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Eine in den AGB vereinbarte Schadenspauschale von 15 % des Kaufpreises für die Nichtabnahme eines Neuwagens ist wirksam, wenn sie dem branchenüblichen Durchschnittsgewinn und den Vorhaltekosten entspricht. Die Mehrwertsteuer auf diese Pauschale darf aufgeschlagen werden, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und der Käufer als Unternehmer die Vorsteuer abziehen kann. Ein wirksamer mündlicher Vertragsschluss zum Autokauf ist möglich; eine stillschweigende Aufhebung einer ursprünglich vorgesehenen Schriftform kann erfolgen, wenn die Parteien die mündliche Vereinbarung als maßgeblich gewollt haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |