Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 26.11.2020: Zur Sachmangelhaftung und arglistigem Verschweigen bei falscher Motorleistungsangabe im Online-Inserat beim Autokauf




Das OLG Celle (Beschluss vom 26.11.2020 - 7 W 66/20) hat entschieden:

   Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, wie Angaben in Online-Inseraten zur Motorleistung eines Fahrzeugs, bilden eine verbindliche Beschaffenheitsgrundlage und können eine Sachmangelhaftung begründen. Kennt der Händler, dass solche Angaben unzutreffend sind, trifft ihn eine Offenbarungspflicht; ein arglistiges Verschweigen von Mängeln führt dazu, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Erläuterung:

Ein Autohändler bewarb einen Audi A8 in einem Online-Inserat mit einer Motorleistung von 250 PS. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug jedoch nur über 204 PS. Der Händler war sich dieser Diskrepanz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst. Nachdem der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrte, beantragte der Händler Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung. Das Landgericht Hannover lehnte diesen Antrag ab.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Händlers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Das Gericht stellte fest, dass die Angabe von 250 PS im Online-Inserat zumindest eine öffentliche Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. darstellte, der das Fahrzeug mit 204 PS nicht gerecht wurde - somit lag ein Sachmangel vor. Entscheidend war, dass der Händler den Mangel arglistig verschwiegen hatte (§ 444 Alt. 1 BGB a.F.), da er die unrichtige Angabe kannte und eine Offenbarungspflicht traf. Weder eine spätere, dem Käufer unbekannte Korrektur des Inserats noch das Abfotografieren der Fahrzeugpapiere, in denen die Leistung in kW und nicht in PS angegeben war, konnten den Händler entlasten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) wurde verneint.

Für Kfz-Händler bedeutet diese Entscheidung, dass öffentliche Äußerungen, wie Angaben in Online-Inseraten, verbindliche Beschaffenheitsmerkmale darstellen und eine Sachmangelhaftung begründen können. Kennt der Händler, dass solche Angaben unzutreffend sind, trifft ihn eine Offenbarungspflicht, der er vor Vertragsschluss nachweislich nachkommen muss. Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln führt dazu, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam wird. Käufer dürfen sich auf die in öffentlichen Äußerungen gemachten Angaben verlassen und müssen nicht ohne konkreten Anlass technische Dokumente auf Abweichungen von Werbeaussagen hin überprüfen. Bei arglistigem Verschweigen durch den Verkäufer bleiben ihre Mängelrechte auch bei einem Gewährleistungsausschluss bestehen.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit dem 01.01.2022 wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB neu gefasst und umfasst nun subjektive und objektive Anforderungen. Öffentliche Äußerungen wie Werbeaussagen sind nun explizit als objektive Anforderungen an die Beschaffenheit in § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB n.F. verankert. Die Regelung zum arglistigen Verschweigen von Mängeln (§ 444 BGB) ist inhaltlich unverändert geblieben. Die Kernaussage der Entscheidung, dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers eine verbindliche Beschaffenheitsgrundlage bilden und ein arglistiges Verschweigen von Mängeln einen Gewährleistungsausschluss unwirksam macht, gilt daher weiterhin.

Stichworte: Öffentliche Äußerung - als Bestandteil der Haftung für die Eignung, Sachmangelhaftung, Öffentliche Äußerung, Online-Inserat, Arglistiges Verschweigen, Offenbarungspflicht, Motorenleistung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Beschwerdewert: 14.350 €.

Gründe:


I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr zu Recht zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Sachvortrag des Beklagten den schlüssig dargelegten Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zu Fall bringt.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die PS-Angabe im Online-Inserat als sog. "Vorfelderklärung" eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, die dem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss vorginge (hierzu näher Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 3274 ff.).

Die Motorisierung des Fahrzeugs mit "nur" 204 PS wäre nämlich ungeachtet dieser Frage jedenfalls als Sachmangel einzustufen: Die Ausweisung einer Leistung von 250 PS im Inserat stellte zumindest eine öffentliche Äußerung des Beklagten gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, der der Audi A8 tatsächlich nicht gerecht wurde. Der betreffende Mangel wäre zudem von der Haftungsfreizeichnung nicht erfasst gewesen, weil der Beklagte ihn arglistig verschwiegen hatte (§ 444 Alt. 1 BGB). So ist unstreitig, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass das Fahrzeug online zunächst mit einer deutlich zu hohen Motorleistung inseriert worden war. Insofern traf ihn eine Offenbarungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16 -, NJW 2018, 146, 149; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15 -, NJW 2017, 150, 151f.; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3276 f.); er hätte seine unrichtige Angabe korrigieren und so die (zumindest billigend in Kauf genommene) Fehlvorstellung des Klägers über die Motorisierung des Wagens beseitigen müssen.

2. Dieser Offenbarungspflicht ist der Beklagte auch seinem eigenen Vortrag zufolge nicht gerecht geworden.

a) Die spätere Korrektur des Online-Inserats stellt schon deshalb keine genügende Aufklärung dar, weil der Beklagte noch nicht einmal selbst behauptet, dass der Kläger die betreffende Änderung vor Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis genommen habe.

b) Der Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger allein aufgrund des "Abfotografierens" der Fahrzeugpapiere während des Verkaufsgesprächs Kenntnis von der niedrigeren Motorisierung erlangt hatte. Denn mangels konkreter Verdachtsmomente bestand für den Kläger kein Anlass, sich den Fahrzeugbrief dabei genauer anzusehen. Zudem weist dieser die Motorleistung nicht in "PS", sondern in "kW" aus, so dass die Abweichung zu den Angaben im Online-Inserat dem Kläger als Laien nicht sofort ins Auge springen musste.

3. Aus denselben Gründen ist dem Kläger keine grob fahrlässige Unkenntnis von der niedrigeren Motorisierung des Fahrzeugs vorzuwerfen. Ein Haftungsausschluss gem. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt mithin - auch unabhängig vom arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Beklagten (s. I. 1.) - nicht in Betracht.

II.

Eine Kostenentscheidung ist im PKH-Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Der Beklagte hat allerdings die Festgebühr (60,00 €) gemäß Nr. 1812 KV-GKG für ihre erfolglose Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus.

Quelle: Oberlandesgericht Celle (amtlicher Entscheidungstext, juris)

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