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1. Die Angabe eines Baujahrs eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer stellt auch neben dem Datum der Erstzulassung eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 BGB dar. 2. Ein nach dem 1. Oktober des Vorjahres hergestelltes Fahrzeug gehört in den Augen der beteiligten Verkehrskreise zum folgenden Baujahr und wird vom Verkehr entsprechend höher bewertet. 3. Weicht das tatsächliche Herstellungsdatum vom vereinbarten um drei Monate ab, ohne dass sich das Baujahr des Gebrauchtwagens dadurch ändert, so stellt dies nach der maßgeblichen Auffassung der beteiligten Verkehrskreise keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn zum Zeitpunkt des vereinbarten Monats noch kein Folgemodell auf dem Markt war. (Leitsätze des Gerichts) |