|
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, sodass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann jedoch nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem der Betreffende einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |