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Ein Käufer ist wegen eines auftretenden Windgeräusches bei einer Geschwindigkeit von über 220 km/h nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der Sachmangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist. Komfortmängel, die nur unter extremen oder seltenen Nutzungsbedingungen auftreten und die gewöhnliche Nutzung des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinträchtigen, rechtfertigen in der Regel keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Für die Beurteilung der Erheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung nach der Verkehrsanschauung und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei auf die berechtigten Erwartungen des Durchschnittskäufers abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |