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Eine Standzeit eines Gebrauchtwagens von mehr als drei Jahren stellt einen Sachmangel dar, da sie typischerweise die Gefahr technischer Standschäden birgt. Der Kfz-Händler ist daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit dem Käufer ungefragt zu offenbaren. Wird eine erhebliche Standzeit arglistig verschwiegen, ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Käufer kann Schadensersatzansprüche geltend machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |