Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz v. 09.12.2013: Zur Unzureichendheit eines spekulativen Sachverständigengutachtens zum Innenraumzustand für den Nachweis einer Tachomanipulation.




Das OLG Koblenz (Beschluss vom 09.12.2013 - 3 U 751/13) hat entschieden:

   Für den Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag ist eine Fristsetzung zur Nachbesserung nur entbehrlich, wenn mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel noch bestanden hat (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 29. April 2010, 2 U 1120/09, NJW-RR 2010, 1501 f. = ZGS 2010, 378 ff. = MDR 2010, 921).

2. Schließt ein Kfz-Sachverständiger aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums eines Fahrzeugs, dass die tatsächliche Laufleistung höher sein muss, als die Angaben im Kaufvertrag, ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht diese Schlussfolgerung als rein spekulativ betrachtet und keine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der Sollbeschaffenheit annimmt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Erläuterung:

Ein Käufer erwarb einen Gebrauchtwagen, dessen Laufleistung im Kaufvertrag mit 113.850 km angegeben war. Später behauptete der Käufer, die tatsächliche Laufleistung sei erheblich höher, was einen Sachmangel aufgrund einer Tachomanipulation darstelle. Er begehrte Gewährleistungsansprüche vom Verkäufer. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Käufer den Nachweis der abweichenden Laufleistung nicht erbringen konnte. Dagegen legte der Käufer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Käufers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass dem Käufer der Nachweis nicht gelungen sei, dass der verkaufte PKW bei Gefahrübergang nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Laufleistung, gehabt habe. Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 434 BGB standen dem Käufer daher nicht zu. Das Gericht begründete dies damit, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur tatsächlichen Laufleistung, die er aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze und des Innenraums zog, als "rein spekulativer Natur" bewertet wurden. Konkrete Anhaltspunkte für eine gesicherte Annahme einer erheblich höheren Laufleistung als die vertraglich angegebenen 113.850 km zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlten. Der Käufer hatte somit die Beweislast für den behaupteten Sachmangel nicht erfüllt.

Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Beweislast für Käufer, die eine Tachomanipulation geltend machen. Der bloße optische Zustand des Fahrzeuginnenraums, selbst bei starker Abnutzung, reicht nicht aus, um eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Laufleistung als Sachmangel nachzuweisen. Käufer müssen konkrete und nachvollziehbare Beweise für eine Manipulation vorlegen, die über bloße Schätzungen hinausgehen. Für Kfz-Händler bedeutet dies, dass sie nicht allein aufgrund eines abgenutzten Innenraums für eine behauptete Tachomanipulation haften, solange der Käufer den Mangel nicht zweifelsfrei beweisen kann.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Relevant sind insbesondere die Änderungen des Sachmangelbegriffs und der Beweislastumkehr. Seit dem 01.01.2022 regelt § 434 BGB den Sachmangelbegriff neu. Die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang ist nun in § 477 BGB (zuvor § 476 BGB) verankert und wurde für Verbrauchsgüterkäufe von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Die Kernaussage der Entscheidung, dass der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels (hier: Tachomanipulation) trägt und spekulative Sachverständigengutachten nicht ausreichen, gilt jedoch grundsätzlich weiterhin. Die Beweislastumkehr erleichtert lediglich den Nachweis, dass ein Mangel vorliegt, nicht aber die konkrete Feststellung einer manipulierten Laufleistung ohne weitere substantielle Beweise.

Stichworte: Tachomanipulation: (Gesamt-)Fahrleistung / (Gesamt-)Laufleistung, Tachomanipulation, Sachmangelhaftung, Beweislast Käufer, Gebrauchtwagenkauf, Laufleistung, Sachverständigengutachten

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) Bezug.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.12.2013 (GA 340 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) ausgeführt, dass das Landgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil vom 17.08.2010 aufgehoben und die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen habe und dem Kläger gemäß § 437 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB i.V.m. § 434 BGB keine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu 2) zustünden. Denn dem Kläger sei im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass der verkaufte PKW Mercedes Benz bei Gefahrübergang nicht die nach dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe.

Der Kläger habe auch nicht erfolgreich den Nachweis dafür erbringen können, dass der verkaufte PKW Mercedes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von mindestens 200.000 bzw. 300.000 Kilometer gehabt habe. Das Landgericht habe überzeugend ausgeführt, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. Hanns Jörg L. in seinem Gutachten vom 15.10.2012 (GA 199 ff.) zwar dargelegt habe, dass die tatsächliche Laufleistung des PKW erheblich über der im Kauvertrag angegebenen Laufleistung liege. Es fehlten aber konkrete Anhaltspunkte dazu, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung komme. Entsprechendes gelte für dessen Ergänzungsgutachten vom 08.02.2013 (GA 247 ff.). Der Sachverständige habe schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 (GA 270 ff.) erläutert, dass er aus dem Zustand des Lenkrades, der Sitze, des Schalthebels und des gesamten stark verschmutzen und verschlissenen Innenraums des Fahrzeugs Schlüsse auf die Fahrleistung im August 2009 gezogen habe. Er habe die Laufleistung des Fahrzeugs im August 2009 auf 200.000 Kilometer geschätzt, wobei er betont habe, dass es immer darauf ankomme, ob das Fahrzeug gepflegt oder ungepflegt sei.

Der Senat hat in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss ausgeführt, dass er die Auffassung des Landgerichts, dass die Annahme und Schlussfolgerungen des Sachverständigen rein spekulativer Natur seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe, teile. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts waren für den Senat nicht überzeugend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 07.11 2013 (GA 327 ff.) Bezug genommen.

Die vom Kläger in seinem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz vom 02.12.2013 (GA 340 f.) vorgebrachten Angriffe hiergegen verfangen nicht. Es ist aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom 15.10.2012 (GA 199 ff.), des Ergänzungsgutachtens vom 08.02.2013 (GA 247 ff.) und der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 (GA 270 ff.) keinesfalls gesichert davon auszugehen, dass die Laufleistung des Fahrzeugs bei Abschluss des Kauvertrages keine 113.850 Km betragen hat. Der Senat hat dargelegt, dass diese Schlussfolgerung des Sachverständigen, die er aus dem Zustand des Fahrzeuginnenraums gewonnen haben will, rein spekulativer Natur sei.

Die Berufung des Klägers war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.9336,00 € festgesetzt.

Quelle: Landesrecht Rheinland-Pfalz (juris-Landesportal), www.landesrecht.rlp.de/perma?d=NJRE001165230 - ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1209.3U751.13.0A

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