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Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und II, 281 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer die Nichtbeseitigung des Mangels vor Gefahrübergang zu vertreten hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel kennen musste. Ohne den Nachweis eines Verschuldens des Verkäufers entfällt der Anspruch auf Schadensersatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |