist nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht als besonders hoch festzustellen. Eine bewusste Erschleichung der unberechtigten Typgenehmigung liegt, wie ausgeführt, nicht vor. Dass die Beklagte sich bei der Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Emissionskontrollsystems, soweit es unzulässige Abschalteinrichtungen umfasst, technisch nachvollziehbare Ziele verfolgt haben könnte, mögen sie auch bei zutreffender Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG die gewählte Gestaltung nicht rechtfertigen, ist nicht zu widerlegen (siehe entsprechend Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 131

mwN, zu einem insoweit ebenso zu bewertenden Thermofenster der AGR bei einem anderen Hersteller, sowie Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 179

mwN und Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 216

, jeweils zu einem Thermofenster der AGR und einer parameterabhängigen Steuerung des SCR mit verschiedenen Betriebsmodi bei einem anderen Hersteller, deren Bewertung insoweit auch hier gilt; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 223

).

Randnummer

125

(6) Für eine nicht allzu geringe Bemessung des Schadens spricht allerdings das Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 224

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 136

mwN).

Randnummer

126

f) Der Schaden ist durch Vorteile, die im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis klägerseits entstanden sind, teilweise ausgeglichen.

Randnummer

127

aa) Nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der für die Bestimmung des Differenzschadens maßgeblich ist, eintretende Umstände können im Weg der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat (vgl. nur BGHZ 237, 245 Rn. 80), schadensmindernd zu berücksichtigen sein. Unter dem Vorbehalt, dass Modalitäten, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang stünden, sind die nationalen Gerichte befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte, einschließlich des Rechts des Käufers eines Kraftfahrzeugs auf angemessene Entschädigung für die Schäden, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG aufgestellte Verbot entstanden sind, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 158

Randnummer

128

(1) Der Geschädigte muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (Senat, Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 117

; siehe BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 20, 22; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22). Das Unionsrecht hindert nicht an einer den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Nutzungsanrechnung (ausführlich Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 159

6 U 233/21

, juris

Rn. 280

). Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Differenzschadens tritt dieser Erlös regelmäßig an die Stelle des zu berücksichtigenden Fahrzeugrestwerts (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 22). Ansonsten ist der Restwert des Fahrzeugs im Weg der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13; siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 227

f, 242 ff). Dabei kann eine Weiterveräußerung eines Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 22 ff; offengelassen Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 169

ff). Abgesehen davon kann die Bereitstellung eines Software-Updates je nach den Umständen den Schaden mindern (dazu näher BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33; Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 229

; Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 139

mwN).

Randnummer

129

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 230

; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 120

mwN).

Randnummer

130

bb) Der Schaden ist hier nicht wegen des Software-Updates für das Fahrzeug gemindert.

Randnummer

131

(1) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80), wobei auch zu prüfen ist, ob und inwieweit sich etwa mit dem Software-Update verbundene Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art (etwa Stilllegungsgefahr wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie Risiken technischer Art oder die Gefahr von Steuernachforderungen), auf die Bewertung dieses Vorteils auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24). All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33; Urteil vom 23. Oktober 2023 - VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 227

ff; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 142

mwN; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 122

). Dahinstehen kann, ob in einem Fall, in dem ein bereits durchgeführtes Update eine Wertsteigerung gebracht hat, diese dem Geschädigten überhaupt zusätzlich zu einem mit dem Fahrzeug nach Update erzielten Verkaufserlös oder vorhandenen Restwert anzurechnen ist (offengelassen etwa Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 143

; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 122

).

Randnummer

132

(2) Das vorliegende Update mindert schon deshalb nicht maßgeblich den Schaden, weil die ihn begründende Gefahr einer Betriebsuntersagung hierdurch weder ausgeräumt noch erheblich reduziert wird.

Randnummer

133

(a) Die Beklagte trägt nicht vor, dass (auch) die - wie ausgeführt unzulässige - Parameter-, insbesondere Temperaturabhängigkeit der Steuerung der Emissionskontrolle mit dem Software-Update vollständig beseitigt würde. Eine Beseitigung unzulässiger Steuerungsbedingungen und somit des Schadens ist nicht abstrakten Angaben des Inhalts zu entnehmen, das Software-Update verbessere die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems oder optimiere das Emissionsminderungskonzept des Fahrzeugs und erweitere den Wirkungsbereich der Emissionsminderung deutlich über die der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zugrundeliegenden Fallkonstellationen hinaus bis an die technischen Grenzen, wobei insbesondere die Temperaturgrenzen der Emissionssteuerung und die hohen AGR-Raten signifikant ausgeweitet worden seien, so dass das ursprüngliche "Thermofenster" nach dem Software-Update nicht mehr existiere. Dies erlaubt nicht, eine signifikante Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu erkennen (siehe entsprechend Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 140

; Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 145

). Es fehlt zunächst an einer Darlegung dazu, wie sich die aktualisierte Steuerung der Abgasrückführung verhält und dass (auch) insoweit die die Steuerung der AGR und/oder des LNT-Katalysators beeinflussenden Parameter nach dem Update so gestaltet wären, dass sie unter üblichen (insbesondere Umgebungslufttemperaturbedingungen) keine sich auf die andernfalls erreichbare Emissionsminderung auswirkende Reduzierung der AGR-Raten und/oder der Aktivität des LNT-Katalysators bewirken würden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 140

; Urteil vom 23. Oktober 2024 -

6 U 250/22

, juris

Rn. 142

; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 125

). Weiterhin fehlt es aus den oben ausgeführten Gründen an Sachvortrag für wenigstens eine rechtliche Bewertung, die etwa verbleibenden parameter-, insbesondere temperaturabhängigen Steuerungen seien jedenfalls aus Motorschutzgründen oder zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 232

; Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 140

mwN).

Randnummer

134

(b) Für die Annahme einer schadensmindernden Reduzierung der Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das Update genügt auch nicht der vorliegende Vortrag dazu, dass und unter welchen Umständen das KBA dieses Update genehmigt hat und auch zuletzt noch davon ausgehen mag, dass die damit erreichte Ausgestaltung der Emissionskontrolle nicht als unzulässig zu erkennen sei. Abweichende tatrichterliche Bewertungen ebenso oder ähnlich gelagerter Fälle, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2024 - I-13 U 120/21, juris Rn. 20; OLG Bamberg, Urteil vom 5. August 2025 - 4 U 157/24 e, juris Rn. 49 ff; OLG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 2 U 1106/24, juris Rn. 26 ff; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. April 2026 - 4 U 19/24, juris Rn. 45; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 16a U 318/25, juris Rn. 62 f) anzutreffen sind, teilt der Senat nicht. Ob das KBA das Update auch unter allen relevanten Gesichtspunkten geprüft und für unbedenklich erachtet hat, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen.

Randnummer

135

Die Freigabe des Updates hat das KBA allerdings in dem Bescheid (Anlage AOG-2) damit begründet, dass durch das KBA geprüft und die Ergebnisse gewonnen worden seien, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei und die Änderungen der Applikation keinen Einfluss auf Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, Kraftstoffverbrauchswerte und CO

2

-Emissionen, Motorleistung und maximales Drehmoment und Geräuschemissionen haben würden. Ferner macht die Beklagte geltend, sie habe zur Genehmigung des Updates alle Informationen über die sog. Standard-Emissionsstrategien (BES) und zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) zur Überprüfung durch das KBA offengelegt und sie habe zusammen mit dem TÜV und dem KBA intensive Prüfungen des Software-Updates durchgeführt oder sich mit dem TÜV eng abgestimmt. Diese Verteidigung mag sich - wie von der Beklagten mitunter wie hier gelagerten Fällen - dahin zusammenfassen lassen, das KBA habe mit dem Freigabebescheid nach eingehender Überprüfung der detaillierten Beschreibung der gesamten Emissionsstrategie einschließlich der exakten Parametrierung (sog. BES-/AES-Dokumentation) und der sachlich-technischen Rechtfertigung ausdrücklich bestätigt, dass das Software-Update keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass das KBA einen Widerspruch der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2023 gegen alle Freigabebescheide, die eine Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen feststellen, nach nochmaliger Überprüfung des Software-Updates mit Bescheid vom 16. Juli 2024 (Anlage AOG-6) zurückgewiesen und betreffend den hier gegenständlichen Fahrzeugtyp (erneut) bestätigt habe, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr festgestellt worden seien, wobei die

"temperaturgeführten ggf. noch notwendigen Steuerungen des AGR-Systems […] zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall anerkannt"

worden seien und

"[z]usätzlich ein sicherer Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet werden"

solle.

Randnummer

136

Diese Ausführungen lassen indes schon mangels Vortrags der konkreten Parametrierung und der diesbezüglichen konkreten Angaben gegenüber dem KBA nicht erkennen, ob die Einzelheiten (namentlich Schwellenwerte von Schaltparametern) der konkreten Steuerung dem KBA offengelegt und von diesem geprüft und gebilligt wurden (siehe entsprechend zu im Kern übereinstimmendem Vortrag eines anderen Herstellers Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 140

mwN; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 126

). Im Übrigen bliebe insoweit das Risiko einer - erneuten - Fehlbeurteilung durch das KBA, die (gegebenenfalls nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf verwaltungsrechtliche Klagen hin) zu korrigieren sein könnte (Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 140

mwN; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 126

; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 232

).

Randnummer

137

(c) Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, gilt aber im Übrigen, dass selbst dann, wenn das Update hinsichtlich der Steuerung einzelner Elemente der Emissionskontrolle, etwa eines LNT-Katalysators, zu einer insoweit zulässigen Ausgestaltung führen würde, dies noch zu keiner Schadensminderung führen würde. Selbst wenn das Update eine unzulässige Gestaltung der Steuerung in einzelnen Punkten beseitigen sollte und dabei keine nennenswerten Nachteile für das Fahrzeug oder der Erwerber entstehen sollten, bliebe mindestens das Risiko einer Betriebsuntersagung wegen des "Thermofensters" der AGR (siehe zu Updates eines anderen Herstellers Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 233

f; Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 165

; Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 141

; insbesondere zum Update auch eines SCR-Systems Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 10/21

, juris

Rn. 246

f; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 189

mwN). Daran ändern auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 31. Juli 2024 (VIa ZR 910/22, juris Rn. 12) zu einer etwa möglichen Schadensminderung bei Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die bei Auslieferung neben einer temperaturabhängigen Steuerung der AGR vorhanden war, nichts. Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 25. September 2024 -

6 U 155/21

, juris

Rn. 142

; Urteil vom 12. Februar 2025 -

6 U 42/22

, juris

Rn. 161

; insbesondere zu einer Änderung auch der SCR-Steuerung: Senat, Urteil vom 25. September 2024 - 6 U 81/21, unveröffentlicht; ebenso OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. Oktober 2024 - 4 U 74/23, juris Rn. 32;

, juris

Rn. 150

; Urteil vom 12. Dezember 2024 -

24 U 746/22

, juris

Rn. 71

; Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 169

mwN; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 127

) ausgeführt, was hier entsprechend gilt.

Randnummer

138

cc) Es ist davon auszugehen, dass die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen, so dass sie teilweise den darüber hinausgehenden Teil des gezahlten Kaufpreises (Differenzschaden) "aufgezehrt" haben.

Randnummer

139

(1) Da der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; zu einem etwaigen erzielten und einem erzielbaren Verkaufserlös BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 27 f), ist bei Ungewissheiten hinsichtlich der Nutzungen und des Restwerts grundsätzlich zu seinem Nachteil zu entscheiden (siehe Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 236

, 240). Dies gilt auch im Streitfall.

Randnummer

140

(a) Diesbezüglich besteht allerdings eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten (Senat, Urteil vom 25. März 2026 - 6 U 198/21, unveröffentlicht; vgl. insbesondere zu einem etwaigen Verkaufserlös und Kilometerstand BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 27 f), bei deren Verfehlung mitunter angenommen wird, dass die die Feststellung und Zuerkennung eines (trotz etwaiger Vorteile verbleibenden) "kleinen Schadensersatzes" abzulehnen sei (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - I-25 U 161/22, juris Rn. 53 f; OLG Celle, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 16 U 420/22, juris Rn. 144 ff; Urteil vom 6. März 2024 - 7 U 120/22, juris Rn. 101; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 2024 - 8 U 582/22, juris Rn. 49; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 21 U 3623/23 e, juris Rn. 31; offengelassen Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 236

). Dieser hat gegebenenfalls auch die konkreten Umstände einer Weiterveräußerung, insbesondere den Zustand des Fahrzeugs bei der Veräußerung, darzulegen, soweit er aus solchen Umständen einen geringeren Marktwert ableitet als von dem Schädiger geltend gemacht (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 28) und gegebenenfalls im Einzelnen zu den Recherchen vorzutragen, die er im Fall einer Veräußerung zu einem Preis unterhalb eines vom Gegner dargelegten und gegebenenfalls bewiesenen höheren marktgerechten Preises angestellt haben will, um einen angemessenen Erlös sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 31).

Randnummer

141

(b) Hier ist einer etwaigen sekundären Darlegungslast jedenfalls genügt.

Randnummer

142

Aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt sich, dass und mit welchem Erlös das Fahrzeug durch Verkauf liquidiert sei und welche - für die Bestimmung der gezogenen Nutzungsvorteile wie auch des Restwerts prägende - Laufleistung es bis dahin erreicht habe; insoweit gebietet eine sekundäre Darlegungslast für sich genommen jedenfalls nicht, dass der Geschädigte einen Beleg für den vorgetragenen Verbleib des Fahrzeugs und den Kilometerstand vorlegt (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2025 -

6 U 115/21

, juris

Rn. 186

). Die Klagepartei hat die besonderen Umstände, die den Marktwert gegenüber einem in Alter, Ausstattung und Laufleistung entsprechenden durchschnittlichen Fahrzeug senken sollen, wie folgt dargelegt: Wertmindernd sei der "Umstand der 2. Hand". Weitere Angaben des Geschädigten zu dem am Markt, in den die primär darlegungsbelastete Beklagte keinen schlechteren Einblick hat, erzielbaren Erlös sind nicht zu verlangen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 236

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 147

mwN).

Randnummer

143

(2) Der gezogene Nutzungsvorteil lässt sich danach gemäß § 287 ZPO wie folgt schätzen:

Randnummer

144

(a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 -

6 U 128/20

, juris

Rn. 176

; Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 169

; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 237

; siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).

Randnummer

145

(b) Zur Bestimmung der erwarteten Restlaufleistung schätzt der Senat die zu prognostizierende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23) unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und des Baujahrs ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens (siehe BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71) auf 250.000 km. Wegen der dem zugrundeliegenden Erwägungen wird auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Senats (zuletzt etwa Senat, Urteil vom 9. April 2025 -

6 U 112/21

, juris

Rn. 183

ff; Urteil vom 11. Februar 2026 -

6 U 48/24

, juris

Rn. 137

, jeweils mwN) verwiesen, die zwar Fahrzeuge eines anderen Herstellers betreffen, aber auch auf solche der Beklagten unter Berücksichtigung des - dort im Kern wie hier gehaltenen Parteivorbringens - zutreffen.

Randnummer

146

(c) Klägerseits ist die bei dem - bei einer Laufleistung von 33.379 km zum Kaufpreis von 11.621 € erworbenen - Fahrzeug bei Weiterverkauf erreichte Laufleistung mit 124.000 km angegeben. Ausgehend von diesen klägerischen und durch die Beklagte nicht widerlegten Angaben und insbesondere der im Erwerbszeitpunkt zu erwartenden Restlaufleistung, die sich bei einer seinerzeit zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt, folgt gemäß der oben dargestellten Berechnungsformel ein Nutzungsvorteil in Höhe von rund 4.862 €.

Randnummer

147

(3) Der Senat schätzt den aus dem Restwert erwachsenden Vorteil auf 5.850 €.

Randnummer

148

(a) Zur Bestimmung des Restwerts eines Fahrzeugs (vor oder im Zeitpunkt seiner Liquidation) ist nach Maßgabe von § 287 ZPO die Möglichkeit einer Schätzung eröffnet, die den nachfolgend dargestellten Grundsätzen folgt; diese können auch zur Beurteilung herangezogen werden, ob Bedenken dagegen bestehen, einen durch Verkauf tatsächlich bereits erzielten Erlös als marktgerecht anzusehen (siehe BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 28).

Randnummer

149

(aa) Dieser Restwert ist nicht etwa mit der Differenz zwischen tatsächlichem Wert beim Kauf einerseits und Nutzungsentschädigung andererseits zu beziffern. Maßgeblich ist vielmehr der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf den aktuellen Zustand (insbesondere bisherige Laufleistung) des Fahrzeugs erzielbare Erlös, in dem sich der Restwert spiegelt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 155

6 U 155/21

, juris

Rn. 152

; ausführlich Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 245

f mwN) oder im Fall einer vorherigen Liquidation der seinerzeit gegebene marktgerechte Restwert.

Randnummer

150

(bb) Zu einer Schätzung des Restwerts können Internetplattformen wie autoscout24.de und mobile.de herangezogen werden (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 156

6 U 198/20

, juris

Rn. 246

mwN), ebenso Datenbanken, welche das Marktgeschehen statistisch auswerten (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 156

mwN).

Randnummer

151

(cc) Bei der Regelung in § 287 ZPO geht es allerdings nur darum, für die Anforderungen an das Maß an Darlegung (Substantiierung) und Beweis sowie für das Beweisverfahren Erleichterungen zu schaffen, ohne die grundsätzlich weiterhin bestehende Behauptungslast zu ändern (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 247

; Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 177

mwN). Hier bietet der Parteivortrag jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung insbesondere unter Heranziehung von Internetangebotsportalen. Die Klägerseite geht selbst zunächst davon aus, dass ein - freilich bei einem noch funktionstüchtigen Fahrzeug schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht dem Grunde nach zu leugnender - Restwert besteht. Danach ist schon nach dem Klagevorbringen davon auszugehen, dass gerade solche Plattformen, die Aufschluss über am Markt erzielbare Kaufpreise bieten, einen Anhaltspunkt zur Restwertschätzung geben können. Schon deshalb bestehen auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten keine Bedenken dagegen, dass das Gericht zur Schadensschätzung erforderlichenfalls solche - den Gebrauchtwagenmarkt abbildenden - Internetportale einsieht und seine Schätzung ergänzend darauf stützt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 247

; Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 157

mwN).

Randnummer

152

(dd) Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 246

6 U 35/21

, juris

Rn. 128

). Um auf der Grundlage bloßer Angebotspreise den erzielbaren Preis zu schätzen, geht der Senat, auch aus eigener Erfahrung seiner Mitglieder bei der Aushandlung von Fahrzeugkaufpreisen, davon aus, dass sich zumindest etwa 80 % des jeweiligen Betrags des verkäuferseits im Rahmen einer

invitatio ad offerendum

gewünschten Preises als Verkaufspreis werden durchsetzen lassen. Dies wird bestätigt durch die (automatische) Antwort der Plattform mobile.de auf eine vom Senat in einem anderen Fall dort eingereichte Anfrage zum durchschnittlichen "Ankaufpreis", den Kunden mit einem vergleichbaren Modell tatsächlich erhielten; diese lautete auf einen Betrag, der bei etwa 80 % der günstigsten Angebote für entsprechende Fahrzeuge auf dieser Plattform lag (Senat, Urteil vom 24. Januar 2024 -

6 U 35/21

, juris

Rn. 128

; vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 -

6 U 198/20

, juris

Rn. 248

). Eines derartigen Abschlags bedarf es freilich nicht, soweit eine Internetplattform anstelle von Angebotspreisen vielmehr eine Darstellung der am Markt tatsächlich vereinbarten Preise vergangener Verkäufe geben will. Letzteres gilt etwa für auf der Internetplattform adac.de abrufbare Abgaben zum "Händlerverkaufspreis", weil diese nach der dortigen Erläuterung auf Marktforschung zum Durchschnittspreis beruhen, also ersichtlich den Durchschnitt der tatsächlich am Markt erzielten Händlerverkaufspreise (und nicht etwa der Angebotspreise) angeben sollen (Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 178

mwN), ebenso für eine den Händlerverkaufspreis bezeichnende DAT-Bewertung oder eine den Händlereinkaufspreis bezeichnende Schwacke-Bewertung (siehe Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 213/21

, juris

Rn. 160

6 U 215/21

, juris

Rn. 158

).

Randnummer

153

(ee) Soweit eine Internetplattform Aufschluss über den am Markt durchsetzbaren Händlerverkaufspreis gibt, ist bei der Bestimmung des vom Geschädigten realisierbaren Restwerts zudem der gewöhnlich zu erwartende Umstand zu berücksichtigen, dass in einem vom Händler zu erzielenden Verkaufspreis eine Händlermarge in der Größenordnung von 15 % enthalten sein wird, um die dieser denjenigen Preis übersteigt, den ein Verbraucher bei Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler oder direkt an einen Endabnehmer wird erzielen können (Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 88/21

, juris

Rn. 179

6 U 198/20

, juris

Rn. 248

mwN). Eines derartigen Abschlags bedarf es freilich nicht, soweit es sich bei den aus der Internetplattform zu entnehmenden oder abzuleitenden Preisen bereits um vom Privatverkäufer erzielbare Verkaufserlöse, etwa um Händlereinkaufspreise handelt, wie etwa der in der Schwacke-Restwertdatenbank angegebene Händlernettoeinkaufspreis, der spiegelbildlich dem Erlös entspricht, den ein nicht im Fahrzeughandel tätiger Verkäufer tatsächlich in zumutbarer Weise realisieren kann (siehe Senat, Urteil vom 24. April 2024 -

6 U 213/21

, juris

Rn. 151

). Vom Geschädigten ist nicht zu erwarten, einen über übliche Privatverkaufspreise oder Händlereinkaufsreise hinausgehenden Erlös zu erzielen, insbesondere nicht in Höhe des von der Beklagten mitunter als Restwert angenommenen Mittelwerts aus Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis (siehe auch

OLG Stuttgart, NJW-RR 2024, 294

, 303; zu alledem Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 215/21

, juris

Rn. 159

).

Randnummer

154

(ff) Es besteht dabei kein Anlass zu einem weiteren Abschlag in der Annahme, ein Hinweis des Geschädigten darauf, dass das Fahrzeug zumindest bei Erstauslieferung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, könnte dazu führen, dass ein Abkäufer nur einen geringeren Preis zu zahlen bereit wäre, als er sich aus einschlägigen Plattformen als Erlös ableiten lässt, der derzeit für vergleichbare gebrauchte Dieselfahrzeuge der Beklagten üblicherweise tatsächlich erzielt wird. Angesichts der inzwischen weitläufigen Bekanntheit des "Abgasskandals", namentlich der Beanstandung der Emissionskontrolle in Fahrzeugen auch der Beklagten durch das KBA, ist nämlich davon auszugehen, dass die mögliche "Betroffenheit vom Abgasskandal" in jüngerer Zeit regelmäßig bereits in die Preisvorstellungen oder Verkaufspreise "eingepreist" war, die den Angeboten oder statistisch abgeleiteten Wertangaben auf solchen Plattformen zugrunde liegen (siehe auch zur Erwerbskausalität BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 57;

, juris

Rn. 33

). Das gilt insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen gehobenen Alters und fortgeschrittener Laufleistung, bei denen trotz anzunehmender Befassung des KBA noch immer keine Stilllegung, sondern bisher allenfalls ein Rückruf zum Zweck eines Updates verfügt ist (Senat, Urteil vom 12. März 2025 -

6 U 165/21

, juris

Rn. 171

).

Randnummer

155

(b) Im Fall einer Liquidation des Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann es - über den regelmäßig an die Stelle des zu berücksichtigenden Fahrzeugrestwerts tretenden Erlös hinaus - im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen sein, wenn darin ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 22; offengelassen Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 169

ff).

Randnummer

156

(aa) Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs ist nicht in Anlehnung an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 23 f). Vielmehr ist von dem allgemeinen, in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundsatz auszugehen, wonach ein Geschädigter zur Einhaltung seiner Schadensminderungsobliegenheiten alle diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 25). Nach dieser Vorschrift ist der Geschädigte allerdings lediglich gehalten, sein Fahrzeug nicht unterhalb desjenigen Betrags zu veräußern, den er zuvor durch ihm zumutbare Maßnahmen - etwa die Einholung von Angeboten lokaler Händler oder die Recherche bei gängigen Internet-Verkaufsplattformen zu Fahrzeugen mit vergleichbaren wertbildenden Faktoren (zum Beispiel Erstzulassungsdatum, Ausstattung, Laufleistung und Allgemeinzustand) - ermittelt hat. Weitergehende Maßnahmen sind zur Einhaltung seiner Schadensminderungsobliegenheit dagegen grundsätzlich nicht geboten. Namentlich ist der Geschädigte - anders als in der Fallkonstellation einer Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen - nicht gehalten, im Vorfeld der Veräußerung seines Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung von dessen marktgerechtem Restwert einzuholen, um ein bei ihm verbleibendes Risiko zu vermeiden. Dem Geschädigten muss die Veräußerung eines äußerlich unbeschädigten Fahrzeugs auf dem regulären Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich ohne tiefergehende Untersuchung der Marktgegebenheiten - regelmäßig nach einer Recherche auf einem Internetportal oder nach vergleichbaren Erkundigungen - möglich sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 30, 38, siehe auch Rn. 24).

Randnummer

157

(bb) Bei der Bestimmung des Betrags, dessen Erlös von dem geschädigten Erwerber eines solchen Fahrzeugs ohne Verstoß gegen seine Schadensabwendungs- und -minderungsobliegenheit zu erwarten ist, ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter allen Umständen zur Realisierung des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises gehalten ist, sondern nur zu der ihm nach den obigen Ausführungen zumutbaren Marktrecherche. Dementsprechend kann er bei Einhaltung dieser Obliegenheit auch Angebote erhalten, die unterhalb des Händlereinkaufspreises liegen. Dem kann im Rahmen der insoweit geltenden Vorgaben nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden, indem der Betrag, der gegebenenfalls anstelle eines tatsächlich erzielten Preises als Erlös zu erwarten und daher anzusetzen ist, dahin geschätzt wird, dass er mit einem Abschlag (beispielsweise 10 %) ausgehend vom durchschnittlichen Händlereinkaufspreis berechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 39 ff).

Randnummer

158

(c) Als unter dem Gesichtspunkt des Restwerts anzurechnender Vorteil wird vom Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf der Grundlage des hinsichtlich der maßgeblichen Umstände unwiderlegten Parteivortrags ein Betrag in Höhe von 5.850 €, also ein Wert über dem Betrag des beim Weiterverkauf durch die Klagepartei erzielten Erlöses (siehe BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 22) von 4.700 € zugrunde gelegt, der sich mit der Erwägung begründen lässt, dass der Kläger das Fahrzeug unter Wert verkauft hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, NJW 2026, 1570 Rn. 22 ff; offengelassen Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 169

ff).

Randnummer

159

(aa) Dies rechtfertigt sich aus dem seinerzeitigen marktgerechten Restwert des Fahrzeugs, den der Senat auf 6.500 € schätzt. Hierfür stützt der Senat sich auf eine von ihm vorgenommene Abfrage in der (für registrierte Nutzer) öffentlich über das Internet zugänglichen DAT-Restwertdatenbank betreffend vergleichbare Diesel-Fahrzeuge, welche die aus der FIN des Fahrzeugs abzuleitende Ausstattung berücksichtigt und deren Ergebnis den Parteien in der mündlichen Verhandlung über die Berufung mitgeteilt wurde. Diese hat die Auskunft ergeben, dass der Händlereinkaufswert, dessen Erlös ein privater Fahrzeugeigentümer im Liquidationsfall erwarten kann, bei einer Laufleistung von 124.000 km bei einem Betrag von 6.512 € (netto bei Differenzbesteuerung durch den Händler) zum Stichtag des vorliegenden Weiterverkaufs gelegen habe.

Randnummer

160

Die nur geringfügig abweichenden Angaben zu dem ebenfalls nach den konkreten Fahrzeugeigenschaften bestimmten "Zeitwert" auf dem Portal schwackeNET (Anlagen D 12, 13, danach 6.300 € oder als Fahrzeug aus zweiter Hand 6.100 €), auf welche die Klagepartei sich beruft, veranlassen den Senat zu keiner anderen Schätzung. Die vom Senat herangezogene DAT-Restwertdatenbank hat sich nach den Erfahrungen des Senats in zahlreichen vergleichbaren Streitigkeiten auch mit Verhältnis zu insoweit häufig vorgetragenen Angebotspreisen auf Internethandelsplattformen und erzielten Verkaufserlösen als zuverlässig erwiesen. Dabei berücksichtigt auch die vorliegende Abfrage des Senats bereits den individuellen Umstand, dass die Klagepartei das Fahrzeug aus zweiter Hand verkauft hat.

Randnummer

161

Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf jüngere Verkaufsangebote im Internet (Anlagen AOG-4 und 8) mit Preisvorstellungen, deren Höhe sie mit ca. 5.700 € oder 8.000 € angibt, woraus sie für den früheren Verkaufszeitpunkt einen Wert von mindestens 8.500 € ableitet. Es handelt es sich überwiegend um Angebote gewerblicher Fahrzeughändler, insoweit in einer Spanne von ca. 5.000 € bis 9.000 €, allerdings überwiegend im Bereich von bis etwa 7.000 €, in deren Angebotspreis neben einem Verhandlungsabschlag eine Handelsmarge eingepreist sein dürfte. Schon danach ließe die von der Beklagten aufgezeigte Preisforderung lediglich darauf schließen, dass derzeit ein Händler zum Ankauf solcher Fahrzeuge einen Einkaufspreis in der Größenordnung von aktuell kaum über 5.000 € bieten würde und somit ein nicht auf den Fahrzeughandel spezialisierter Verkäufer bei der Liquidation seines Fahrzeugs einen solchen Kaufpreis erzielen könnte; zum Zeitpunkt des etwa zweieinhalb Jahre früheren Weiterverkaufs wäre ausgehend hiervon lediglich ein entsprechend mäßig höherer Kaufpreis erzielbar gewesen, schätzungsweise in einer Größenordnung knapp über 6.000 €. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht aus den in den vorgelegten Übersichten enthaltenen Privatangeboten. Zudem verbleiben erhebliche Ungewissheiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Ausstattung bei dem von der Beklagten vorgelegten Rechercheergebnis. Dieses rechtfertigt danach unter Würdigung aller Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung der gerade die spezifische Fahrzeugausstattung berücksichtigenden FIN-basierten DAT-Bewertung des klägerischen Fahrzeugs - nicht die Schätzung, dass die Klagepartei bei einem Verkauf des Fahrzeugs einen Erlös über dem hier vom Senat angenommenen zeitgemäßen Restwert erwarten konnte.

Randnummer

162

(bb) Die Klagepartei muss sich mit Rücksicht auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB als Vorteil einen Betrag in Höhe von 90 % des wie zuvor geschätzten marktgerechten Restwerts, mithin 5.850 € anrechnen lassen. Denn sie hat gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, soweit sie sich auf einen Verkauf zu einem unter diesem Betrag liegenden Preis eingelassen hat. Nach der Schätzung des Senats hätte sie bei Wahrung dieser Obliegenheit wenigstens den genannten Betrag, der 10 % unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis lag, als solchen am unteren Ende einer Spanne von mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Abkaufangeboten erzielen können.

Randnummer

163

Die Klagepartei macht nicht geltend, dass sie vor dem Verkauf des Fahrzeugs an einen Gebrauchtwagenhändler Recherchen dazu angestellt hat, welchen marktgerechten Erlös sie hierfür erwarten kann. Auch dass es sich bei dem Abkäufer etwa um einen Vertragshändler für Fahrzeuge aus dem Haus des schädigenden Fahrzeugherstellers handelte, dessen Preisgestaltung die Klagepartei ein gesteigertes Vertrauen (namentlich nach Treu und Glauben im Verhältnis zur Beklagten) hätte entgegen bringen können (siehe dazu Senat, Urteil vom 23. Dezember 2025 -

6 U 292/21

, juris

Rn. 175

), ist nicht geltend gemacht und nach der Unternehmensbezeichnung auch nicht anzunehmen. Soweit die Klagepartei das Fahrzeug mehr als 10 % unterhalb des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises verkauft hat, beruht dies daher auf einer Missachtung ihrer Obliegenheit, den Schaden gering zu halten.

Randnummer

164

(4) Unter Berücksichtigung der so zu schätzenden Vorteile aus gezogenen Nutzungen und des Restwerts ist der bei Erwerb entstandene Differenzschaden gemindert. Die Vorteile belaufen sich nämlich auf 4.862 € + 5.850 € = 10.712 €, was den um 10 % geminderten Kaufpreis (also den Wert von 10.458,90 € bei Erwerb) übersteigt, so dass von dem Differenzschaden der Betrag in Höhe von 909 € bleibt.

Randnummer

165

3. Ein

Anspruch auf Zahlung von Zinsen

(mit dem beantragten Zinssatz) ist lediglich bezogen auf den berechtigten Teil der Hauptforderung für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit des auf Zahlung gemäß der Hauptforderung gerichteten Klageantrags dem Grunde nach gemäß § 291 Satz 1 BGB und der Höhe nach gemäß § 291 Satz 2 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuzusprechen.

Randnummer

166

Nach § 291 BGB ist der Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs, den Differenzschaden zu ersetzen, zu verzinsen ab Rechtshängigkeit der zunächst auf "großen" Schadensersatz (also Erstattung des um Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs) gerichteten Klage (Senat, Urteil vom 26. Juni 2024 -

6 U 158/21

, juris

Rn. 218

mwN; siehe auch jurisPK-BGB/Seichter, 11. Aufl., § 291 Rn. 16 mwN). Dies hat der Senat mit Urteil vom 28. Februar 2024 (

6 U 45/21

, juris

Rn. 188

ff mwN) ausführlich begründet.

Randnummer

167

III. Die Kostenentscheidung entspricht § 92 Abs. 1 ZPO mit Rücksicht auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

Randnummer

168

IV. Der Senat setzt den Rechtsstreit nicht entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über im Weg des Vorabentscheidungsersuchens gestellte oder (etwa aus Anlass des vorliegenden Verfahrens) zu stellende Rechtsfragen aus, auf deren Beantwortung dieses Urteil beruht. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob es jeweils mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn der Anspruch des Geschädigten wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf maximal 15 % des gezahlten Kaufpreises begrenzt ist und wenn sich der Geschädigte dabei die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss, soweit diese Vorteile zusammen mit dem Restwert den um den so bemessenen entstandenen Schaden verminderten Kaufpreis übersteigen, gegebenenfalls bis zum vollständigen Ausgleich. Diese und alle sonstigen hier erheblichen Rechtsfragen sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-666/23, NJW 2025, 2983 - Volkswagen II) beantwortet und im Übrigen aus den vom Bundesgerichtshof angegebenen Gründen klar wie oben ausgeführt zu beantworten und bedürfen daher keiner weiteren Beantwortung durch den Gerichtshof. Zu alledem wird auf die Ausführungen des Senats an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 12. November 2025 -

6 U 82/21

, juris

Rn. 205

Randnummer

169

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie

genau dieses Dokument

verlinken möchten:

https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001652392

- nach oben -



Datenschutz    Impressum