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Im B2B-Verkehr ist eine in AGB vereinbarte einjährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beim Gebrauchtwagenkauf wirksam, wenn auf die AGB Bezug genommen wurde und die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, da § 305 Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung findet. Arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens liegt nicht vor, wenn sich der Verkäufer auf einen 'unfallfrei'-Vermerk im EDV-System verlassen durfte und keine Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit hatte. Eine Beschaffenheitsgarantie, die über gesetzliche Rechte hinausgeht, erfordert eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |