|
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist verfristet, wenn der Käufer bereits Kenntnis von der Tachomanipulation und dem Verdacht der Urheberschaft hatte, da die Jahresfrist ab dieser Kenntnis beginnt. Eine im Vertrag klar offenbarte Tachomanipulation schließt einen Sachmangel aus, sofern keine weitere, über die Offenbarung hinausgehende Abweichung der Laufleistung bewiesen wird; die Urheberschaft einer Tachomanipulation kann nicht Gegenstand einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung sein, da es sich um eine Straftat handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |