|
Dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger obliegt der Nachweis eines schadensursächlichen Unfallereignisses. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, der nach seiner freien Überzeugung gemäß § 286 ZPO entscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |