|
Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Fahrzeug besteht nicht, wenn die Mängel durch den Verkäufer erfolgreich behoben wurden, selbst wenn dies mehrere Anläufe erforderte. Die Regelung der "zwei fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche" (§ 440 BGB a.F.) setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels tatsächlich fehlgeschlagen ist und sich auf einen konkreten, identischen Mangel bezieht. Ein Rücktrittsverlangen kann zudem treuwidrig sein, wenn der Käufer nach zwei vermeintlich fehlgeschlagenen Versuchen eine dritte erfolgreiche Reparatur zulässt und erst danach den Rücktritt erklärt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |