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1. Erklärt der Verkäufer objektiv wahrheitswidrig, das veräußerte Fahrzeug sei unfallfrei, obwohl er wegen der großen Zahl der Vorbesitzer keine umfassenden Erkenntnisse hat, handelt er selbst dann schuldhaft, wenn es während seiner Besitzzeit nicht zu einem Unfall gekommen ist. Der Verkäufer muss klarstellen, dass die Erklärung sich nur auf seine eigene Besitzzeit bezieht. 2. Will der Erwerber des Fahrzeugs, der es weiterverkauft hat und von seinem Vertragspartner wegen des Unfallschadens mit Erfolg auf Wandelung gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, wegen der Prozesskosten bei seinem Verkäufer Rückgriff nehmen, fehlt es am Zurechnungszusammenhang, wenn die Prozessführung ganz offenkundig aussichtslos war. (Leitsätze des Gerichts) |