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1. Werden in einer späteren Revision der Baumusterprüfbescheinigung neue Firmware- oder Softwareversionen für ein Verkehrsmessgerät vorgeschrieben, besteht für Geräte, die bei Erlass der Revision bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht waren, in der Regel keine Updatepflicht. 2. Nicht synchron laufende Uhrzeiten von Systemkomponenten begründen bei dem Messsystem Vidit VKS 4.5 keinen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung. 3. Werden im Bußgeldbescheid der Mindestabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) nach der 1,5-Sekunden-Regel, die Rechtsfolgen aber nach Bruchteilen des halben Tachowerts bestimmt, beeinträchtigt dies weder die Informations- noch die Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids. 4. Zur Ermittlung von Abstandsverstößen mit dem Messsystem Vidit VKS 4.5. (Leitsätze des Gerichts) |