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OLG Düsseldorf v. 08.03.2016: Zum Schadensersatz statt der Leistung beim Gebrauchtwagenkauf: Erforderlichkeit des Verschuldensnachweises des Verkäufers




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2016 - I-21 U 110/14) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und II, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer die Nichtbeseitigung des Mangels vor Gefahrübergang zu vertreten hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel kennen musste. Ohne den Nachweis eines Verschuldens des Verkäufers entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit
und
Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Erläuterung:

Ein Käufer forderte nach dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie zusätzlichen Schadensersatz. Grund hierfür war ein Sachmangel am Fahrzeug, konkret die fehlende Kompatibilität des Abgasrückführungssystems mit dem Kraftstoff B7-Diesel. Der Käufer hatte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und verlangte neben der Kaufpreiserstattung auch Nutzungsausfallentschädigung und die Erstattung von Kosten für ein Ersatzfahrzeug.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte mit seinem Urteil den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs. Die weitergehenden Forderungen des Käufers auf Schadensersatz, insbesondere für Nutzungsausfall und die Kosten eines Interimsfahrzeugs, wies das Gericht jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und II, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB voraussetzt, dass der Verkäufer die Nichtbeseitigung des Mangels vor Gefahrübergang zu vertreten hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel kennen musste. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger jedoch nicht substantiiert darlegen, dass der beklagte Kfz-Händler Kenntnis von der fehlenden Kompatibilität des Abgasrückführungssystems mit B7-Diesel hatte oder hätte haben müssen. Ohne diesen Nachweis eines Verschuldens des Verkäufers entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.

Die Entscheidung verdeutlicht für Käufer und Kfz-Händler gleichermaßen die Grenzen von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Sachmangelhaftung. Während der Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem erheblichen Mangel in der Regel möglich ist und zur Rückabwicklung führt, sind weitergehende Schadensersatzforderungen nicht automatisch gegeben. Ein Käufer, der über die Kaufpreiserstattung hinausgehende Schäden wie Nutzungsausfall oder Kosten für ein Ersatzfahrzeug geltend machen möchte, muss das Verschulden des Verkäufers nachweisen. Es genügt nicht, lediglich den Mangel zu beweisen; vielmehr muss dargelegt werden, dass der Händler den Mangel kannte oder kennen musste. Für Kfz-Händler bedeutet dies, dass sie nicht für alle Folgeschäden haften, wenn ihnen keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Mangels nachgewiesen werden kann. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Prüfung von Fahrzeugen.

Hinweis zur Rechtslage: Die vorliegende Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurden durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wesentliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen, insbesondere beim Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) und der Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Die Kernaussage des Urteils, dass für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung das Vertretenmüssen des Verkäufers hinsichtlich des Mangels erforderlich ist, bleibt jedoch auch unter der neuen Rechtslage grundsätzlich bestehen. Die Anforderungen an das Verschulden des Verkäufers für Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB sind von den Änderungen im Sachmangelrecht und der Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels weitgehend unberührt.

Stichworte: Sachmangelhaftung, Autokauf, Schadensersatz statt Leistung, Vertretenmüssen Verkäufer, Nutzungsausfall, Kaufrecht

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges der Marke Volvo S 40 Diesel 2,0 D Momentum, Fahrgestellnummer YV1MS….;

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 631,80 € zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 89% und dem Kläger zu 11% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Kläger verlangt insoweit Nutzungsausfallentschädigung für 39 Tage, Erstattung von Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel durch Kauf von Monats-, Einzel- und Zusatztickets entstanden sind, darüber hinaus der Kosten für die Anmeldung, die Kfz-Steuer und Versicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Interimsfahrzeuges.

Zwar ist höchstrichterlich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.04.2010, VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 = NZV 2010, 500 Tz 13ff anerkannt, dass ein Anspruch des Käufers auf Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges im Falle des durch den Käufer erklärten - mangelbedingten - Rücktritts nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass das Rücktrittsfolgenrecht in seinem Anwendungsbereich das Schadensersatzrecht verdränge. Grundlage des hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs wären die §§ 280 Abs. 1 und II, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung kann auch auf die ursprüngliche nicht mangelfreie Leistung gestützt werden (vgl. Faust JuS 2010, 724 m.w.N.). In jedem Fall ist jedoch erforderlich, dass der Verkäufer es zu vertreten hat, den Mangel nicht noch vor Gefahrübergang beseitigt zu haben. Hiervon kann in der Regel ausgegangen sein, wenn der Verkäufer einen Mangel kennen muss und dessen Beseitigung nicht nach § 275 BGB verweigern kann.

Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte Kenntnis von der zur Mangelhaftigkeit führenden Tatsache der fehlenden Kompatibilität und Eignung des Abgasrückführungssystems für eine Verwendung von B 7-Diesel als Kraftstoff hatte oder hätte haben müssen.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.375 €

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2016/I_21_U_110_14_Urteil_20160308.html - DE:OLGD:2016:0308.I21U110.14.00

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