Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



BGH v. 26.08.2026: Zum Schutzgesetzcharakter der EG-FGV und dem Differenzschaden bei unzulässigen Abschalteinrichtungen des Herstellers




Der BGH (Urteil vom 26.08.2026 - VIa ZR 17/23) hat entschieden:

   Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung schützen. Zwar besteht kein Anspruch auf den sogenannten 'großen' Schadensersatz (Rückabwicklung des Kaufvertrages), dem Käufer kann jedoch ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, wenn der Fahrzeughersteller zumindest fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Erläuterung:

Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Frage der Haftung eines Fahrzeugherstellers wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Kraftfahrzeug. Ein Kläger hatte gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche geltend gemacht, da sein erworbenes Fahrzeug eine solche Einrichtung aufweisen soll, die im Widerspruch zur Übereinstimmungsbescheinigung steht. Das Oberlandesgericht hatte die Klageansprüche in der Berufungsinstanz weitgehend zurückgewiesen, da es weder ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers noch eine Schutzgesetzverletzung annahm, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung des Herstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB nicht gegeben sei. Die Revision des Klägers hatte diesbezüglich keine Einwände erhoben. Entscheidend war jedoch die Bewertung der Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts stellte der BGH klar, dass diese Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.

Diese Schutzgesetze dienen dem Schutz des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße. Eine solche Einbuße liegt vor, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Der BGH führte aus, dass das Berufungsgericht zwar zu Recht einen Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz, also die Rückabwicklung des Kaufvertrages, verneint hatte. Es hatte jedoch übersehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. Dieser Differenzschaden bemisst sich an der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des mangelhaften Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs stützt sich auf seine bereits ergangene Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21). Demnach ist der Fahrzeughersteller dem Käufer zum Ersatz des Differenzschadens verpflichtet, wenn er zumindest fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Da das Berufungsgericht von einem anderen Rechtsstandpunkt ausgegangen war, hatte es dem Kläger weder Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Differenzschadens gegeben noch Feststellungen zur deliktischen Haftung des Herstellers getroffen. Aus diesem Grund hob der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Für Fahrzeugkäufer bedeutet diese Entscheidung eine Stärkung ihrer Rechtsposition im Falle des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen. Auch wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ("großer Schadensersatz") in vielen Fällen nicht mehr möglich ist, bleibt der Weg zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs ("Differenzschaden") offen. Fahrzeughersteller und Kfz-Händler müssen sich bewusst sein, dass sie auch bei lediglich fahrlässigem Einbau einer solchen Einrichtung haftbar gemacht werden können. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vorschriften der EG-FGV einen konkreten Schutz für die Vermögensinteressen der Käufer bieten und eine Haftung des Herstellers begründen können, selbst wenn keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB vorliegt. Dies erhöht die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Konformität von Fahrzeugen mit den gesetzlichen Vorgaben.

Stichworte: Abschalteinrichtung, Differenzschaden, Schutzgesetz, Fahrzeughaftung, EG-FGV, Käuferrechte

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Gründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch gemäß § 826 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten nicht festzustellen sei. Für eine Prüfstandserkennung fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

Auch zusätzliche, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände seien nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich.

Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Der angefochtene Beschluss ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Messing F. Schmidt Pastohr Spielmann

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum