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Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, wie Angaben in Online-Inseraten zur Motorleistung eines Fahrzeugs, bilden eine verbindliche Beschaffenheitsgrundlage und können eine Sachmangelhaftung begründen. Kennt der Händler, dass solche Angaben unzutreffend sind, trifft ihn eine Offenbarungspflicht; ein arglistiges Verschweigen von Mängeln führt dazu, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |