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Eine Klagebefugnis besteht nur, wenn der konkret angegriffene Planfeststellungsbeschluss die eigenen, schutzwürdigen Rechte unmittelbar berührt. Ein bloßer wirtschaftlicher Nachteil durch ein Gesamtprojekt, dessen wesentliche Teile bereits bestandskräftig genehmigt wurden, reicht nicht aus, um gegen einen nachfolgenden Teilabschnitt erfolgreich vorzugehen. Die geltend gemachte Beeinträchtigung muss direkt auf den angefochtenen Verwaltungsakt zurückzuführen sein und nicht auf frühere, bereits rechtskräftige Entscheidungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |