Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 16.04.2003: Arglistiges Verschweigen langer Standzeit eines Gebrauchtwagens durch Kfz-Händler




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2003 - 3 U 49/02) hat entschieden:

   Eine Standzeit eines Gebrauchtwagens von mehr als drei Jahren stellt einen Sachmangel dar, da sie typischerweise die Gefahr technischer Standschäden birgt. Der Kfz-Händler ist daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit dem Käufer ungefragt zu offenbaren. Wird eine erhebliche Standzeit arglistig verschwiegen, ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Käufer kann Schadensersatzansprüche geltend machen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Erläuterung:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit einem Fall, in dem ein Käufer Schadensersatz für einen Gebrauchtwagen forderte. Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf über drei Jahre ungenutzt gestanden, was der Verkäufer, ein Kfz-Händler, dem Käufer nicht mitgeteilt hatte. Nach dem Erwerb traten Mängel auf, die der Käufer auf diese lange Standzeit zurückführte.

Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte den Händler zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 463 BGB a.F. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss war nach § 476 BGB a.F. unwirksam, da der Händler einen Fehler arglistig verschwiegen hatte. Eine Standzeit von mehr als drei Jahren wurde als Sachmangel eingestuft, da sie typischerweise die Gefahr technischer Standschäden (z.B. Korrosion, Beeinträchtigung der Benzinzufuhr) birgt. Ein Gebrauchtwagenkäufer rechnet nicht mit einer solchen Historie, und mögliche Standschäden sind für den Kaufentschluss erheblich. Daher bestand eine ungefragte Offenbarungspflicht des Verkäufers. Das Gericht wertete das Schweigen des Händlers als arglistig, da vorgenommene Überprüfungen die Gefahr von Standschäden nicht sicher beseitigten.

Für Käufer verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung der Fahrzeughistorie. Wird eine erhebliche Standzeit arglistig verschwiegen und führt dies zu Mängeln, kann der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Schadensersatzansprüche geltend machen. Für Kfz-Händler betont das Urteil die umfassende Offenbarungspflicht. Sie müssen Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers wesentlich sind - insbesondere lange Standzeiten und deren Risiken - auch ungefragt offenlegen. Teilweise durchgeführte Reparaturen entbinden nicht von dieser Pflicht, wenn die Gefahr von Standschäden fortbesteht.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung basiert auf dem Kaufrecht bis zum 31.12.2021. Seit dem 01.01.2022 gilt ein geändertes Kaufrecht. Der Sachmangelbegriff in § 434 BGB wurde präzisiert, und die Beweislastumkehr in § 477 BGB (ehemals § 476 BGB) bei Verbrauchsgüterkäufen von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Auch die Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz sind in § 475d BGB neu geregelt. Die Kernaussage der Entscheidung, dass eine lange Standzeit einen offenbarungspflichtigen Mangel darstellt und dessen arglistiges Verschweigen zur Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses führt, behält jedoch ihre Gültigkeit. Die Arglist des Verkäufers schließt die Berufung auf einen Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB weiterhin aus.

Stichworte: Standzeiten im GW-Handel, Standzeiten Gebrauchtwagen, Sachmangelhaftung Kfz-Handel, Arglistiges Verschweigen, Offenbarungspflicht Verkäufer, Gebrauchtwagenkauf Mängel, Gewährleistungsausschluss Unwirksamkeit

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Duisburg vom 14.11.2002 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Klä-ger 5.802,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 07.09.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke Mitsubishi, Typ Sigma, amtl. Kennzeichen OB-..., Fahrzeug-Ident-Nr.: JMBSRF16APY000886.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahr-zeugs in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Von den in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 3 %, die Beklagte 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Beklagte ist gemäß § 463 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 476 BGB a.F. unwirksam, da die Beklagte einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Die Standzeit des Fahrzeugs von mehr als drei Jahren stellt einen Fehler der Sache dar (vgl dazu AG Rottweil DAR 99, 369 sowie Reinking/Eggert, 7. Aufl. Rdnr. 1893). Denn üblicherweise birgt eine derart lange Standzeit die Gefahr technischer Standschäden wie z. B. Korrosionsschäden, Rostbildung im Tank, Beeinträchtigung der Benzinzufuhr zum Motor mit der Folge eines unrunden Motorlaufs u.s.w.. Es kann insoweit auf die in der oben angegebenen Amtsgerichtsentscheidung zitierten Sachverständigenäußerungen verwiesen werden, welche grundsätzlicher Art und von dem dort streitgegenständlichen Fahrzeug unabhängig gemacht worden sind (a.a.O. S. 370). Der Käufer eines Gebrauchtwagens rechnet nicht damit, dass dieser drei Jahre oder länger auf einem Hof gestanden hat. Mögliche Standzeitschäden sind aber von erheblicher Bedeutung für den Kaufentschluss. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit dem Käufer ungefragt zu offenbaren, was hier unstreitig nicht geschehen ist.

Die Offenbarungspflicht entfällt vorliegend nicht etwa deshalb, weil die Beklagte vor der Veräußerung das Fahrzeug überprüft und einige Mängel beseitigt hat. Es kann offenbleiben, ob eine wirkliche Generalüberholung die Gefahr von Standschäden hätte entfallen lassen können. Jedenfalls hat eine Generalüberholung nicht stattgefunden. Aufgrund der gemäß interner Rechnung vom 10.09.01 durchgeführten Arbeiten konnte nicht sicher davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug die lange Standzeit unbeschadet überstanden hatte und - beispielsweise - keine Rostbildung im Tank entstanden war. Mit Standzeitschäden musste die Beklagte nach wie vor rechnen, weshalb ihr Schweigen als arglistig zu bewerten ist. Dass die Beklagte über die von ihr vorgelegte interne Rechnung hinaus weitere Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen hat, ist nicht plausibel dargelegt. Das gilt auch für ihre Behauptung, wegen des Betriebs mit Superbenzin könnten keine Ablagerungen im Tank entstehen.

Nach allem hat die Beklagte - Zug um Zug - den Kaufpreis zurückzuzahlen, wozu auch der Preis für die "Pro-Car"-Garantie gehört. Abzusetzen sind die vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile. Der Senat geht gemäß § 287 ZPO von einer derzeitigen Laufleistung von 112.652 km aus, wie vom Kläger behauptet. Diese Laufleistung kann insbesondere auch im Hinblick auf die in der Akte befindliche Rechnung des Kfz-Betriebes S... als richtig angenommen werden; denn danach wies das Fahrzeug am 13.12.02 auch nur einen Kilometerstand von 111.397 aus.

Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile wendet der Senat die gängige, bei Reinking/Eggert a.a.O. Rdnr. 2016 wiedergegebene Formel an: Kaufpreis dividiert durch die bei Übergabe zu erwartende Restlaufleistung, wobei die Restlaufleistung auf der insoweit unbestrittenen Angabe des Klägers beruht, die durchschnittliche Leistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrage 250.000 km. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: 10.675 DM : 143.000 km = 0,07465 DM pro Kilometer. Für die gefahrenen 5.652 km hat sich der Kläger demnach 421,92 DM anrechnen zu lassen, d.i. 215,73 EUR.

Nach § 463 a.F. ist der Kläger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte der Kläger ein gleiches Fahrzeug ohne dreijährige Standzeit erhalten. Er hätte dann auch nicht die Reparaturkosten gemäß der Rechnung vom 14.02.02 in Höhe von 559,85 EUR aufwenden müssen, vorausgesetzt, diese sind kausal auf die lange Standzeit zurückzuführen. Der Senat geht davon aus, dass dieser Kausalzusammenhang besteht, weil die ausweislich der Rechnung durchgeführten Arbeiten sich in das Bild fügen, das sich aus der Liste typischer Standzeitgefahren (vgl. AG Rottweil a.a.O.) ergibt.

Die Klageforderung ist folglich in Höhe von 5.458,04 EUR (= 10.675 DM) abzüglich 215,73 EUR zuzüglich 559,85 EUR = 5.802,16 EUR begründet. Im Übrigen ist sie - soweit nicht zurückgenommen - unbegründet.

Der Feststellungsantrag ist begründet gemäß § 298 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: vom 20.12.02 bis 25.03.03: 6.335,65 EUR. ab 26.03.03: 5.877,43 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW (NRWE), nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2003/3_U_49_02urteil20030416.html - DE:OLGD:2003:0416.3U49.02.00

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