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Eine höhere, vom Tachostand abweichende Gesamtlaufleistung stellt einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F.) dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs, dass die tatsächliche Laufleistung nicht erheblich vom angezeigten Tachostand abweicht. Eine Haftung für diesen Sachmangel kann auch nicht durch unklare Formulierungen wie "laut Angabe des Vorbesitzers" ausgeschlossen werden, und ein sofortiger Rücktritt ist möglich, da der Mangel nicht nachbesserungsfähig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |