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Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 29. April 2010, 2 U 1120/09, NJW-RR 2010, 1501 f. = ZGS 2010, 378 ff. = MDR 2010, 921). 2. Schließt ein Kfz-Sachverständiger aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums eines Fahrzeugs, dass die tatsächliche Laufleistung höher sein muss, als die Angaben im Kaufvertrag, ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Schlussfolgerung als rein spekulativ betrachtet und keine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der Sollbeschaffenheit annimmt. (Leitsätze des Gerichts) |