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Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags offenkundig überspannt und eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vornimmt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn er Tatsachen enthält, die in Verbindung mit einem Rechtssatz das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen lassen; sind diese Anforderungen erfüllt, muss das Gericht in die Beweisaufnahme eintreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |