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Die Ersatzpflicht für immaterielle Schäden ist auf solche beschränkt, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vorhersehbar sind, insbesondere bei der Bemessung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden im Falle einer Vorschädigung durch einen früheren Verkehrsunfall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |