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Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) erfasst alle Verwaltungsstreitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren haben und Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens sind. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens bei planabweichenden Bauausführungen nach bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |