Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 05.04.2022: Wiederholte Anwendung von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG und sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 05.04.2022 - 6 L 55/22) hat entschieden:

   § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.(Rn.33)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein


Erläuterung:

Ein Antragsteller wehrte sich gegen eine behördliche Ordnungsverfügung, die ihm die Fahrerlaubnis entzog und die Ablieferung seines Führerscheins forderte. Da die Behörde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet hatte, kam der Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zu. Er beantragte daher beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Es befand den Antrag zwar für zulässig, aber unbegründet. Die Begründetheit eines solchen Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgte und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden war. Insbesondere hatte die Behörde das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet, welches eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt.

Praktisch bedeutet diese Entscheidung, dass die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung auch dann Bestand haben kann, wenn die Hauptsacheklage gegen die Entziehung noch läuft. Für Betroffene ist entscheidend, dass die Behörde die formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung, insbesondere die schriftliche Begründung des besonderen Interesses, korrekt erfüllt. Ist dies der Fall, muss der Führerschein trotz laufenden Rechtsbehelfs abgegeben werden, und die Fahrerlaubnis bleibt bis zu einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache oder einer erfolgreichen Anfechtung der Vollziehungsanordnung aus materiellen Gründen entzogen.

Stichworte: Fahrerlaubnisentziehung, Sofortige Vollziehung, § 80 VwGO, Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsgericht, Führerscheinablieferung

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 6 K 239/22) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn der Antragsgegner hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob

das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich das

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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