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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung schützen. Zwar besteht kein Anspruch auf den sogenannten 'großen' Schadensersatz (Rückabwicklung des Kaufvertrages), dem Käufer kann jedoch ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, wenn der Fahrzeughersteller zumindest fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |