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Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der ab dem 01.01.2022 geschlossen wurde, ist gemäß § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich; der Verbraucher kann nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Unternehmer vom Mangel unterrichtet hat. Eine vom Käufer selbst gesetzte, kürzere Frist bindet ihn nicht nachteilig, wenn die objektiv angemessene Frist bereits abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |