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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens kann die Vermutung des § 476 BGB a.F., dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, widerlegen, wenn er durch eine Beweisaufnahme nachweist, dass ein Verschleißteil vor dem Verkauf persönlich geprüft und kein relevanzbegründender Verschleiß festgestellt wurde. Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn der Austausch eines Bauteils zwar ratsam, aber nach Herstellerangaben nicht zwingend erforderlich war und bei einer Prüfung kein Verschleiß festgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |