Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg v. 13.02.2008: Zur Zwei-Versuche-Regelung bei erfolgreicher Mangelbeseitigung und verschiedenen Mängeln im Autokauf




Das OLG Naumburg (Urteil vom 13.02.2008 - 6 U 131/07) hat entschieden:

   Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Fahrzeug besteht nicht, wenn die Mängel durch den Verkäufer erfolgreich behoben wurden, selbst wenn dies mehrere Anläufe erforderte. Die Regelung der "zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche" (§ 440 BGB a.F.) setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels tatsächlich fehlgeschlagen ist und sich auf einen konkreten, identischen Mangel bezieht. Ein Rücktrittsverlangen kann zudem treuwidrig sein, wenn der Käufer nach zwei vermeintlich fehlgeschlagenen Versuchen eine dritte erfolgreiche Reparatur zulässt und erst danach den Rücktritt erklärt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Erläuterung:

Ein Käufer verlangte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das er im Februar 2005 erworben hatte. Im Laufe der Zeit traten mehrfach Defekte an den Zündspulen des Wagens auf, die jeweils durch Reparaturen behoben wurden. Nachdem insgesamt drei Reparaturversuche stattgefunden hatten, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er war der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung der "zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche" erfüllt sei.

Das Oberlandesgericht Naumburg wies die Berufung des Käufers zurück und bestätigte, dass kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB a.F. bestand. Das Gericht begründete dies primär damit, dass zum Zeitpunkt des Rücktrittsverlangens und auch aktuell kein Mangel am Fahrzeug vorlag, da alle drei durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren. Die Vorschrift des § 440 BGB a.F. setze voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen sei, wovon bei einer vollständigen Behebung des Defekts keine Rede sein könne. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass alle drei Reparaturen denselben Mangel betrafen. Die "zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche" beziehen sich laut Gericht auf einen konkreten, identischen Mangel und nicht auf verschiedene Mängel. Schließlich wurde das Rücktrittsverlangen des Käufers auch als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB angesehen, da er nach der zweiten Reparatur, in Kenntnis der vermeintlich fehlgeschlagenen Versuche, eine dritte erfolgreiche Reparatur zuließ und erst danach den Rücktritt erklärte.

Für Käufer bedeutet diese Entscheidung, dass ein Rücktrittsrecht wegen Mängeln am Fahrzeug nicht besteht, wenn die Mängel durch den Verkäufer erfolgreich behoben wurden, selbst wenn dies mehrere Anläufe erforderte. Die "Zwei-Versuche-Regelung" greift nur, wenn die Nachbesserungsversuche tatsächlich fehlgeschlagen sind und sich auf denselben Mangel beziehen. Käufer sollten daher genau prüfen, ob ein Mangel noch besteht und ob es sich um denselben Mangel handelt, bevor sie einen Rücktritt erklären. Für Kfz-Händler ist die Entscheidung eine Bestätigung, dass erfolgreiche Reparaturen, auch nach mehreren Versuchen, das Rücktrittsrecht des Käufers abwenden können. Es ist entscheidend, dass der Mangel tatsächlich beseitigt wird und dass die "Zwei-Versuche-Regelung" auf den konkreten, identischen Mangel bezogen wird.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurde das Kaufrecht durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie reformiert. Die für diese Entscheidung relevanten Normen sind nun insbesondere in § 439 Abs. 4 BGB und für den Verbrauchsgüterkauf in § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB zu finden. Letzterer erlaubt dem Verbraucher den Rücktritt ohne Fristsetzung, wenn der Verkäufer zwei Versuche zur Mangelbeseitigung erfolglos durchgeführt hat. Die Kernaussage der Entscheidung, dass ein Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Mangel erfolgreich behoben wurde, und dass sich die "Zwei-Versuche-Regelung" auf denselben, konkreten Mangel bezieht, gilt im Grundsatz weiterhin. Auch der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB bleibt relevant.

Stichworte: Grundsätzliches zur 2-Versuche-Regelung, Autokauf, Sachmangelhaftung, Rücktritt Kaufvertrag, Nacherfüllung, Zwei-Versuche-Regelung, Gleicher Mangel

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 532/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des am 08.02.2005 geschlossenen Kaufvertrags gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB. Auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

1.

a) Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags scheidet bereits deshalb aus, weil das Fahrzeug derzeit über keinen Mangel an einer der vier Zündspulen verfügt und auch im Zeitpunkt der erstmaligen - mit Schreiben vom 21.03.2006 erfolgten - Geltendmachung des Rücktrittsverlangens in Anbetracht der erfolgreichen dritten Reparatur kein Mangel vorlag. Aufgrund des - aktuellen - Fehlens eines Defekts an einer Zündspule ist die tatbestandliche Voraussetzung eines Mangels nicht erfüllt. Vielmehr ist es unstreitig, dass bei allen drei aufgetretenen Defekten die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren. Die Vorschrift des § 440 BGB setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist. Davon kann jedoch, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Defekte stets an derselben Zündspule aufgetreten sind oder nicht, angesichts der jeweils vollständigen Behebung des Defektes keine Rede sein. Daher bezieht sich das nach der dritten Reparatur erklärte Rücktrittsverlangen des Klägers auf einen nur möglichen, derzeit aber tatsächlich nicht vorliegenden Mangel. Zutreffend weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung (BE 4) darauf hin, dass Sinn und Zweck des § 440 S. 2 BGB lediglich der Schutz des Käufers davor sein kann, dass - mehrere - Reparaturversuche nicht zu der beabsichtigten Mängelbeseitigung geführt haben. Einen Schutz des Käufers vor tatsächlich noch nicht eingetretenen Mängeln bezweckt diese Norm hingegen nicht.

b) Soweit der Kläger erstinstanzlich weitere Mängel eingewandt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat das Landgericht insofern zutreffend ausgeführt, dass diese mit Schriftsatz vom 14.06.2007 vorgetragenen Mängel an der Tragkonstruktion, dem Querlenker, dem Airbag und der Batterie nicht hinreichend dargelegt worden sind (LGU 9), zum anderen hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese weiteren Mängel "nicht zur Begründung seines grundsätzlichen Nachbesserungsbegehrens vorgetragen wurden" (BB 4).

2.

a) Selbst wenn man hinsichtlich der vorbenannten Gründe zu II.1.a) anderer Ansicht wäre, könnte der Kläger eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages deshalb nicht verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, dass alle drei Reparaturen der Beseitigung desselben Mangels gedient haben. Diese Feststellung wäre nur dann möglich gewesen, wenn stets dieselbe der vier vorhandenen Zündspulen defekt gewesen wäre. Das aber kann den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. nicht entnommen werden (S. 6 d. Gutachtens). Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts wird Bezug genommen. Gleiches gilt im Hinblick auf die klägerische Behauptung, dass sämtlichen Defekten ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, zugrunde gelegen habe. Das hat der Sachverständige ausdrücklich verneint (S. 6/7 d. Gutachtens).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann es nicht dahinstehen, ob die drei Reparaturfälle auf den Defekt einer oder mehrerer Zündspulen zurückzuführen sind. Denn die Norm des § 440 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die dort benannten zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche sich auch auf - mehrere - verschiedene Mängel beziehen können. Das folgt schon daraus, dass bei anderer Betrachtung bereits ein fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich - zum Beispiel - zweier Mängel zur Ausübung des Rücktritts berechtigen würde. Dann lägen zwar insgesamt zwei Mängelbeseitigungsversuche vor. Dem Verkäufer wäre in Bezug auf einen konkreten Mangel aber nur ein Nachbesserungsversuch eingeräumt worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kann aber nicht angenommen werden, dass dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist.

3.

Wenn man der Auffassung des Klägers folgte, wäre die Ausübung des Rücktrittsrechts jedenfalls treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Denn aus der Sicht des Klägers lagen bereits nach der zweiten Reparatur zwei fehlgeschlagene Mängelbeseitigungsversuche vor. Dennoch hat der Kläger in Kenntnis dessen eine dritte Reparatur - erfolgreich - durchführen lassen. Wenn er hiernach, ohne dass sich ein weiterer Mangel oder derselbe Mangel erneut zeigt, die Rückgängigmachung des Vertrages begehrt, ist die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

von Harbou Manshausen Dr. Otparlik

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg (Volltext via Wolters Kluwer Online)

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