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OLG Düsseldorf v. 01.04.2026: Zur Begrenzung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden auf nicht vorhersehbare Folgen bei Vorschädigung durch Verkehrsunfall




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.04.2026 - 18 U 92/24) hat entschieden:

   Die Ersatzpflicht für immaterielle Schäden ist auf solche beschränkt, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vorhersehbar sind, insbesondere bei der Bemessung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden im Falle einer Vorschädigung durch einen früheren Verkehrsunfall.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Altschäden - Vorschäden
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve vom 26.06.2024, Az. 2 O 149/20, teilweise dahingehend abgeändert, dass unter weiterer teilweiser Klageabweisung im Übrigen die festgestellte Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin für immaterielle Schäden auf solche beschränkt ist, die bis zum 18.03.2026 (Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats) nicht vorhersehbar sind.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


A.

Die am 00.00.1960 geborene Klägerin war im Jahr 1975 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Sie hatte sich Oberschenkelfrakturen, Becken- und Steißbeinfrakturen, einen rechtsseitigen Zervikalplexusausfall sowie eine Luxationsfraktur der Halswirbelsäule und weitere Verletzungen zugezogen. Ihr rechter Arm war seit dem Unfall vollständig gelähmt. Der Kopf stand in einer Fehlstellung nahe der linken Schulter und war stark fixiert. Die Wirbelsäule war im Bereich der Hals-Brustwirbelsäule durch eine Skoliose verändert. Die Beweglichkeit des rechten Beines war stark eingeschränkt. Zehenspitzen- und Fersengang sowie in die Hocke gehen waren nicht möglich.

Am 11.06.2013 wurde die Klägerin auf dem Hundeplatz des Hundesportvereins A.-e.V. von einem Hund, dessen Halter der Beklagte ist, umgeworfen und dadurch verletzt. Die Haftung des Beklagten für die Verletzungsfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin erlitt eine komplizierte Oberschenkelfraktur rechts, die operativ im Krankenhaus behoben werden musste. Sie befand sich vom 11.06.2013 bis 18.06.2013 in stationärer Behandlung. Sie konnte das Bein 15 Wochen hinweg nicht belasten und musste deshalb liegen. Im Anschluss daran musste sie einen Rollstuhl benutzen, weil sie infolge der Einschränkung des rechten Armes nicht in der Lage war, das Bein teilweise zu belasten. Erst ab Oktober oder November 2013 war sie in der Lage, mit Untergehstützen zu Laufen.

Hinsichtlich der durch die B. Versicherung als Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten geleisteten Zahlungen wird auf die Darstellung im Urteil erster Instanz Bezug genommen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin neben einer fortlaufenden Rente ab dem 01.05.2020 im Wesentlichen folgende weiteren Ansprüche geltend gemacht:

Weiteres Schmerzensgeld 21.000,00 €,

Haushaltsführungsschaden 62.890,17 €,

vermehrte Bedürfnisse 3.555,00 €.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei in den ersten 15 Wochen nach dem Unfall zu 100 % gehindert gewesen, im Haushalt tätig zu sein, nachfolgend sei dauerhaft eine unfallbedingte Minderung der Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, von 50 % gegeben. Sie halte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 41.000,00 € für angemessen. Daneben begehrt sie Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie in ihrer Haushaltsführung beschränkt sei und Ersatz von Mehrbedarf.

Der Beklage hat vorgebracht, die geltend gemachten Beträge seien angesichts der vorangegangenen Verletzung der Klägerin überhöht.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter teilweiser Klageabweisung im Übrigen der Klage mit dem angefochtenen Urteil überwiegend stattgegeben.

Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 10.000,00 € zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei dem Unfall eine komplizierte Oberschenkelfraktur erlitten habe, die zu einer Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelhalsmuskulatur rechtsseitig und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knie- und Hüftgelenks geführt habe. In die Betrachtung sei jedoch auch einzubeziehen, dass der Unfall die Klägerin aufgrund ihrer Vorschädigung besonders schwer getroffen habe. Die in der Folge des Verkehrsunfalles im Jahr 1975 von der Klägerin erworbene Fähigkeit, durch besondere Anstrengungen ihr Leben dennoch selbständig zu gestalten, wie sie von den Zeugen im Termin am 25.08.2021 nachdrücklich beschrieben worden sei, sei durch den streitgegenständlichen Unfall verloren gegangen. Hinzukomme, dass der Heilungsverlauf aufgrund der Vorschädigung prolongiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,00 € als notwendig aber auch ausreichend, auf das die Beklagte bereits 20.000,00 € gezahlt habe.

Darüber hinaus könne die Klägerin für die Zeit bis zum 30.04.2020 Zahlung eines Ersatzbetrages für die Einschränkung in der Haushaltsführung von 52.874,00 € verlangen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass durch den streitgegenständlichen Unfall eine Verschlechterung der Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, um 40% eingetreten sei. Der Sachverständige C. habe in seinem Gutachten vom 15.05.2022, dem das Landgericht aufgrund eigener kritischer Würdigung folge, nachvollziehbar ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Unfalles zwar schon eine Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit um 50 % vorgelegen habe, die Klägerin aber noch in der Lage gewesen sei, durch aufwändige Trickbewegungen und Benutzung der nicht dominanten linken Hand den Haushalt im Wesentlichen zu verrichten. Diese Einschätzung des Sachverständigen decke sich mit den Schilderungen der Zeugen im Termin am 25.08.2021, die für das Gericht nachvollziehbar beschrieben hätten, wie die Klägerin es trotz ihrer Einschränkungen geschafft habe, Hausarbeiten zu erledigen. Nunmehr sei sie noch einmal deutlich in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, eingeschränkt. Tätigkeiten, die in stehender oder gehender Position durchgeführt werden müssten, könne sie nicht mehr durchführen. Sie könne deshalb nur noch unterstützend im Haushalt mitwirken. Insgesamt werde vom Sachverständigen die Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit nunmehr mit 90 % veranschlagt. Auch dem folge das Landgericht. Der Haushaltsführungsschaden sei damit auf Grundlage einer dauernden weiteren Beeinträchtigung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, mit 40 % zu bewerten. Für die ersten 15 Wochen habe darüber hinaus eine unfallbedingte Beeinträchtigung von 100 % vorgelegen. Den zugrundzulegenden Stundensatz schätze das Landgericht nach § 287 ZPO für den hier geltend gemachten Zeitraum auf 9,00 €. Der angesetzte Arbeitsaufwand von 6 Stunden erscheine dem Gericht angemessen (§ 287 ZPO), wodurch sich folgende Beträge ergäben:

Für die Zeit vom

11.06.2013 bis 24.09.2013: 5.670,00 €. (15 Wochen x 42 Stunden/Woche x 100% x 9 €)

24.09.2013 bis 31.12.2013: 2.116,80 € (14 Wochen x 42 Stunden/Woche x 40% x 9 €)

01.01.2014 bis 31.12.2017: 31.449,60 € (208 Wochen x 42 Stunden x 40% x 9 €)

01.01.2018 bis 3.04.2020: 13.104,00 € (104 Wochen x 35 Stunden x 40% x 9 €), d.h. Insgesamt 52.340,40 €. Da der Beklagte bereits 10.000,00 € gezahlt habe, verbleibe der tenorierte Betrag.

Für die Zukunft sei von keiner Verbesserung des Zustandes auszugehen. Der Klägerin stehe damit auf Grundlage der dargelegten Berechnungsfaktoren eine monatliche Rente für den Haushaltsführungsschaden in Höhe von 546,00 € zu (52 Wochen x 35 Stunden x 40% x 9 € / 12 Monate).

Weiter sei festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.06.2013 in 00000 D.-Stadt entstanden seien bzw. noch entstünden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen sei.

Abzuweisen sei die Klage jedoch hinsichtlich des für vermehrte Bedürfnisse verlangten Betrages. Soweit rückständige Beträge geltend gemacht würden, seien diese nicht substantiiert dargelegt. Zukünftiger Mehrbedarf sei durch den Feststellungsantrag abgedeckt.

Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da die Kosten durch die Zahlung von 2.256,24 € abgedeckt seien. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 288 BGB. Das Entstehen eines höheren Zinsschadens habe die Klägerin nicht dargelegt. Angesichts der Vorauszahlung von 10.000,00 € hätte es einer konkreten Berechnung des Zinsschadens bedurft.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgt.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten an, dass das Urteil jedenfalls im Umfang der Anfechtung rechtfehlerhaft sei und Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen eine erneute Feststellung geböten.

Über das unstreitig vom Haftpflichtversicherer der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 20.000,00 € stehe der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts kein weitergehender Schmerzensgeldanspruch zu. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2023 - 9 U 88/13, BeckRS 2013, 19419) sei das gezahlte Schmerzensgeld im Hinblick auf den durch den Unfall vom 11.06.2013 entstanden Gesundheitsschaden bereits mehr als großzügig bemessen gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht in die Bemessung des Schmerzensgeldes auch einbezogen, dass der Unfall die Klägerin aufgrund ihrer Vorschädigungen besonders schwer getroffen habe. Eine Vorschädigung könne sich gerade nicht schmerzensgelderhöhend auswirken. Zwar müssten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken Berücksichtigung finden; jedoch minderten sie denknotwendig das zuzuerkennende Schmerzensgeld (OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2011 - 14 W 47/10, BeckRS 2011, 3335; vgl. auch OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 238; Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage 2022, Kapitel 3, Rn. 531; Stiefel/Maier/Rogler, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Auflage 2017, Teil 5, BGB § 253 Rn. 9; BeckOK BGB/Spindler/Flume, 70. Edition, 01.05.2024, BGB § 253 Rn. 39). Es wäre unbillig, das vom Zweitschädiger zu zahlende Schmerzensgeld im Hinblick auf eine Vorschädigung (hier durch einen Erstschädiger) zu erhöhen. Denn auch wenn der Zweitschädiger nicht verlangen könne, so gestellt zu werden, als hätte er eine nicht vorgeschädigte Person verletzt, fehle es in Bezug auf die Vorschädigung an der Zurechenbarkeit. Vorschäden, welcher Art auch immer, gingen vielmehr grundsätzlich zu Lasten des Geschädigten selbst. Hinzukomme, dass das Landgericht den Verursachungsanteil an den Beschwerden der Klägerin, der dem Unfall vom 11.06.2013 zuzuordnen sei, deutlich zu hoch bemessen habe.

Ebenso habe das Landgericht den Haushaltsführungsschaden zu hoch angesetzt. Der bis zum 30.04.2020 eingetretene Schaden belaufe sich auf maximal 25.036,20 €, von dem die bereits gezahlten 10.000,00 € abzuziehen seien, so dass der Klägerin allenfalls noch 15.036,20 € zuerkannt werden könnten. Zunächst habe das Landgericht verkannt, dass der Klägerin für die Zeit vom 11.06.2013 bis 24.09.2013 kein Anspruch auf vollständigen Ersatz des Haushaltsführungsschadens zustehen könne, denn selbst wenn man (zu Unrecht) davon ausgehen wollte, dass zum Zeitpunkt des Unfalles lediglich eine vorbestehende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit von 50 % vorgelegen hätte, könnte der Klägerin lediglich die Hälfte des zugesprochenen Betrages zustehen. Zwar habe die Klägerin im vorgenannten Zeitraum ihren Haushalt nicht führen können, jedoch stelle dies allenfalls zu 50 % einen ersatzfähigen Schaden dar, weil ohnehin schon eine Einschränkung um zumindest 50 % vorgelegen habe. Mithin könnten für den vorgenannten Zeitraum allenfalls 2.835,00 € angesetzt werden. Richtigerweise sei aber für diesen Zeitraum ebenso wie für die weiteren Zeiträume maximal eine Minderung der haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % anzusetzen, d.h. für die Zeit vom 11.06.2013 bis 24.09.2013 1.134,00 € und für die weiteren Zeiträume 23.902,20 €, insgesamt also 25.036,20 €. Die hiervon abweichende Einschätzung des Sachverständigen C., auf die sich das Landgericht unkritisch gestützt habe, überzeuge nicht. Zunächst sei zu rügen, dass das Landgericht das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des E. vom 15.03.2023 (Bl. 357 ff. LGA) verfahrensfehlerhaft in keiner Weise berücksichtigt habe. Der Privatgutachter E., dessen Ausführungen im Privatgutachten vom 15.03.2023 sich der Beklagte in vollem Umfang zu eigen mache, habe das Gerichtsgutachten zu Recht beanstandet. Den Mitverursachungsanteil des Unfalls vom 11.06.2013 habe E. lediglich mit 9 % beziffert (Seite 10), ohne dass sich das Landgericht mit diesem Ergebnis in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte. Der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen der vorbestehenden Einschränkungen bei der Haushaltsführung ausschließlich die Verletzung der oberen Extremitäten zugrunde gelegt, jedoch nicht die schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Klägerin sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der unteren Extremitäten. Bei einer haushaltsspezifischen MdE von 9 % müsste ein Haushaltsführungsschaden sogar in Gänze verneint werden (LG Duisburg Urt. v. 21.2.2023 - 1 O 260/20, BeckRS 2023, 7545 Rn. 12). Allein die vorbestehende komplette Lähmung des Armes führe zu einer deutlich höheren Einschränkung der Fähigkeit der Haushaltsführung als vom Sachverständigen mit 50 % angegeben. Richtigerweise seien allein hierfür 60 % bis 66 % anzusetzen. Wenn dann noch die vorbestehenden Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule und der unteren Extremitäten berücksichtigt würden, hätten die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit (geschätzt) jedenfalls zu 80 % bereits zu einer vorbestehenden Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit geführt. Ferner sei in diesem Zusammenhang zu rügen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen F. nicht (mit-)berücksichtigt habe. Der Zeuge habe angegeben, für seine Mutter sei es schon immer schwer gewesen, Dinge im Haushalt zu machen, sie habe etwa keine Putzeimer schleppen können; die Kinder der Klägerin hätten ihre Mutter tatkräftig unterstützt, also etwa den Putzeimer getragen oder Einkäufe und Getränke nach oben getragen; vor 2013 hätten sie die Aufgaben aufgeteilt; es sei beim Kochen etwa offensichtlich, dass die Klägerin nur eine Hand zur Verfügung gehabt habe und es schwierig gewesen sei, ohne Hilfe ihrer Kinder Dinge klein zu schneiden.

Der Beklagte geht demzufolge für den ab dem 01.05.2020 in Gestalt einer monatlichen Rente zu zahlenden Haushaltsführungsschaden von Zahlungen nicht höher als 273,00 € pro Monat aus.

Soweit die Hauptforderungen entfielen oder zumindest zu kürzen seien, entfalle auch der Anspruch auf Zahlung diesbezüglicher Zinsen.

Der Feststellungsantrag sei abzuweisen, soweit er sich auf den immateriellen Schaden beziehe. Soweit sich der Antrag auf den bereits entstandenen Schaden erstrecke, bleibe unberücksichtigt, dass dieser in Gänze im Rahmen der Bemessung des mit dem Zahlungsantrag zu 1) geltend gemachten Schmerzensgelds zu berücksichtigen sei. Das Gleiche gelte für künftige immaterielle Schäden, es sei denn diese seien nicht vorhersehbar. Verlange die Klageseite für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so würden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar seien oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt habe werden können (BGH NJW-RR 2006, 712 Rn. 7). Denn nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes sei es geboten, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH VersR 2004, 1334; NJW 2015, 1252 Rn. 8; NJW-RR 2018, 1426 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23.08.2022 - 1 StR 252/22, BeckRS 2022, 25298). Es könne lediglich im Hinblick auf die Feststellung der Ersatzpflicht, bezogen auf etwaige zukünftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden, ein Feststellungsinteresse bestehen, weil insoweit eine Überschneidung mit dem unbezifferten Zahlungsantrag ausscheide (OLG Hamm, NJW-RR 2017, 1124 Rn. 56). Daher könne mit einem Feststellungsantrag neben dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Antrag nur die Einstandspflicht für künftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden geltend gemacht werden (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2016 - 5 U 107/15, BeckRS 2016, 7695 Rn. 43; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2018 - 5 W 639/18, BeckRS 2018, 8915 Rn. 8 f.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 19.09.2024 (Bl. 39 bis 48 OLGA) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichtes Kleve vom 26.06.2024 - 2 O 149/20 - die Klage weitergehend abzuweisen und zwar

1. soweit die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen verurteilt worden ist.

2. soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin für den Haushaltsführungsschaden einen Betrag

von mehr als 15.036,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2022 zu zahlen,

3. soweit die Beklagte verurteilt worden ist, vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 01.05.2020 lebenslang eine monatliche Rente von mehr als 273,00 € für den erlittenen Haushaltsführungsschaden zu zahlen,

4. soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.06.2013 in 00000 D.-Stadt entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der teilweisen Stattgabe unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend mit der Ausnahme, dass der Feststellungsantrag im Rahmen der Auslegung auf unvorhersehbare immaterielle Schäden zu begrenzen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20.11.2024 (Bl.63 bis 68 OLGA) verwiesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, soweit mit ihr die landgerichtliche Stattgabe des Feststellungsantrags auch für vorhersehbare immaterielle Schäden angegriffen wird; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I.

Mit Ausnahme der Feststellung einer Ersatzpflicht für bereits absehbare immaterielle Schäden hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen Beklagten aus § 833 BGB in dem von ihm tenorierten Umfang erkannt.

1.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten oder soweit nicht neues unstreitiges Parteivorbringen anzunehmen ist.

Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendigerweise überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, NJW 2003, 3481; BGH, Urteil vom 03.06.2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018; BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich etwa aus dem Vortrag der Parteien, Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts bei der Feststellung des Sachverhalts oder aus der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergeben (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil - mit Ausnahme der Feststellung für vorhersehbare immaterielle Schäden - jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände sind - mit Ausnahme derjenigen betreffend den Feststellungstenor - aus den nachfolgend näher dargelegten Gründen entweder nicht zutreffend oder gehen ins Leere.

a.

Zuzugeben ist der Berufung des Beklagten - wie auch die Klägerin in der Berufungserwiderung einräumt - allerdings, dass neben dem auf Zahlung gerichteten Schmerzensgeldantrag nur die Feststellung der Einstandspflicht für gegenwärtig noch nicht absehbare Verletzungsfolgen verlangt werden kann.

aa.

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris Rn. 7 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 11.06.1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 04.12.1975 - III ZR 41/74, VersR 1976, 440, 441; vom 08.07.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24.05.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 07.02.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335; ferner BGH, Urteile vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris Rn. 7 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 06.12.1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99, a.a.O.; vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03, a.a.O.). Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris Rn. 7 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 11.06.1963 - VI ZR 135/62; vom 04.12.1975 - III ZR 41/74; vom 08.07.1980 - VI ZR 72/79; vom 24.05.1988 - VI ZR 326/87; vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99; vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03, alle a.a.O. und m.w.N.). Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris Rn. 8 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 und vom 07.02.1995 - VI ZR 201/94, beide a.a.O.; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121). Maßgebend ist, ob sich eine Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellte, dass sie schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris Rn. 8 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 04.12.1975 - III ZR 41/74; vom 08.07.1980 - VI ZR 72/79; vom 24.05.1988 - VI ZR 326/87; vom 07.02.1995 - VI ZR 201/94, alle a.a.O.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591).

bb.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils einen unbezifferten Schmerzensgeldzahlungsantrag (mit lediglich der Angabe eines Mindestbetrags vom 21.000,00 €) und einen Feststellungsantrag zur Ersatzverpflichtung hinsichtlich sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11.06.2013 in 00000 D.-Stadt entstanden sind bzw. noch entstehen werden, gestellt und damit im Sinne der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein uneingeschränktes Schmerzensgeldbegehren erhoben (vgl. die entsprechenden Antragstellungen in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der Urteile vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris, vom 20.01.2015 - VI ZR 27/14, juris und vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15, juris). Neben dem unbezifferten Zahlungsantrag kann - anders als bei einem bezifferten Teilzahlungsantrag, der hier nicht gegeben ist - der Feststellungsantrag nur dahingehend aufgefasst werden, dass er auf immaterielle Schäden gerichtet ist, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des mit dem unbezifferten Zahlungsantrag begehrten Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, juris Rn. 7). Andernfalls stünde wegen entsprechender Überschneidung bei den vom einheitlichen Schmerzensgeldanspruch erfassten absehbaren Folgen der Zulässigkeit eines hierauf gerichteten Feststellungsantrages die gleichzeitige Rechtshängigkeit des unbezifferten Zahlungsantrages entgegen.

Auf die Berufung war danach der Feststellungstenor des Landgerichts unter weiterer teilweiser Klageabweisung im Übrigen entsprechend einschränkend abzuändern.

b.

Das Landgericht hat indessen zu Recht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen erachtet, und auch der Senat kommt bei seiner eigenen Schmerzensgeldbemessung zu keinem niedrigeren Betrag.

aa.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05, VersR 2006, 710). Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich. Dabei ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.1998, VI ZR 182/97, Rn. 13, juris; Staudinger/Höpfner, 2021, § 253 BGB Rn. 35; BeckOGK/Brand, Stand: 01.03.2022, § 253 BGB Rn. 73).

bb.

Ausgerichtet hieran nimmt der Senat aufgrund der nach § 529 ZPO rechtsfehlerfreien und bindenden landgerichtlichen Feststellungen zu dem Schädigungshergang und den Verletzungsfolgen der Klägerin ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 30.000,00 € an, wovon nach unstreitiger Teilzahlung von 20.000,00 € der vom Landgericht erkannte Zahlungsbetrag verbleibt.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch die Einwirkung des Hundes des Beklagten eine komplizierte Oberschenkelfraktur rechts mit Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelhalsmuskulatur rechtsseitig und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knie- und Hüftgelenks erlitt, die operativ im Krankenhaus mit sodann stationärem Aufenthalt vom 11.06.2013 bis 18.06.2013 behandelt werden musste, wobei sie ihr Bein 15 Wochen hinweg nicht belasten und deshalb liegen musste. Soweit sie anschließend einen Rollstuhl benutzen musste, weil sie infolge der Einschränkung des rechten Armes nicht in der Lage war, das Bein teilweise zu belasten, war es ihr erst Oktober/November 2013 möglich, mit Untergehstützen zu laufen. Angesichts dieses Verletzungsbildes und insbesondere des langwierigen, über 15 Wochen auch bettlägerigen Behandlungsverlaufs weist der vorliegende Fall deutlich gravierende Umstände auf und hebt sich insofern von einfacher gelagerten Oberschenkelfrakturen ab, die der Beklagte bei seinem Rechtsprechungsnachweis (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2023 - 9 U 88/13, BeckRS 2013, 19419) im Blick hat. Bei der vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fallkonstellation stand ein Oberschenkelbruch mit Prellungen und Schürfwunden in Rede, der operativ mit einem Metallbolzen und zwei Schrauben fixiert werden musste, wobei nach einwöchigem Krankenhausaufenthalt und drei Wochen in einer Reha-Einrichtung angesichts eines komplikationslosen Heilungsverlaufs im Rahmen eines zweitägigen stationären Krankenhauaufenthalts das Metall aus dem Knochen entfernt werden konnte und eine Krankschreibung von ca. 5 ½ Monaten vorlag. Dies ist mit den behandlungsbedingten Leiden und Einschränkungen der Klägerin nicht vergleichbar, zumal eine Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelhalsmuskulatur sowie Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knie- und Hüftgelenks über Prellungen und Schürfwunden gleichfalls deutlich hinausgehen. Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 12.03.1991 - 5 U 162/90, juris) in einem Fall einer Oberschenkelfraktur mit offenem Unterschenkeltrümmerbruch, kombinierter Kniebänderverletzung, Mittelhandfraktur und Gehirnerschütterung bei vier Krankenhausaufenthalten von insgesamt 14 Wochen und Belastungsstörungen wegen verschmächtigten Beines auf ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM erkannt, was inflationsbereinigt 30.049,00 € entspricht (vgl. Hacks/​Wellner/​Klein/​Kohake in: SchmerzensgeldBeträge, OLG Bamberg, 12.03.1991 - 5 U 162/​90, Lfd.-Nr.: 33.490). Angesichts dessen ist auch ohne Berücksichtigung der Vorschädigungen der Klägerin eine Herabsetzung des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht angezeigt.

Ohne Erfolg macht der Beklagte mit der Berufung insofern geltend, dass das Landgericht in unzulässiger Weise die klägerischen Vorschädigungen in seine Billigkeitserwägungen einbezogen hätte. Soweit der Beklagte meint, dass Vorschädigungen überhaupt nur schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen seien, ist dem in dieser Pauschalität nicht zu folgen; richtig ist vielmehr, dass Vorschädigungen je nach Fallgestaltung des Einzelfalls sowohl erhöhend als auch mindernd in Betracht kommen können (vgl. Vieweg/Lorz, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 253 BGB [Stand: 01.03.2026] Rn. 70 und 71). Vorschädigungen können zu einer deutlich erhöhten Belastung des Geschädigten führen, was bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein kann, wenn man bedenkt, dass z.B. der Verlust eines Beines einen bereits einseitig Beinamputierten oder der Verlust eines Auges einen bereits Halbblinden besonders hart trifft (Vieweg/Lorz, a.a.O. Rn. 70 mit Hinweis auf Oetker, in: MünchKomm-BGB, § 253 BGB Rn. 40; Kreft, in: BGB-RGRK, 12. Aufl. 1989, § 847 BGB Rn. 38.). Allerdings kann eine bereits vorhandene Disposition des Geschädigten auch zugunsten des Schädigers in Ansatz gebracht werden, wenn er zwar die Schäden ausgelöst hat, diese aber nicht nur unwesentlich von der Vorveranlagung des Geschädigten abhängen (Vieweg/Lorz, a.a.O. Rn. 71 mit Hinweis auf BGHZ 132, 341; BGH, LM Nr. 20 zu § 847 BGB; BGH, LM Nr. 44 zu § 254 [Da] BGB; BGH, VersR 1970, 281). Insofern ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass eine Minderung des Schmerzensgeldes deshalb geboten sein kann, weil zu den Beschwerden des Anspruchstellers eine besondere Schadensanfälligkeit beigetragen haben kann (BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, juris Rn. 12). Zwar kann sich der Schädiger nicht darauf berufen kann, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig war (BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, juris Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95, VersR 1996, 990, 991). Auch der Umstand, dass sich der mit einer schadensbegünstigenden Anlage Behaftete einer gefahrträchtigen Situation ausgesetzt hat, ändert - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, juris Rn. 13 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.01.1984 - VI ZR 61/82, VersR 1984, 286 - Glasknochen; und vom 22.09.1981 - VI ZR 144/79 - VersR 1981, 1178) - an der vollen Haftung des Schädigers nichts. Anders verhält es sich dagegen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Da der Verletzte nur Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, kann es, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes durchaus geboten sein zu berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, juris Rn. 14 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 16.11.1961 - III ZR 189/60, VersR 1962, 93; vom 02.04.1968 - VI ZR 156/66, VersR 1968, 648, 650; vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68, VersR 1970, 281, 284; vom 29.09.1970 - VI ZR 74/69, VersR 1970, 1110, 1111). Hieraus kann aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Anspruchsteller könne nicht das einem vor dem Unfall gesunden Menschen zustehende Schmerzensgeld verlangen, wenn ihn der Unfall zwar nicht als einen gesunden, aber doch beschwerdefreien Menschen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95, juris Rn. 15).

Das Landgericht hat dem Beklagten nicht die Vorschädigung der Klägerin unmittelbar angelastet oder von einer ggf. gebotenen Minderung zu Unrecht abgesehen, sondern lediglich in den Blick genommen, dass die Schädigung die Klägerin stärker betroffen hat als eine Durchschnittsperson, da die "in der Folge des Verkehrsunfalles im Jahr 1975 von der Klägerin erworbene Fähigkeit, durch besondere Anstrengungen ihr Leben dennoch selbständig zu gestalten, […] durch den streitgegenständlichen Unfall verloren gegangen" ist. Gegen eine solche umfassende Abwägung der Verletzungsfolgen bei einer zwar im Schädigungszeitpunkt nicht vollständig gesunden, aber von den Folgen der streitgegenständlichen Schädigung eben auch noch nicht betroffenen Person ist auch Sicht des Senats nichts zu erinnern.

c.

Schließlich hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in tenorierter Höhe zugesprochen.

aa.

Die Berufung geht zunächst fehl in der Annahme, dass der in einem Mehrpersonenhaushalt lebenden Klägerin für die Zeit vom 11.06.2013 bis 24.09.2013 kein Anspruch auf vollständigen Ersatz des Haushaltsführungsschadens zustehen könne, da selbst wenn man (zu Unrecht) davon ausgehen wollte, dass zum Zeitpunkt des Unfalles lediglich eine vorbestehende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit von 50 % vorgelegen hätte, sie lediglich die Hälfte des zugesprochenen Betrages verlangen könnte. Dem ist von Rechts wegen nicht zuzustimmen, weswegen sich das landgerichtliche Erkenntnis in diesem Punkt als richtig erweist. Dabei ist vorab festzustellen, dass die vom Landgericht bei seiner Berechnung nachvollziehbar zugrunde gelegten Wochenstunden und der Stundensatz von 9,00 € durch die Berufungsbegründung nicht angegriffen werden. Auch die Feststellungen zur prozentualen Bewertung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, halten den Berufungsangriffen stand.

Grundsätzlicher Maßstab für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist stets die konkrete vorunfallige Haushaltsleistung, nicht eine abstrakt "gesunde" 100 %-Leistungsfähigkeit (vgl. a. OLG München, Urteil vom 09.04.1999 - 10 U 3601/98, juris Rn. 5; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 4 U 4590/99, juris Rn. 6). Eine bestehende vorausgehende MdH von 50 % wirkt deshalb nur als Ausgangsniveau: ersatzfähig ist der Ausfall derjenigen Haushaltsarbeit, die der Geschädigte trotz Vorschädigung tatsächlich noch erbracht hätte (vgl. a. OLG München, Urteil vom 09.04.1999 - 10 U 3601/98, juris Rn. 5; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2000 - 4 U 4590/99, juris Rn. 6). Während eines stationären Krankenhausaufenthalts ist der Geschädigte jedoch naturgemäß außer Stande, jegliche Haushaltstätigkeiten durchzuführen, sodass für diesen Zeitraum von einer MdH von 100 % auszugehen ist, bezogen auf den vor dem Unfall noch ausgeübten Umfang (vgl. a. OLG München, Urteil vom 09.04.1999 - 10 U 3601/98, juris Rn. 5 mit Ersatz in Höhe von 100 % während des Krankenhausaufenthalts trotz degenerativem Vorschaden in Höhe von 50 %). Bei erheblicher Vorschädigung ist für die akute Phase (einschließlich Krankenhaus) eine vollständige Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zugrundezulegen, während die vorbestehende MdH erst bei den dauerhaften Restbeeinträchtigungen quotal berücksichtigt wird (vgl. a. LG Kiel, Urteil vom 24.02.2012 - 13 O 169/10, juris Rn. 26). Insofern hält auch der Senat dafür, dass es im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO geboten ist, schadensrechtlich zwischen der stationären Behandlungsphase und den verbleibenden Dauerfolgen zu differenzieren. Die vom Beklagten insofern begehrte Herabsetzung des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 11.06.2013 bis 24.09.2013 kommt danach nicht Betracht.

bb.

Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Haushaltsführungsschaden, den es auf der Grundlage des Beweisergebnisses des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zugesprochenen hat, die gebotene Auseinandersetzung mit dem beklagtenseits vorgelegten Parteigutachten gänzlich vermissen lässt. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten geht indes letztlich ins Leere, da der Senat aufgrund eigener tatrichterlicher Beweiswürdigung gem. §§ 525 S. 1, 286 ZPO durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Hinblick auf das Privatgutachten nicht erkennen kann.

aaa.

Der Tatrichter muss Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigen und sich mit vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzen; ein Übergehen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 ZPO (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 16/15, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - I-21 U 71/14, juris Rn. 65). Er hat die Streitpunkte zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten sorgfältig und kritisch herauszuarbeiten, beide fachlichen Auffassungen gegenüberzustellen und die Einwendungen aus dem Privatgutachten konkret zu würdigen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - I-21 U 71/14, juris Rn. 69). Der Tatrichter darf den "Streit der Sachverständigen" nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem Gutachten den Vorzug gibt; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, warum gerade diesem Gutachten gefolgt wird (BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 76/13, juris Rn. 15 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 12; BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 250/06, VersR 2008, 1676 Rn. 11 m.w.N.; vom 22.09.2004 - IV ZR 200/03, VersR 2005, 676, 677 f.; BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15, juris Rn. 11 mit Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 27.01.2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 9 und vom 23.01.2008 - IV ZR 10/07, NJW-RR 2008, 767 Rn. 18). Er muss Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachgehen, insbesondere den gerichtlichen Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung und/oder mündlichen Anhörung heranziehen und ihn zu den Einwendungen aus dem Privatgutachten Stellung nehmen lassen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - I-21 U 71/14, juris Rn. 67). Kann der gerichtliche Sachverständige die aus dem Privatgutachten resultierenden Einwendungen nicht ausräumen oder bleiben erhebliche Widersprüche bestehen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ein weiteres Gutachten (Zweit- oder Obergutachten) einzuholen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15, juris Rn. 11 mit Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 21.03.2013 - V ZR 204/12 Rn. 6 und vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08, NJW-RR 2011, 609 Rn. 5). Sachverständigengutachten - gerichtliche wie private - unterliegen der freien Beweiswürdigung; der Tatrichter darf einem Gutachten nur folgen, wenn seine Schlussfolgerungen nach Denkgesetzen und Erfahrungssätzen tragfähig sind und die Auseinandersetzung mit den Gegenansichten im Urteil erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 16/15, juris Rn. 11 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 557/15, NJW 2016, 639 Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 76/13, juris Rn. 15).

bbb.

In Ansehung dieser Maßstäbe ist die Tatsachenfeststellung des Landgerichts wegen einer unzureichenden Beweiswürdigung und Sachaufklärung zwar zu beanstanden, unterliegt jedoch jedenfalls im Ergebnis keinen sachlich durchgreifenden Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Das Landgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen am 21.02.2024 zwar in der gebotenen Weise zum Privatgutachten vom 15.03.2023 angehört, sich hierzu aber im angefochtenen Urteil nicht mit einer entsprechenden Würdigung beider Gutachten verhalten. Ungeachtet dessen vermag allerdings der Senat aufgrund seiner eigenen tatrichterlichen Beweiswürdigung gem. §§ 525 S. 1, 286 ZPO anhand der aus Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 21.02.2024 (Bl. 379 ff. LGA) ersichtlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen und seiner schriftlichen Gutachten vom 15.05.2022 (Bl. 247 ff. LGA) und vom 01.01.2023 (Bl. 304 ff. LGA) zu erkennen, dass das Privatgutachten insgesamt keine belastbaren Tatsachen aufzeigt, die geeignet wären, die sachverständigen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen C. sachlich in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Privatgutachter E. sich in seinem Gutachten vom 15.03.2023 (Bl. 357 ff. LGA) im Wesentlichen nur mit den Aussagen des Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen C. vom 01.01.2023 befasst.

α.

Soweit der Privatgutachter moniert, dass die Genese der Beinlängendifferenz relativ sicher der Schädigung aus dem Jahr 1975 oder 2013 zugerechnet werden müsste, ist seine Rüge schon deswegen substanzlos, weil er selbst keine plausible Zuordnung vornimmt, sondern die Frage seinerseits offenlässt. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Beinlängenfeststellungen in Vorgutachten wiederum geht ins Leere, da auch der gerichtliche Sachverständige diese Werte (1 bzw. 2 cm) aufgegriffen und um eine eigene Messung (3 cm) ergänzt hat, wobei er in der Anhörung plausibel darauf hingewiesen hat, dass neben Messungenauigkeiten auch die durch das zweite Unfallereignis verstärkte arthrosebedingte X-Bein-Stellung zu berücksichtigen ist.

β.

Soweit der Privatgutachter hinsichtlich der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, dass die Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenks der Minderbelastung des rechten Beines infolge einer Knochensalzminimierung und reduzierter Stoffwechsellage erklärlich seien, einwendet, er vermisse eine fundierte Differenzierung sowie Berücksichtigung der fortbestehenden neurologischen Defizite und Befunde der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2003, liefert der Privatgutachter selbst keine triftige Begründung, inwiefern dies den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegenstehen soll. Dass bereits eine massive Dysfunktion mit Muskelminderung und Gehstreckenreduktion in 2003 vorgelegen habe, lässt die Möglichkeit einer Verbesserung zwischen 2003 und 2013 außer Acht, für die das unstreitige Parteivorbringen einen Anhaltspunkt schon insofern liefert, als die Klägerin jedenfalls am Unfalltag in der Lage war, sich gehend auf einem Hundeplatz zu bewegen, was auch der gerichtliche Sachverständige entsprechend berücksichtigt hat.

γ.

Die weiteren Vorwürfe des Privatgutachters, dass sich der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Mobilität der Klägerin am Unfalltag in Interpretationen ohne Sachverhaltskenntnis verliere, sind schon deswegen substanzlos, weil seine eigene Annahme, dass die Klägerin nur aus dem Auto hätte aussteigen und 10 Meter zum Hundeplatz gehen müssen, ihrerseits durch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Hundeplatzes unterlegt sind, die die Würdigung des gerichtlichen Sachverständigen, dass der Hundeplatz seinerseits ein unwegsames Gelände darstelle, in Frage stellen könnten. Dass der streitgegenständliche Hundeplatz entgegen aller Lebenswahrscheinlichkeit die Beschaffenheit einer planen Fläche aufgewiesen hätte, ist von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Maßgeblich ist insofern, dass sich die Klägerin am Unfalltag 2013 nicht nur zum Hundeplatz hin- sondern auch dort selbst bewegt hat. Die Zeugin G. hat in ihrer Vernehmung (Bl. 221 LGA) eindrücklich geschildert, dass die Klägerin vor ihrem Unfall in der Lage war, Hundesport in dem Sinne zu betreiben, dass sie "eigentlich gut laufen und den Hund führen" konnte.

Soweit der Privatgutachter meint, dass eine Erklärung für die erhebliche Verschlechterung unterbleibe, hat der Sachverständige C. in der Anhörung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin am Unfalltag 2013 noch selbständig auf dem unebenen Boden eines Hundeplatzes bewegen konnte, was ihr nun nicht mehr möglich wäre. Dies indiziert auch nach Meinung des Senats eine Kausalität der Verschlechterung durch die vom Hund des Beklagten zugefügten Verletzungen bzw. die diesbezüglichen Operations- und Therapiefolgen.

δ.

Die Rüge des Privatgutachters, dass offenbleibe, warum sich eine Verschlechterung durch das Unfallereignis bei konsolidierter Fraktur eingestellt habe und warum kein Muskelaufbau möglich gewesen sei, lässt unberücksichtigt, dass der gerichtliche Sachverständige im Ergänzungsgutachten hierfür plausibel die Kombination der Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit der vorschädigungsbedingten Lähmung eines Arms benannt hat. Zudem hat er in seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass die Klägerin aufgrund der langen Ruhigstellung nicht in der Lage ist, das Kniegelenk voll durchzustrecken, weswegen sie angesichts der operations- und ruhigstellungsbedingten Oberschenkelmuskulaturverkümmerung nicht wieder voll auftrainiert werden konnte.

ε.

Soweit der Privatgutachter lediglich die Frage aufwirft, inwieweit sich die Funktion bei einer Gehstrecke von weniger als 10 Minuten weiter verschlechtert habe und durch welche Faktoren jenseits eines natürlichen Alterungsprozesses dies geschehen sei, ist auf die vorstehend referierte Erläuterung des Sachverständigen im Anhörungstermin zu verweisen, die die maßgeblichen unfallbedingten Faktoren aufgezeigt hat.

ζ.

Die Rüge des Privatgutachters, dass der gerichtliche Sachverständige seine Einstufung zur Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit nicht durch gängige Gutachtenliteratur untermauert hätte, verfängt bereits deshalb nicht, weil nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, die Berücksichtigung von Tabellenwerken nicht zwingend geboten ist (OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2020 - 22 U 699/19, juris Rn. 34 f.; mit ausführlicher und zutreffender Begründung ebenso OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 - 14 U 154/18, juris Rn. 156-173; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18, juris Rn. 61). Der Haushaltsführungsschaden kann jedenfalls nicht allein anhand von Tabellenwerken in entindividualisierter Weise berechnet werden, sondern muss vielmehr stets bei der konkreten Lage der individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 34). Eine Berechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten ohne Reflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden ist nicht möglich und näherte eine Berechnung des hier relevanten Vermögensschadens unzulässigerweise dem immateriellen Schaden nach § 253 BGB an (OLG Dresden a.a.O. Rn. 34). Der Bundesgerichtshof hat es zwar in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen, wenn sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung auf ein anerkanntes Tabellenwerk und die dort angegebenen Erfahrungswerte, namentlich auf das Werk von Pardey, stützt (OLG Dresden a.a.O. Rn. 35 mit Hinweis auf BGH, Urteile vom 29.03.1988 - VI ZR 87/87, juris Rn. 13; und vom 03.02.2009 - VI ZR 183/08, juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung erlaubt aber nicht, auf die Geltendmachung einzelfallbezogener Tatsachen ganz zu verzichten (OLG Dresden a.a.O. Rn. 35 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - I-9 U 102/18, juris Rn. 36) oder im Umkehrschluss allein Tabellenwerte für maßgeblich zu halten. In Ansehung dieser Maßstäbe ist gegen die am konkreten Einzelfall und den Fähigkeiten der Klägerin orientierte Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen nichts zu erinnern.

η.

Angesichts dessen rügt das Privatgutachten ohne Erfolg, die Einstufung des gerichtlichen Sachverständigen mit 40 % erfolge aus dem Bauch heraus und setzt dem mit der Einstufung auf 9 % lediglich auf der Grundlage von Rechenoperationen anhand der Tabellenwerte nach Pardey keine schlüssigere Einstufung entgegen. Soweit der Privatgutachter eine "Aufarbeitung" vermisst, ob die additive Funktionsminderung auf dem Vorschaden oder auf dem Schaden aus dem Jahr 2013 basiert, nimmt der Privatgutachter diese Aufarbeitung selbst nicht vor, sondern meint sich auf das Erteilen von "Arbeitsaufträgen" an den gerichtlichen Sachverständigen beschränken zu können. Damit präsentiert das Privatgutachten seinerseits keine fundiert begründete Gegenannahme. Auch ein methodischer Mangel der gerichtlichen Begutachtung, der Anlass zur Fortsetzung der Beweisaufnahme geben könnte, wird insofern nicht aufgezeigt, da der gerichtliche Sachverständige - wie ausgeführt - in seiner Anhörung nachvollziehbar die Operations- und Ruhigstellungsfolgen nach dem streitgegenständlichen Unfall als maßgeblich benannt hat.

θ.

Dass der gerichtliche Sachverständige die bereits im Jahr 2003 beschriebene Muskelminderung übersehen habe, stellt eine unzutreffende Annahme des Privatgutachters dar. Der Sachverständige C. hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass ihm das Gutachten aus dem Jahr 2003 (Anlage K 21) vorlag. In seinem Erstgutachten (S. 14 = Bl. 260 LGA) hat er insofern ausdrücklich dokumentiert, dass in dem BfA-Gutachten vom 07.11.2003 durch H. bereits "eine etwas weniger bemuskelte untere Extremität re. beschrieben" worden ist.

cc.

Ohne Erfolg führt die Berufung schließlich an, dass die Bekundungen des Zeugen F. eine andere Bewertung der MdH erforderten, denn der Beklagte verkennt insofern grundlegend, dass nicht schon jede Mithilfe von Kindern im Haushalt Rückschlüsse auf ein entsprechendes Unvermögen des Elternteils zulässt, da Kinder vielmehr ausweislich von § 1629 BGB, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, auch bei voll haushaltsführungsfähigen Eltern verpflichtet sind, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

2.

Soweit der Klägerin danach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens zusteht, kann sie vom Beklagten auch die hieraus als Nebenforderung begehrten Zinsen in der vom Landgericht tenorierten Höhe verlangen, §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.743,20 € festgesetzt.

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